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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00066
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
seit Januar 1999 als Einzelperson von der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19. November 2003 meldete er der
Sozialbehörde, dass er am 3. November 2001 zum zweiten Mal B geheiratet habe,
mit der er bereits seit dem 12. Mai 2000 an der gleichen Adresse gewohnt
hatte. Seit November 2003 erhalten A und B zusammen wirtschaftliche Hilfe.
B. Aufgrund
des Berichts "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012 und
gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich A und B mit
Entscheid vom 24. Juli 2013, die in der Zeit vom 1. November 2001 bis
31. Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 168'676.40 zurückzuerstatten, und legte die Modalitäten hierfür fest.
C. Die gegen
den Entscheid vom 24. Juli 2013 von A und B erhobene Einsprache hiess die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
mit Entscheid vom 24. September 2015 teilweise gut und reduzierte die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 116'994.-. Das Gesuch von A und B um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die SEK demgegenüber
ab.
II.
A und B erhoben daraufhin am 27. Oktober 2015 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich und beantragten, der Entscheid der SEK vom
24. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei ihnen sowohl
für das Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom
15. Dezember 2016 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und
reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 91'794.40
(Dispositivziffer I). Zugleich gewährte er A und B für das Einsprache- und
das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Dispositivziffern II und IV). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Rekursverfahren schrieb der Bezirksrat mangels
Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III). Mit
Beschluss vom 19. Januar 2017 entschädigte der Bezirksrat schliesslich den
Rechtsvertreter von A und B für seinen Aufwand.
III.
A. Am
27. Januar 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragten, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 15. Dezember
2016 sei insofern aufzuheben, als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet würden,
und es sei festzustellen, dass sie keine Rückerstattung schulden würden.
Daneben ersuchten A und B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Mit
Schreiben vom 8. Februar 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 16. Februar 2017 ebenfalls
mit Verweis auf den Beschluss vom 15. Dezember 2016 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. A und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr
vernehmen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der
Rechtsvertreter von A und B am 28. November 2018 seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag 1,
Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses sei insofern aufzuheben,
als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet seien, und es sei festzustellen,
dass sie keine Rückerstattung schulden würden (vorn III.A.). Ein
Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende
Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen Verfahren zu
treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00709,
E. 1.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich[VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26). Würden der angefochtene
Beschluss und die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in
(teilweiser) Gutheissung der Beschwerde – vollumfänglich oder partiell –
aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits
erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre.
Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht
ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag 1 ist deshalb insofern
nicht einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,
13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person
ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt
vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).
Gestützt auf § 18 Abs. 1
SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch
über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen
Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen,
die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist
(lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in
lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist
(lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest,
dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186,
E. 3.3).
2.3 Handelt es
sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und Mitteilungspflicht
für beide Ehepartner und betrifft diese auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
beider Ehepartner (vorn E. 2.2; VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00241, E. 2.3). Sozialhilferechtliche
Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig
davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden
Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr,
21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2).
2.4 Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende
Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine
nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE
130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,
E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2;
VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Die hilfeempfangende Person hat
bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr
die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00263, E. 3.8).
2.5 Die
Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von
ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Leistungen, die im Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht mehr
zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 SHG).
2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1 Wie schon
mit Rekurs machen die Beschwerdeführenden auch mit Beschwerde geltend, die
Beschwerdegegnerin wäre im Zusammenhang mit ihrer Rückerstattungsforderung an
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 15. Juli 2014 gebunden
gewesen. Diese sprach den Beschwerdeführer 1 wegen Betrugs gemäss
Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.-, da er
und die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 9. Dezember 2013 [recte:
2003] bis 11. Juni 2004 (Erwerbs-)Einnahmen unbekannter Herkunft von
insgesamt Fr. 18'700.- erzielt, diese der Beschwerdegegnerin jedoch nicht
gemeldet hatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die
Rückerstattungsverpflichtung somit höchstens Fr. 18'700.- betragen dürfen,
zumal die Voraussetzungen, die es einer Verwaltungsbehörde erlauben würden, von
einem Strafurteil abzuweichen, vorliegend nicht erfüllt (gewesen) seien.
Vielmehr seien bei der Staatsanwaltschaft sämtliche (auch) hier zur Diskussion
stehenden Sachverhalte eingeklagt und sämtliche auch vorliegend zur Verfügung
stehenden Akten eingereicht worden, und die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem
Entscheid keine weiteren Tatsachen festgestellt, die der Staatsanwaltschaft
unbekannt gewesen seien oder die sie nicht beachtet habe. In Bezug auf die
übrigen, im Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen hätte die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 ebenso zur Rechenschaft ziehen
müssen. Sie sei aber sinngemäss zum Schluss gekommen, dass sich insofern ein
Betrugsvorwurf nicht habe erhärten lassen, andernfalls sie den
Beschwerdeführer 1 dafür hätte anklagen müssen.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft D erwog im Strafbefehl vom 15. Juli 2014, der
Beschwerdeführer 1 habe vom 1. Dezember 1998 bis 10. Dezember
2012 – teilweise zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 – von der
Beschwerdegegnerin Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 444'241.45
bezogen. Seit Anbeginn seiner Unterstützung habe er gewusst, dass er
verpflichtet gewesen sei, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgemässe
Angaben über seine Verhältnisse zu machen und Änderungen in seinen
Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
generiertes Einkommen zu deklarieren. Namentlich in den Erklärungen vom
19. November 2003 und 17. Januar 2015 (zusammen mit der
Beschwerdeführerin 2) habe er bewusst wahrheitswidrig angegeben,
Erwerbseinnahmen von lediglich Fr. 336.- bzw. keine Erwerbseinnahmen
erzielt zu haben, obwohl er und die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom
9. Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11. Juni 2004 Einnahmen
unbekannter Herkunft von [rund] Fr. 4'000.-, Fr. 4'500.-,
Fr. 6'300.-, Fr. 2'000.- und Fr. 2'000.-, total somit
Fr. 18'700.-, erzielt hätten, die auf ein der Beschwerdegegnerin nicht
angezeigtes, am 24. April 2003 eröffnetes Bankkonto bei der E-Bank
einbezahlt worden seien. Dieser Umstand sei demzufolge nicht aus den vom
Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Konten
hervorgegangen. Im genannten Zeitraum habe die Beschwerdegegnerin daher zu viel
an Sozialhilfebeiträgen bezahlt, und in diesem Umfang sei sie geschädigt
worden.
Das gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen
Sozialhilfebetrugs eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft
demgegenüber mangels Nachweises des Tatbestands in subjektiver Hinsicht mit
Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 ein. Dabei hielt sie einleitend
fest, dass gemäss der Anzeige der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden
bis dato rund Fr. 444'000.- an Sozialhilfe bezogen hätten und trotz
Kenntnis ihrer Informations- und Meldeplichten jeweils angegeben hätten, keine
Einkünfte aus Erwerbseinnahmen generiert zu haben und über Vermögenswerte zu verfügen,
obwohl sie, wie die "Vertieften Abklärungen" ergeben hätten, in den
Jahren 2002 und 2003 Erwerbseinkommen von rund Fr. 67'000.- erzielt und
diverse Konten bestanden hätten und sie rund 15 Fahrzeuge
erworben/besessen hätten, was gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert
worden sei. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest, der
Beschwerdeführer 1 habe sich, nach anfänglicher Bestreitung, schliesslich
teilweise geständig gezeigt, im Ergebnis Einkünfte/Vermögenswerte von
mindestens Fr. 18'700.- pflichtwidrig nicht deklariert zu haben,
wenngleich er geltend gemacht habe, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht
alles verstanden zu haben, was ihm seitens der Beschwerdegegnerin an
Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Die Aussagen
der Beschwerdeführerin 2, wonach sie sich ihren Verpflichtungen gegenüber
der Beschwerdegegnerin aus sprachlichen Gründen nicht (genau) bewusst gewesen
sei, sie die Unterschriften auf den Formularen der Beschwerdegegnerin
blindlings geleistet habe und von den vom Beschwerdeführer 1 eingelösten
Fahrzeuge nicht gewusst habe, erschienen glaubhaft bzw. könnten mangels
anderweitiger Beweise jedenfalls nicht widerlegt werden. Das Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Betrugs sei daher mangels Nachweises
des besagten Tatbestands in subjektiver Hinsicht einzustellen.
