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Geschäftsnummer: VB.2017.00063  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung


Streitgegenstand kann zwar nur die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sein, da dem Beschwerdeführer falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden dürfte, ist in diesem Rahmen zu prüfen, ob ihm aufgrund der über fünf Jahre dauernden Ehe eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre (E . 2). Aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Sozialhilfeabhängigkeit), ist der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erloschen. Offen gelassen, ob Art. 63 Abs. 3 AuG einem Erlöschen entgegenstehen würde (E. 3). Aufgrund der schlechten Integration besteht auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 4). Der Entscheid liegt im pflichtgemässem Ermessen (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
PROZESSGEGENSTAND
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STREITGEGENSTAND
VON AMTES WEGEN
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00063

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2 Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1961, Staatsangehöriger von Jamaika, reiste am 17. Juli 1999 ohne Visum von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Vorbereitung der Heirat mit der 1967 geborenen Schweizerin C. Am 7. Dezember 1999 wurde ihm der Aufenthalt bis am 16. Januar 2000 bewilligt. Gestützt auf eine Auszugsanzeige strich ihn das Personalmeldeamt Zürich per 18. Januar 2000 nach unbekannt weggezogen aus dem Einwohnerregister.

B. Am 21. Februar 2000 reiste A ohne Visum von Jamaika herkommend erneut in die Schweiz ein und stellte am 15. März 2000 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Dieses wurde ihm am 19. Mai 2000 bewilligt. Am 1. Juli 2000 heiratete er C. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 30. Juni 2004 verlängert wurde.

Am 27. Mai 2003 nahm das Bezirksgericht Zürich davon Vormerk, dass die Ehegemeinschaft A/C im März 2003 aufgegeben worden war und bewilligte das Getrenntleben. Mit Urteil vom 9. Dezember 2005 wurde die kinderlos gebliebene Ehe unter gegenseitigem Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge geschieden. A hat während der Ehe Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 24'328.- bezogen (Stand 9. Mai 2005).

Mit Verfügung vom 27. September 2004 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung von A ab, verweigerte ihm den Aufenthalt im Kanton Zürich und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantons Zürich bis am 31. Dezember 2004. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. August 2006 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab. Das Bundesamt für Migration ([BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 26. März 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. A kam der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach und hielt sich nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist weiter illegal hier auf. Am 21. März 2008 wurde er in Zürich verhaftet und das Migrationsamt setzte ihn mit Verfügung vom 17. Juni 2008 in Ausschaffungshaft. Am 8. September 2008 wurde A vorzeitig aus der Haft entlassen.

C. Am 4. November 2008 heiratete A die 1976 geborene D (geborene E) in Zürich. Diese ist Mutter der Kinder F, geboren 1998, G, geboren 1999, H, geboren am 2002 und I, geboren 2006. Die Ehefrau und die Stiefkinder sind Schweizer Bürger und mussten ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Am 19. Juni 2009 wurde A im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis am 3. November 2013 verlängert worden ist.

Am 8. Oktober 2013 reichte A das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 2. Mai 2014 bewilligte das Bezirksgericht Zürich E das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit und wies ihr für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Weiter nahm es davon Vermerk, dass A die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. A hat während dieser Ehe (für sich alleine) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 152'807.- bezogen (Stand 1. Januar 2015; die Krankenkassenprämien sind in diesem Betrag nicht enthalten).

D. Während des Aufenthalts in der Schweiz ist A strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2005 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2008 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2009 wurde er wegen Drohung zum Nachteil der Ehefrau zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je Fr. 50.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2014 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon hiervon 160 Stunden als durch Untersuchungshaft erstanden gelten, verurteilt.

Am 18. November 2009 wurde A wegen seiner Straffälligkeit und am 9. November 2010 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2015.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 15. Februar 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 beantragt A die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juli 2015 (recte: Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Dezember 2016; Devolutiveffekt) und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Befragung seiner Ehefrau E, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.1 Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d. h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2; BGE 136 II 165 E. 5). Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1).

2.2 Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2013 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In der Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2015 wurde zwar materiell festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund andauernder Sozialhilfeabhängigkeit keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, jedoch erging darüber kein formeller Entscheid. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt, vielmehr rekurrierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat dementsprechend formell einzig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden, hat jedoch implizit auch die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geprüft und verworfen. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erneut die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. November 2008 mit einer Schweizerin verheiratet und seit dem 19. Juni 2009 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Seit (spätestens) dem 2. Mai 2014 leben die Ehegatten getrennt voneinander. Als ordnungsgemässer Aufenthalt wird bei in der Schweiz geschlossenen Ehen entgegen der Feststellung der Vor­instanz auch regelmässig die Zeit zwischen Heirat und Bewilligungserteilung betrachtet (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4, BGE 135 II 1 E. 1.2.2). Daher kann der Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin geltend machen und ist ein solcher im Anspruchsbereich grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.4). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter angefochten hat, durfte die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde formell nicht über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung befinden. Da dem Beschwerdeführer, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden dürfte, hat sich die Vor­instanz zu Recht materiell mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auseinandergesetzt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGE 120 Ib 360, E. 3b). Damit beschränkt sich auch im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen ist, und ist einzig in diesem Rahmen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der über fünf Jahre dauernden Ehe eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre.

3.  

