{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00069_22-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217065&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ab7d12979c3e6d08de1585f8fc9ac41"}, "Num": [" VB.2017.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | Verweigerung eines nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs. Der Beschwerdef\u00fchrer hat sein Nachzugsgesuch f\u00fcr seine Frau und zwei seiner Kinder nicht rechtzeitig gestellt und bringt keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde vor, welche einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zu rechtfertigen verm\u00f6gen. So verm\u00f6gen bisherige Betreuungspflichten seiner Ehefrau gegen\u00fcber ihrer (gel\u00e4hmten) Schwiegermutter zwar allenfalls eine versp\u00e4tete Stellung des Nachzugsgesuch zu erkl\u00e4ren, jedoch nichts an der derzeitigen Interessenslage zu \u00e4ndern. Insbesondere steht das Interesse der Kinder, weiterhin in vertrauter Umgebung und der N\u00e4he ihrer bisherigen Hauptbezugspersonen aufzuwachsen, einem Nachzug entgegen. Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, eine neue Bleibe zu ben\u00f6tigen und in Mazedonien nur in (f\u00fcr die Kinder ungewohnter) st\u00e4dtischer Umgebung entsprechende Mietwohnungen zu finden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Umzug innerhalb Mazedoniens von den Kindern weitaus geringere Anpassungsleistungen verlangt, als eine \u00dcbersiedlung in die ihnen weitgehend unbekannte Schweiz. Da der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt ist und von einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung der Kinder praxisgem\u00e4ss bei gleichl\u00e4ufiger Interessenslage mit den beschwerdef\u00fchrenden Eltern abgesehen werden kann, sind die Beweisantr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrenden abzuweisen. Sodann kann offengelassen werden, inwieweit die angef\u00fchrten Nachzugsgr\u00fcnde \u00fcberhaupt glaubhaft sind, nachdem sie von der Begr\u00fcndung eines fr\u00fcheren Nachzugsgesuchs f\u00fcr die \u00e4lteste Tochter abweichen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:47", "Checksum": "024a13d6b28e328be0b31f588f93e767"}