3.3 Die
Vorinstanz erwog, aus dem Strafbefehl sei einerseits nicht ersichtlich,
inwieweit sich die Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsbericht
auseinandergesetzt habe. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft gemäss der
Einstellungsverfügung bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer 1
noch weitere Einnahmen verschwiegen habe und wie es sich mit den übrigen im
Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen verhalte. In diesen Fällen sei auch
zu beachten, dass im Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo"
gelte. Somit habe die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel frei zu
würdigen und sei in ihrer Beurteilung nicht an das Strafurteil gebunden. In
diesem Fall habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 wohl im
Sinn dieses Grundsatzes "nur" für Fr. 18'700.- verurteilt,
weswegen die Beschwerdegegnerin nicht an den Strafbefehl gebunden sei.
3.4 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden musste die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsforderung
aufgrund des Strafbefehls und der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014
nicht auf höchstens Fr. 18'700.- reduzieren. Zwar kann den jeweiligen
Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei entnommen werden, sie habe
bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer 1 noch weitere Einnahmen
verschwiegen habe, und wie es sich mit den übrigen im Ermittlungsbericht
festgehaltenen Einnahmen verhalte (vorn E. 3.3). Es trifft jedoch zu, dass
die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausschliesslich nicht deklarierte
(Erwerbs-)Einnahmen des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum vom
9. Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11. Juni 2004 in der Höhe von
total Fr. 18'700.- beurteilte, nicht jedoch ein weitergehendes
pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten des
Beschwerdeführers 1. Dementsprechend sprach sie diesen darüber hinaus
nicht – auch nicht in "dubio pro reo" – vom Vorwurf eines
umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung, ob
bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden
Sachverhalte eingeklagt und alle auch im sozialhilferechtlichen Verfahren zur
Verfügung stehenden Akten eingereicht wurden, was jedenfalls den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann. Liegt
jedoch im Zusammenhang mit dem Fr. 18'700.- übersteigenden unrechtmässigen
Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so musste die
Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag beschränken. Somit
stellt sich für den die Fr. 18'700.- übersteigenden Betrag mangels
Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverfügung die
von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Bindung der
Verwaltungsbehörde an Strafurteile gar nicht. Im Ergebnis sind die Erwägungen
der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die
strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an
ein Strafurteil analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht
angewendet werden kann, in verschiedenen Fällen offengelassen (VGr,
8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu
Ungunsten des strafrechtlich verurteilten Sozialhilfeempfängers insofern
grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren
tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu
erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni
2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014,
E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214
E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Inwiefern
die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog
anzuwenden wäre, ist – wie erwähnt – mangels relevanter
Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl nicht entscheidend. Die analoge
Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb fraglich, weil die
Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend machen, was sich kaum
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die
Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs
und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im
Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. zum
Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen wiederum geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse
nicht alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an
Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei (vgl.
vorn E. 3.3 i.f.). Ein Dolmetscher sei bei den betreffenden
Gesprächen mit dem Berater der Beschwerdegegnerin erstmals im Jahr 2011
anwesend gewesen. Es wäre jedoch an dieser gewesen, ihnen – den
Beschwerdeführenden – schon zuvor die massgeblichen Rechte und Pflichten,
namentlich die Konsequenzen einer Nichtdeklaration, in einer ihnen verständlichen
Sprache zu vermitteln. Bis zum Jahr 2011 könnten ihnen somit mangels
rechtsgenügender Aufklärung keine rechtlich relevanten Verfehlungen vorgeworfen
werden. Eine Rückforderung erweise sich somit als ungerechtfertigt, zumal
"praktisch alle" behaupteten, massgebenden Handlungen vor 2011
erfolgt seien.