3.1 Der Anspruch der Ehegatten auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 42 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer hat seit dem 11. März 2000 – mit Unterbruch vom 11. März 2001 bis 11. Juni 2003 – von der Stadt Zürich fortlaufend mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 152'807.25 unterstützt werden müssen (ohne Einbezug der Prämien für die Krankenkasse), am 28. Februar 2014 zog er nach unbekannt weg und bezog vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 von der Stadt Zürich wieder Sozialhilfeleistungen (in der Höhe von Fr. 37'290.-). Seit Anfang November 2016 wird er nunmehr durch die Gemeinde M von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer hat somit über fast 14 Jahre Sozialhilfeleistungen bezogen und ist auch aktuell auf die Unterstützung der Fürsorge angewiesen. Die am 9. November 2010 wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit ausgesprochene Verwarnung und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Es erscheint vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich von der Sozialhilfe wird loslösen können, sobald er wieder im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung ist. Daran vermag auch die bereits im Dezember 2014 vorgebrachte und in der Beschwerde wiederholte (unbelegte) Behauptung, dass ihm J (J GmbH) bei Bewilligungserhalt eine Anstellung in Aussicht gestellt hat, nichts ändern. Sodann sind die bezogenen Leistungen zweifelsohne als erheblich zu bezeichnen (nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten; vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind damit erfüllt.

3.3 Nach einem 15-jährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt kann die Niederlassungsbewilligung nicht mehr wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden (Art. 63 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über 15 Jahren in der Schweiz, sein Aufenthalt kann aber aufgrund der Tatsache, dass er im Jahr 2004 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist und erst seit 2008 wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, nicht als ununterbrochen und ordnungsgemäss bezeichnet werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3-4.7). Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob Art. 63 Abs. 2 AuG auch dem Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 AuG entgegenstünde.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes erloschen ist.

4.  

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht.

4.1  

4.1.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er trotz räumlicher Trennung wieder ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau und ihren Kindern unterhalte. Er beantragt, dass seine Ehefrau nochmals zu ihrem derzeitigen Verhältnis sowie zu seinem Verhältnis zu ihren Kindern befragt werde. Für eine Befragung der Ehefrau besteht vorliegend indes kein Anlass. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, mit seiner Ehefrau (wieder) eine eheliche Beziehung zu führen und zusammenzuleben bzw. für das Getrenntleben wichtige Gründe zu haben. Es ist somit zu keiner Wiedervereinigung der Ehegatten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) auf Verlängerung seiner Bewilligung hat. Eine Befragung der Ehefrau erweist sich damit als obsolet.

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebenso wenig, dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.2.2 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens sind demnach erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration des Beschwerdeführers abgelehnt. Diese Feststellung ist bereits aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, hat der Beschwerdeführer doch mit seiner jahrelangen erheblichen und fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Schulden angehäuft, es liegen elf offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 15'646.85 (Stand 12. Oktober 2016) vor. Auch konnte er beruflich nicht Fuss fassen: Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Schule keine Berufsausbildung gemacht und keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit regelmässig ausgeführt. Er war vom 26. April 2012 bis 31. Mai 2014 als Betriebsmitarbeiter im Team Reinigung mit einem Pensum von 60 % tätig. Am 26. August 2014 schloss er einen Rahmeneinsatzvertrag mit der J GmbH als temporär Angestellter ab. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er jemals für diese Gesellschaft oder gestützt auf deren Vermittlung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ab dem 20. Juni 2016 ging er einer unbefristeten Erwerbstätigkeit als Küchenmitarbeiter im Restaurant L mit einem Pensum von 80 % nach und wurde hierfür mit brutto Fr. 1'280.- pro Monat entlöhnt. Bei dieser Anstellung handelte es um ein Arbeitsintegrationsprogramm im ergänzenden Arbeitsmarkt, welche mit dem Wegzug nach M durch die Stadt Zürich gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen ein, dass als ungelernte Fachkraft weder die vorübergehende Arbeitslosigkeit noch die selbstverschuldeten Stellenverluste den Schluss auf eine fehlende Integration erlaubten (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_427/2011, E. 5.3f.). Er verkennt dabei aber, dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall der Ausländer zwar längere Perioden der Arbeitslosigkeit aufwies, jedoch bereits während drei Jahren eine feste (existenzsichernde) Stelle hatte und zudem nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. In Anbetracht seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation kann er nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Sodann verfügt der Beschwerdeführer trotz der langen Anwesenheit und Besuchen von Deutschkursen höchstens über elementare Deutschkenntnisse (Stufe A1; BGr, 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.3.5). Schliesslich ist der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei handelt es sich um Verurteilungen wegen Vergehens gegen das BetmG (März 2005), Widerhandlungen gegen das ANAG und mehrfache Übertretung des BetmG (April 2008), Drohung zum Nachteil der Ehefrau (Mai 2009) und Widerhandlung gegen das BetmG (März 2014). Er liess sich auch von einer migrationsrechtlichen Verwarnung nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Der Beschwerdeführer hat die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz somit nicht respektiert. Dass er wie er behauptet in der Schweiz einen grossen Freundeskreis pflegt, ist weder belegt noch hat er dies substanziiert dargelegt. Es ist somit auch in sozialer Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Die Vor­instanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5.  

5.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00432, E. 4.1). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

5.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich wohl seit 17 Jahren in der Schweiz auf, reiste aber erst mit 38 Jahren in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland Jamaika verbracht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland ist er demnach bestens vertraut. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Dass die wirtschaftliche Situation in seinem Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr in sein wirtschaftlich desolates Heimatland würde er weder über ein Dach über dem Kopf noch über eine geregelte Arbeit verfügen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch hier über keine Arbeitsstelle verfügt. Als einem hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es ihm zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess. Angesichts der ungenügenden wirtschaftlichen Integration, des erheblichen fortgesetzten Sozialhilfebezugs und der verschiedenen, in einem Fall auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung erwirkten strafrechtlichen Verurteilungen überwiegt das
öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …