{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00068_13-07-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217383&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70fafaa0022c9805183e005dd20a30fc"}, "Num": [" VB.2017.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.13.0  VB.2017.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bestandesschutz. Parkpl\u00e4tze. Zuweisung an ein Drittgrundst\u00fcck. Treu und Glauben. Parteigutachten. Den Beschwerdef\u00fchrenden fehlte bereits im Rekursverfahren ein schutzw\u00fcrdiges Interesse, da sie die angefochtene Zuweisung der Parkpl\u00e4tze an ein Drittgrundst\u00fcck im Baugesuch selbst beantragt hatten. Ihre sp\u00e4tere Anfechtung ist nach Treu und Glauben nicht zul\u00e4ssig. Somit h\u00e4tte bereits die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintreten sollen (E. 3.4). Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde auch materiell ohne Erfolg. Die Parkpl\u00e4tze genossen aufgrund eines bereits in den sechziger Jahren vorliegenden Bauverbots auf dem betroffenen Grundst\u00fcck und der sp\u00e4teren Zuweisung zu einem Hotel nie eine freie Nutzung. Sie sind einer zugeh\u00f6rigen Baute bzw. Anlage zuzuweisen, es sei denn, es handle sich um einen selbst\u00e4ndigen Parkierungsbetrieb was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Verletzung der Bestandesgarantie liegt nicht vor (E. 4.1-4.5). Das von den Beschwerdef\u00fchrenden eingereichte Rechtsgutachten stand den Beschwerdegegnerinnen w\u00e4hrend laufender Frist zur Beschwerdeantwort zur Einsicht offen. Das Gutachten kann deshalb zur Entscheidfindung ber\u00fccksichtigt werden, auch wenn keine Einsicht genommen wurde (E. 5). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:29", "Checksum": "939b6d6121a53e9e097a7393b6af4e60"}