{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00067_11-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217407&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7413640549b06b18d86c690e6b0d8a29"}, "Num": [" VB.2017.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.11.0  VB.2017.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.11.0  VB.2017.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.11.0  VB.2017.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI160348-L/U) | Eingrenzung auf Gemeinde; Unm\u00f6glichkeit des Vollzugs; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unm\u00f6glich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzul\u00e4ssig. Gem\u00e4ss den Ausf\u00fchrungen der Beschwerdegegnerin ist der Vollzug von Ausschaffungen nach Afghanistan nicht unm\u00f6glich. Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.4.1). Das bisherige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist zwar Indiz daf\u00fcr, dass er sich auch k\u00fcnftig den Beh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung h\u00e4lt. Dennoch erscheint es ohne Weiteres m\u00f6glich, dass er sich der Ausschaffung \u2013 wenn diese konkret in Aussicht steht \u2013 entziehen w\u00fcrde. Die Erforderlichkeit ist damit ebenfalls gegeben (E. 2.4.3). Zwar hat sich der Beschwerdef\u00fchrer der F\u00e4lschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise strafbar gemacht, allerdings erfolgten beide Delikte im Rahmen seiner Einreise in der Schweiz. Von diesen Delikten auf eine massgeblich \"erh\u00f6hte kriminelle Energie\" zu schliessen, erscheint daher als unzul\u00e4ssig. Zudem hat sich der Beschwerdef\u00fchrer seit seiner Einreise in die Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umst\u00e4nden wiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdef\u00fchrers nicht allzu schwer, weshalb sich die Eingrenzung auf die Gemeinde Kloten als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 2.4.4). Die Eingrenzung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf das Gebiet des Bezirks B\u00fclach auszudehnen (E. 2.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:35", "Checksum": "fabd52f02c48f01df56dd523bfccf86a"}