4.2 Die
Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer 1
gehe hervor, dass er und die Beschwerdeführerin 2 bewusst alljährlich eine
Erklärung abgegeben und jeweils ein Merkblatt über ihre Rechte und Pflichten
erhalten, aber wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft
gehe demgemäss davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden ihrer Pflichten
bewusst gewesen seien, andernfalls es nicht möglich gewesen wäre, eine Arglist zu
bejahen. Die Beschwerdeführenden hätten damit wohl von ihrer Auskunfts- und
Informationspflicht gewusst. Sie würden denn auch nicht bestreiten, die
Merkblätter unterzeichnet zu haben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführenden erst im Jahr 2011 von ihren Pflichten erfahren hätten.
Beispielsweise hätten sie im Jahr 2006 Bankunterlagen eingereicht. Den
Beschwerdeführenden habe bewusst sein müssen, dass Einzahlungen auf ihr Konto
für die Berechnung des Budgets relevant seien.
4.3 Zunächst ist
festzuhalten, dass sowohl die Informations- und Meldeplichten gemäss § 18
SHG als auch die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Bezug von Gesetzes
wegen gelten. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden über ihre Pflichten
ist dazu nicht vorausgesetzt. Daran ändert auch § 28 SHV nichts, wonach
die Fürsorgebehörde die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam macht,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. Die Beschwerdeführenden bestreiten
auch im Beschwerdeverfahren nicht, die Merkblätter der Beschwerdegegnerin
betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet zu haben. Wenn sie geltend machen,
die darin enthaltenen Hinweise nicht verstanden zu haben, vermag dies – wie die
Vorinstanz zu Recht festhält – nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einer
blossen Schutzbehauptung auszugehen. Zwar haben Sozialbehörden tatsächlich zu
gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und welche
Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die
Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen
abgefasste Merkblätter. Im März 2011 bestätigten die Beschwerdeführenden denn
auch, ein Merkblatt betreffend Rechte und Pflichten auf Arabisch erhalten zu
haben. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das Prinzip der
Amtssprache (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und
schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur
Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dabei versteht sich von selbst,
dass jemand, der der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig
ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der
Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen
Umstand aufmerksam machen muss. Die Beschwerdeführenden machen aber weder
geltend, dies jemals getan zu haben, noch ergeben sich darauf Hinweise aus den
Akten. Den Gesprächs- und Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, die bis in das
Jahr 1998 zurückreichen lassen sich – mit der sogleich zu erwähnenden Ausnahme
– sodann auch keine sprachlichen Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten
entnehmen. In der in einwandfreiem Deutsch verfassten Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2013 führen diese lediglich aus, dass
der Beschwerdeführer 1 kaum Deutsch verstehe, nicht aber die
Beschwerdeführerin 2. Dass im Rahmen der Information über den
Ermittlungsbericht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils ein
Dolmetscher beigezogen wurde und die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember
2012 notierte, der Beschwerdeführer 1 habe "Mühe den Inhalt, bzw. die
Aufforderungen zu verstehen", vermag die vorinstanzliche Würdigung, wonach
die Beschwerdeführenden durchaus um ihre Auskunfts- und Informationspflicht gewusst
hätten, nicht infrage zu stellen, zumal gesundheitliche Probleme oder die
Einnahme von Medikamenten dafür verantwortlich gewesen sein könnten und die
Beschwerdegegnerin kurz darauf anlässlich des Gesprächs vom 17. Dezember
2012 festhielt, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 1 seien gut.
Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihren
Auskunfts- und Meldepflichten durchaus bewusst waren.
5.
5.1 Im
Folgenden ist auf die einzelnen Positionen der Rückerstattungssumme einzugehen.
Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht
"Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012. Nach ihren
Berechnungen beträgt der von den Beschwerdeführenden zurückzuerstattende Betrag
total Fr. 91'794.40.
