{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00066_2018-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218834&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "abdc63a8d086625d97c0826f0e1dade2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2017.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2017.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2017.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin musste ihre R\u00fcckerstattungsforderung aufgrund des Strafbefehls zulasten des Beschwerdef\u00fchrers 1 und der Einstellungsverf\u00fcgung zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 nicht auf den Betrag reduzieren, f\u00fcr den der Beschwerdef\u00fchrer 1 wegen Betrugs verurteilt worden war. In Bezug auf ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten liegt kein Strafurteil vor und stellt sich mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverf\u00fcgung die Frage der Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an Strafurteile gar nicht (E. 3.4). Die Informations- und Meldeplichten und die R\u00fcckerstattungspflicht bei unrechtm\u00e4ssigem Bezug gelten von Gesetzes wegen. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden \u00fcber ihre Pflichten ist dazu nicht vorausgesetzt. Den Beschwerdef\u00fchrenden waren diese Pflichten durchaus auch bewusst. Wenn sie geltend machen, die ihnen von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schriftst\u00fccke wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen (E. 4.3). Pr\u00fcfung der einzelnen Positionen der R\u00fcckerstattungssumme; diese sind im Ermittlungsbericht ausgewiesen und nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:51", "Checksum": "41b8d073cde3b84490d334c96f491cad"}