5.2
5.2.1
Zum E-Sparkonto Nr. 01 erwog die Vorinstanz, auf diesem nicht
deklarierten Konto der Beschwerdeführerin 2 seien am 24. Januar 2002
Fr. 2'600.- eingegangen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft
vorgebracht, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung gehandelt habe, von der die
Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2004 Kenntnis erhalten habe, weshalb die
Forderung insofern verjährt sei. Es gelinge ihnen daher nicht, die Vermutung
des Ermittlungsberichts umzustossen. Der genannte Betrag sei vielmehr als nicht
angezeigte Einnahme zu betrachten.
5.2.2
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die Fr. 2'600.-
müssten der Summe von Fr. 51'382.- zugeordnet werden, welche den nicht
deklarierten Lohneinnahmen gemäss Ziffer 1 der Einsprache vom
26. August 2013 entspreche. Da die Beschwerdegegnerin selber eingeräumt
habe, dass die Lohnausweise von 2001 bis 2003 bereits am 8. Juli 2004
eingereicht worden seien, sei die Rückforderung über Fr. 2'600.-
inzwischen verjährt.
5.2.3
Damit vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen
jedoch nicht infrage zu stellen. Dem Kontoabschluss für das Jahr 2002 zufolge
wurde der Betrag von Fr. 2'600.- am 24. Januar 2002 bar einbezahlt.
Wenn es sich dabei tatsächlich um Lohneinnahmen gehandelt haben soll, so hätten
die Beschwerdeführenden darlegen müssen, weshalb sie sich diese Summe zunächst
vom Lohnkonto der Beschwerdeführerin 2 – gemäss eigenen Aussagen war dies
bis "ca. 2006" das F-Privatkonto Nr. 02 – auszahlen liessen,
wofür im Übrigen kein eindeutiger Beleg vorhanden ist, um sie anschliessend
wieder bar auf das fragliche E-Sparkonto einzuzahlen. Eine Anweisung an die
Bank wäre jedenfalls naheliegender gewesen. Auch aus dem Lohnausweis für das
Jahr 2002, wonach die Beschwerdeführerin 2 für ihre Arbeit bei … ein
Bruttoeinkommen von Fr. 47'999.- bzw. ein Nettoeinkommen von
Fr. 42'339.- erzielte, lässt sich nichts ableiten, was die Behauptung der
Beschwerdeführenden stützen würde.
5.3
5.3.1
In Bezug auf E-Sparkonto [recte: Privatkonto] Nr. 03 erwog die
Vorinstanz, es seien Einzahlungen von Dritten in der Höhe von Fr. 40'839.40
auf dieses Konto eingegangen, die nicht angezeigt worden seien. Nach Anhörung
der Beschwerdeführenden habe die Beschwerdegegnerin die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 37'040.- reduziert. Aus den
Gesprächsnotizen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden der
Beschwerdegegnerin bereits am 7. März 2006 mitgeteilt hätten, dass es sich
im Umfang von Fr. 2'500.- um die Mietzinskaution gehandelt habe, welche
sie dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 anschliessend via F-Konto
überwiesen hätten. Infolge Verjährung sei eine Rückforderung insofern nicht
mehr möglich, und die Rückerstattungsforderung sei hinsichtlich der auf dem
genannten Konto eingegangenen Einnahmen auf Fr. 34'540.- zu reduzieren.
Dass es sich bei den übrigen Beträgen um nicht deklarierte Löhne handeln soll,
werde von den Beschwerdeführenden demgegenüber weder substanziiert noch
glaubhaft vorgebracht.
5.3.2
Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, es handle
sich "bei den meisten Summen" um Einzahlungen auf ein eigenes Konto,
die aus Lohneinnahmen stammen würden. Diese seien jedoch deklariert worden und
daher nicht zurückzuerstatten.
5.3.3
Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen gelingt es ihnen indes nicht, die
durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, es handle sich
um nicht deklarierte Einzahlungen von Dritten, bzw. die vorinstanzlichen
Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem Ermittlungsbericht wurde das – auf
die Beschwerdeführerin 2 lautende – Konto erst rund drei Jahre nach
seiner Eröffnung, mithin im April 2006, der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis
gebracht. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Infolge
dieser Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht obliegt die Beweislast, dass
die verschwiegenen Vermögenswerte den Sozialhilfeanspruch nicht vermindert
hätten, den Beschwerdeführenden. Die fraglichen Einzahlungen auf das E-Privatkonto
im Zeitraum vom 5. August 2003 bis 11. Juni 2004 sind in den
Unterlagen ausgewiesen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen,
dass sie selber für die Einzahlungen verantwortlich sind bzw. das Geld vom
Lohnkonto der Beschwerdeführerin 2, das heisst vom F-Privatkonto Nr. 02,
stammt. Die vorhandenen Auszüge dieses Kontos weisen zwar zahlreiche Barbezüge,
manchmal von mehreren Tausend Franken, in der fraglichen Zeit aus. Daraus
ergibt sich indes nicht ohne Weiteres, dass mit diesen Beträgen auch die
Einzahlungen auf das E-Privatkonto vorgenommen wurden. Auch hier bleiben die
Beschwerdeführenden zudem eine Erklärung schuldig, weshalb sie sich zunächst
Geld vom Lohnkonto auszahlen liessen, um dieses anschliessend wieder bar auf
das fragliche E-Privatkonto einzuzahlen.
5.4
5.4.1
Weiter erwog die Vorinstanz, auf das F-Sparkonto Nr. 04 seien vom
25. Januar 2002 bis zum 24. Dezember 2003 Einzahlungen vorgenommen
worden. Aus den Bankunterlagen sei ersichtlich, dass die jeweiligen Beträge am
gleichen Tag vom F-Privatkonto Nr. 02 (unten E. 5.5) mittels
Dauerauftrag überwiesen worden seien und auf dem F-Sparkonto Nr. 04
entsprechende Beträge am selbigen Datum eingegangen seien. Die
Beschwerdeführenden hätten somit glaubhaft dargelegt, dass die jeweiligen
Eingänge in der Höhe von Fr. 20'500.- nicht zusätzliche, nicht deklarierte
Einnahmen, sondern vielmehr Ersparnisse aus deklariertem Einkommen gewesen
seien. Bezüglich des Anfangssaldos lägen demgegenüber keine Unterlagen im
Recht, die belegen würden, dass es sich bei dieser Summe ebenfalls um
Überweisungen vom Privat- auf das Sparkonto gehandelt habe. Dementsprechend
seien die auf das genannte Konto eingegangenen, nicht angezeigten Einnahmen auf
den Anfangssaldo von Fr. 7'361.90 zu reduzieren.
5.4.2
Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, das Sparkonto sei
"automatisch" mit der Eröffnung des F-Privatkontos erstellt worden.
Der Anfangssaldo stamme wiederum aus Ersparnissen aus deklariertem Einkommen.
5.4.3
Gemäss dem Ermittlungsbericht unterliessen es die Beschwerdeführenden, das
fragliche, auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht,
ebenso wenig, dass der Kontostand am 31. Dezember 2001 Fr. 7'361.90
betrug. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2013 machten sie –
anders nun als mit Beschwerde – noch nicht geltend, der Anfangssaldo sei
ebenfalls mittels Überweisungen vom F-Privatkonto Nr. 02 generiert worden.
Für diese Behauptung sind keine Belege vorhanden, und sie erscheint wenig
glaubhaft, zumal sie erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellt wurde. Die
Beschwerdeführenden haben den Betrag von Fr. 7'361.90 somit zurückzuerstatten.
5.5
5.5.1
Hinsichtlich des F-Privatkontos Nr. 02 erwog die Vorinstanz, darauf
seien nicht deklarierte Beträge von insgesamt Fr. 28'088.50 eingegangen.
Unterlagen, dass es sich dabei – wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht – um private Darlehen für ausgewiesene Operationen gehandelt habe,
seien keine eingereicht worden. Da die Rückerstattungsforderung insofern aber
bei weitem den Grundbedarf der Beschwerdeführenden übersteige, es sich somit
nicht um Leistungen in "relativ bescheidenem Umfang" handle, hätten
diese ohnehin als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Die
Darlehen seien daher als nicht angezeigte Einnahmen zu betrachten. Gemäss dem
Ermittlungsbericht setzt sich die Summe von Fr. 28'088.50 aus mehreren
Einzahlungen unklarer Herkunft von Fr. 4'200.05 mit dem Vermerk
"Saläreingänge", diversen Einzahlungen von Fr. 17'742.45 sowie
dem Saldovortrag von Fr. 6'146.- zusammen.
5.5.2
Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, es handle sich bei den
erwähnten Beträgen allesamt um private Darlehen, die als zurückzahlbare
Forderungen buchhalterisch gesehen nicht zu einem Vermögenszuwachs führten und
daher auch nicht zu deklarieren seien. Die Darlehen seien ausschliesslich zur
Finanzierung der – mittels Urkunden belegten – ärztlichen Behandlungen
und Operationen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches verwendet worden.
5.5.3
Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen
für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle
Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten
Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich
verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3, mit
Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.).
Die diversen Einzahlungen sind in den Akten ausgewiesen,
nicht jedoch, dass es sich dabei tatsächlich um private Darlehen für eine
ärztliche Behandlung im Land G handelte. Im Übrigen stehen die Vorbringen
der Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren im Widerspruch zu denjenigen
gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2013, wonach die Einzahlungen
mit dem Vermerk "Saläreingang" Beiträge der H-Versicherung
Versicherung und die Einzahlung vom 1. Juni 2004 im Umfang von
Fr. 7'200.- die Begleichung einer Schuld – und nicht eines Darlehens –
dargestellt haben sollen. Selbst wenn es sich aber um Darlehen gehandelt haben
sollte, wären diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – angesichts ihres
Umfangs im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen
gewesen (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo bereits
ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer nicht
anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde).
5.6
5.6.1
Zu den beiden deklarierten Konten F-Sparkonto Nr. 05 und F-Privatkonto
Nr. 06 erwog die Vorinstanz, insgesamt seien Eingänge in der Höhe von
Fr. 19'650.- [recte: Fr. 19'550.-] festgestellt worden. Gemäss der
Beschwerdegegnerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Beträge
vom 23. Februar 2004 (Fr. 1'300.-), 15. September 2004
(Fr. 1'500.-) und 5. Mai [recte: 5. April] 2006 (Fr. 100.-)
nachvollziehbar zu begründen. Bezüglich des Betrags von Fr. 1'300.-, der
am 24. Februar 2004 auf ihr Konto eingegangen sei, hätten die
Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht, es sei eine Mietzahlung gewesen,
während sie mit Rekurs behaupten würden, es habe sich um eine Auszahlung einer
Autoversicherung gehandelt. Damit könnten sie indes nicht glaubhaft vorbringen,
dass dieser Betrag keine nicht deklarierte Einnahme sei. Ebenso wenig glaubhaft
erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei den Fr. 1'500.-, die
am 15. September 2004 eingegangen seien, habe es sich um eine Rückzahlung
eines Kredits gehandelt. Schliesslich erweise sich die Verjährungseinrede der
Beschwerdeführenden als unbehelflich, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mit
dem Bericht "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012
Kenntnis von den erwähnten Beträgen erhalten habe.
5.6.2
Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Konten seien
deklariert gewesen, weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass die
fraglichen Beträge der Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2004 bis 2006
bekannt gewesen seien. Insofern sei die Rückforderung daher verjährt.
5.6.3
Auch hier sind die Einzahlungen von Fr. 1'300.-, Fr. 1'500.- und
Fr. 100.- in den Akten ausgewiesen. Eine Erklärung zu deren Herkunft und
Zweck geben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht mehr ab.
Vielmehr berufen sie sich ausschliesslich auf die relative Verjährungsfrist von
§ 30 Abs. 2 SHG, wonach die Rückerstattungsforderung fünf Jahre,
nachdem die Sozialbehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, verjährt
(vorn E. 2.5). Von der Kenntnisnahme im Sinn von § 30 Abs. 2 SHG
ist dann auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten
Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach
und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen
kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01,
30. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Schuldner, der die Einrede der
Verjährung erhebt, hierfür die Beweislast. Er muss die Tatsachen beweisen,
welche es erlauben, den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen (BGr,
22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1; 29. Januar 2010, 5A_563/2009,
E. 3). Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diesen Beweis
zu erbringen, zumal unbestritten ist, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin
zwar die beiden Konten deklarierten, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt abstritten,
die fraglichen Einzahlungen nicht angegeben zu haben. Folglich ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht
"Vertiefte Abklärungen SH" von den Einzahlungen Kenntnis erhielt. Die
Verjährungseinrede verfängt damit nicht.
5.7
5.7.1
Hinsichtlich der während der wirtschaftlichen Unterstützung auf die Namen
der Beschwerdeführenden eingelösten Fahrzeuge (vgl. die Auflistung auf
S. 19 f. des Beschlusses vom 15. Dezember 2016) hielt die
Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwerdegegnerin ein Rechnungsfehler
unterlaufen sei; die Addition der einzelnen Beträge ergebe eine Summe von
Fr. 16'304.- Sodann erwog sie, aus den in den Akten liegenden Deklarationen
der Vermögenswerte der Beschwerdeführenden sei nicht ersichtlich, dass sie
eines der fraglichen Autos gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert hätten,
und die Beschwerdeführenden hätten keine Belege oder nachvollziehbare Dokumente
über den Besitz oder den Verkauf eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass sie mit diesen Fahrzeugen nicht deklarierte Einkünfte erzielt hätten. Die
Werte der drei Autos würden mit den Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich
der Stellungnahme vom 26. Februar 2013 übereinstimmen. Die Werte der
übrigen Autos, die mithilfe einer im Internet abrufbaren Fahrzeugbewertung
ermittelt worden seien, erschienen nachvollziehbar und angemessen, zumal es
sich um einen Durchschnittspreis einer grossen Anzahl von real angebotenen
gleichartigen Fahrzeuge handle und davon ausgegangen werden könne, dass die
Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erwerbs oder Verkaufs mehr Wert gehabt hätten. Wo
kein Wert ermittelbar gewesen sei, sei ein Pauschalbetrag von Fr. 300.-
einberechnet worden. Die unsubstanziierte Bestreitung dieser Werte durch die
Beschwerdeführenden vermöge die im Ermittlungsbericht festgestellten Preise
nicht in Zweifel zu ziehen.
5.7.2
Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, das Abstellen auf den
damaligen Marktpreis der Fahrzeuge sei beweismässig nicht zulässig; jedes
Fahrzeug habe einen individuellen Wert. Ohne genaue Kenntnisse des Zustands des
jeweiligen Autos könnten keine verlässlichen Wertbestimmungen vorgenommen
werden. Sämtliche Autos seien Abbruchwagen bzw. alt und wertlos gewesen und
hätten nur noch kurzfristig gefahren werden können. Es sei nie mehr als ein
Fahrzeug zur selben Zeit eingelöst gewesen.
5.7.3
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, die fraglichen Fahrzeuge
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, ebenso wenig, dass
sie diese an Drittpersonen weiterverkauften. Weshalb die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz nicht auf den damaligen Marktpreis abstellen oder – nicht
unverhältnismässig hohe – Pauschalwerte einsetzen durften, ist nicht einzusehen,
zumal es an ihnen gewesen wäre, die jeweiligen Werte der Fahrzeuge
beispielsweise mittels Verkaufsquittungen zu dokumentieren und insofern den
Ermittlungsbericht zu entkräften. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene
Entscheid somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie
sich in finanziell prekären Verhältnisse befinden dürften, sind sie massvoll zu
bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13
N. 39). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
6.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2.2
Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden
Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu
gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits im
Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen. Ihre Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind folglich
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …