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Geschäftsnummer: VB.2017.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.02.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2017.00070 und VB.2017.00071).

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer I beantragt ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II grundsätzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngemäss macht er gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt hätten. Diese Frage gehört damit ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden (E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, vom Beschwerdeführer I im Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse weisen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn diese im Begriff sind zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (E. 5.2).

Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers I, Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin II.
 
Stichworte:
DISPOSITIONSMAXIME
GEFAHR
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
§ 63 Abs. I VRG
§ 63 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00070

VB.2017.00071

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

I. VB.2017.00070

A, c/o B,

 

II. VB.2017.00071

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

I. VB.2017.00070

C, vertreten durch RA D,

 

II. VB.2017.00071

A, c/o B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei H,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit Oktober 2016 verheiratet und die Eltern von F (geb. 2015).

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Stadtpolizei Winterthur am 17. Januar 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in H, Rayonverbote betreffend diese, den Arbeitsort von C in H sowie ihren Aufenthaltsort, das heisst den Wohnort ihrer Eltern in G, und schliesslich Kontaktverbote betreffend C, ihren Eltern und F an.

II.  

Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ersuchte C beim Haftrichter des Bezirksgerichts H um Erstreckung der Schutzmassnahmen um drei Monate sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die Wegweisung, die Rayonverbote betreffend die eheliche Wohnung, den Arbeitsort und den Aufenthaltsort von C bei ihren Eltern sowie das Kontaktverbot betreffend C um drei Monate bis 1. Mai 2017. Die Kontaktverbote betreffend F und die Eltern von C verlängerte der Haftrichter dagegen nicht. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte er A.

III.  

A. Daraufhin gelangten sowohl A (Verfahren Nr. VB.2017.00070) als auch C (Verfahren Nr. VB.2017.00071) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. A beantragte sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung. C ihrerseits ersuchte um Verlängerung des Kontaktverbots zu F bis zu einem Entscheid im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht H. Zudem beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2017 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf den Antrag von C auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Zudem eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

C. Am 3. Februar 2017 erklärte der Haftrichter Verzicht auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 verzichtete die Stadtpolizei H auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 beantragte C sinngemäss die Abweisung der Beschwerde ihres Ehemannes. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00671, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00671, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 damit, dass die Beschwerdeführerin II sie am 16. Januar 2016 in Begleitung ihres Vaters aufgesucht und "völlig aufgelöst" erzählt habe, dass es Probleme mit dem Beschwerdeführer I gäbe. Er betrüge und belüge sie massiv und habe seiner aktuellen Freundin schon gesagt, dass sie bei der Geburt von F gestorben sei. Als sie ihren Ehemann darauf angesprochen habe, habe dieser aggressiv und laut reagiert und sie als "Schlampe" betitelt. Weiter habe er sich bedrohlich vor ihr aufgebaut und in die Schlafzimmertüre gekickt. Auch seien seit Monaten weder Krankenkassenprämien noch Miete bezahlt worden. Ferner werde sie vom Beschwerdeführer I via den gemeinsamen Apple-Account kontrolliert und habe er in ihrem Namen Nachrichten geschrieben. Die Mitbeteiligte kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin II mit der Situation völlig überfordert sei. Da weitere psychische Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne und sie Angst vor ihrem Mann habe, seien sie und F schutzbedürftig.

3.2 Die Beschwerdeführerin sagte am 17. Januar 2017 gegenüber der Mitbeteiligten im Wesentlichen aus, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer I eine Beziehung mit einer anderen Frau habe, habe sie ihn am Donnerstag, 12. Januar 2017, angerufen und gebeten, nach Hause zu kommen. Als er um etwa 20.15 Uhr eingetroffen sei, sei er, nachdem er die vielen Schuhe [ihrer ebenfalls anwesenden Eltern, ihrer Schwester und von deren Partner] gesehen habe, zunächst gleich wieder weggegangen. Kurze Zeit später sei er wieder gekommen, "extrem hässig", wütend und aufgebracht gewesen und habe einen "gfürchigen" Blick gehabt. Als sie ihn auf seine Beziehung mit der anderen Frau angesprochen habe, habe er alles abgestritten. Er sei aggressiv, bedrohlich und sehr furchteinflössend gewesen. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei zu ihren Eltern gegangen. Am nächsten Tag sei sie zusammen mit einer Kollegin und deren Mann zur Wohnung zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer I sei gleich wieder aggressiv gewesen. Als sie ins Schlafzimmer gegangen sei, sei er "ausgetickt" und habe gegen die Schlafzimmertüre getreten. Sie und ihre Kollegin hätten Angst vor ihm bekommen. Dann habe er begonnen, in der Küche Sachen herumzuwerfen. Dann habe er sie beschimpft und als "weniger Wert als Müll" und "Schlampe" bezeichnet. Angefasst habe er sie nicht, er sei ihr einfach ein bisschen nahe gekommen und habe sich bedrohlich vor ihr aufgebaut. Am Nachmittag habe sich dann noch herausgestellt, dass er gar keine Arbeitsstelle mehr habe. Schliesslich hätten sie, ihr Mann und ihr Vater am Samstag noch ein Gespräch zu dritt geführt. Anschliessend habe sie mit dem Beschwerdeführer I noch verschiedentlich telefonisch und per SMS Kontakt gehabt. Am Montag habe sie festgestellt, dass er in ihrem Namen elektronische Nachrichten geschrieben habe.

In Ihrem Verlängerungsgesuch vom 19. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin II geltend, der Beschwerdeführer I habe sie hinsichtlich seiner Arbeit und vermeintlich bezahlter Rechnungen belogen. Auch habe sich herausgestellt, dass er eine andere Beziehung habe. Als sie ihn damit am 12. Januar 2016 konfrontiert habe, sei er sehr aggressiv gewesen, habe sie beschimpft und beleidigt und gegen die Türe getreten. Die Situation habe ihr grosse Angst gemacht. Als sie mit der Freundin ihres Mannes habe reden wollen, habe sie festgestellt, dass er in ihrem Namen Nachrichten an diese verschickt und sie via den Apple-Account kontrolliert habe. Aus Angst vor ihrem Mann sei sie zusammen mit F vorübergehend zu ihren Eltern gezogen. Seither habe der Beschwerdeführer auf verschiedene Arten Druck auf sie ausgeübt. Zuerst sei er bedrohlich und aggressiv aufgetreten, danach habe er geweint und sich reuig gezeigt. Vieles habe er abgestritten, und er habe schliesslich ihr die Schuld zugeschoben und sie so unter Druck gesetzt. Dies belaste sie sehr, zurzeit könne sie auch nicht arbeiten. Das Bedrohliche an der Situation sei für sie, dass sie nicht einschätzen könne, wenn ihr Mann die Wahrheit sage, wann er lüge und wie sie die Gefährdung durch ihn einschätzen müsse. Sie habe daher Angst vor ihm und brauche darum längere Zeit Schutz, namentlich um die Trennung aufzugleisen. Der Beschwerdeführer I habe auch schon gedroht, dass er abhaue und das Sorgerecht für F erhalte. Sie habe kein Vertrauen mehr in ihn, sein Verhalten sei für sie sehr unberechenbar.

Anlässlich der Anhörung durch den Haftrichter wiederholte die Beschwerdeführerin II im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und gab zusätzlich an, F sei lediglich am Donnerstag, 12. Januar 2017 anwesend gewesen. Sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer I mit ihm abhauen, nicht aber, dass er ihm etwas antun könnte; der Beschwerdeführer I sei ein guter Vater. F sei am 12. Januar 2017 anwesend gewesen. Auf die Frage hin, was sie befürchte, wenn die Schutzmassnahmen nicht verlängert würden, antwortete die Beschwerdeführerin II, ihr Mann sei gut im Reden, er erwecke Schuldgefühle in ihr. Sie habe Angst "vor dem". Sie wisse nicht, wie er im Moment "ticke". Er empfinde so viel Hass ihr gegenüber, weil sein Leben wie ein Kartenhaus zusammengebrochen sei. Sie habe Angst, dass er sie fertigmachen wolle.

3.3 Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Mitbeteiligten aus, er sei am Donnerstag, 12. Januar 2017, wütend und laut gewesen. Er sei aufgebracht gewesen, jedoch nie handgreiflich geworden. Tatsächlich habe er seine Frau als "Müll" bezeichnet, sich dafür aber noch am gleichen Tag entschuldigt.

Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung räumte der Beschwerdeführer I ein, seiner Frau den Verlust seiner Arbeitsstelle verschwiegen zu haben. Dies bedeute aber nicht, dass jemand in Gefahr sei. Eine aussereheliche Beziehung habe er nicht (gehabt), er habe lediglich eine andere Frau zum Kaffee getroffen und diese nur einmal geküsst. Am 12. Januar 2017 sei er sauer und emotional gewesen. Ob er wütend und bedrohlich gewesen sei, liege im Auge des Betrachters. Die Beschwerdeführerin II kenne seinen Blick, wenn er wütend sei. Er sei nicht lauter als bei einem "normalen" Streit gewesen. Als seine Frau am nächsten Tag mit ihrer Freundin erschienen sei, um ihre Kleider zu holen, sei er für fünf Minuten ausgerastet und habe die Beschwerdeführerin II als "Schlampe" bezeichnet, sich für diese verbale Ausfälligkeit danach aber entschuldigt. Weder sie noch F müssten Angst vor ihm haben, eine Gefährdung habe nie bestanden. Der Beschwerdeführerin II gehe es nur darum, ihm für drei Monate seinen Sohn zu entziehen.

3.4 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 24. Januar 2017, vorliegend sei bereits aufgrund der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin II erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich von ihrem Mann bedroht fühle und es zu weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Hinweise darauf, dass sich diese Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde, bestünden nicht. Eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin II betreffenden Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate erscheine deshalb angezeigt und auch verhältnismässig. Die Verlängerung solle den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Hinsichtlich des von der Mitbeteiligten angeordneten Kontaktverbots betreffend F erwog der Haftrichter, dass F nicht direkt in den Konflikt involviert gewesen sei somit nicht eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von Art. 2 Abs. 1 GSG sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen, welche die Befürchtung der Beschwerdeführerin II erhärten würden, dass der Beschwerdeführer mit dem Kind fortgehen könnte. Aus diesem Grund seien die Schutzmassnahmen betreffend F nicht zu verlängern.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer I macht in der Beschwerde geltend, es habe niemals eine Gefahr für die Beschwerdeführerin II oder F bestanden. Die eheliche Wohnung stehe zurzeit sinnloserweise leer. Seine Frau sei zu ihren Eltern gezogen und habe ihren Angaben gemäss kein Interesse, in die Wohnung zurückzukehren. Er dagegen sei obdachlos. Die verlängerte Wegweisung und das Rayonverbot verunmöglichten es ihm zudem, seinem Sohn ein normales Besuchsumfeld zu bieten, auszuziehen und die Wohnungsabgabe Ende Februar vorzubereiten. Er habe kein Interesse, Kontakt mit seiner Frau aufzunehmen, es sei denn, es betreffe "Dinge, die einfach besprochen werden müssen", wie die Scheidung, die Besuchszeiten des Sohnes und die Räumung und Abgabe der Wohnung.

4.2 Die Beschwerdeführerin II begründete ihre Beschwerde damit, dass die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber F nicht praktikabel sei und dem Kindeswohl widerspreche. F brauche zur Herstellung eines Kontakts zum Beschwerdeführer I die Begleitung durch einen Erwachsenen. Sie selbst könne ihn aufgrund des sie betreffenden, verlängerten Kontaktverbots nicht begleiten, und mit der Begleitung durch die Grosseltern sei der Beschwerdeführer I nicht einverstanden. Sie sei aufgrund des Alters des Kindes nicht bereit, F ohne eine vertraute Person dem Beschwerdeführer I zu überlassen. Hinzu komme, dass dieser über keinen Wohnraum verfüge, hohe Schulden hinterlassen habe und sie sich in finanziellen Angelegenheiten uneinig seien. Damit sei ein hohes Konfliktpotenzial verbunden. Zum Schutz des Kindes müsse bis zu einer Regelung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren abgewartet werden.

5.  

5.1 Gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG darf das Verwaltungsgericht, wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt und selbst entscheidet, über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Person abändern. Die Bindung an die Parteibegehren ist Ausdruck der das Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime. Aus dieser lässt sich im Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur streitige Fragen klären soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt einer Anordnung vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt, bildet dieser nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den streitigen und nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger Zusammenhang besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes wegen eine gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 24, mit Hinweis auf VGr, 18. November 2009, PB.2009.00007, E. 5.1 [nicht publiziert]).

Vorliegend beantragt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer I ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II grundsätzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngemäss macht er gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt hätten (vorn III.A., E. 4.2). Diese Frage gehört damit ohne Weiteres ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden.

5.2 § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfasst die Verursachung der Verletzung oder Gefährdung der Integrität durch Ausübung oder Androhung von Gewalt. Darunter fallen zum Beispiel strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden. Nicht erfasst werden demgegenüber heftige, verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer solchen Verletzung eines Partners führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).

Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, hier schon ausführlich wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer I im Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse (vorn E. 3.2 f.) weisen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, namentlich wenn diese im Begriff sind zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer I die Beschwerdeführerin II als "Schlampe" bezeichnet hatte. Unbestrittenermassen entschuldigte er sich danach dafür. Die Beschwerdeführerin II sah danach auch keinen Anlass, diesbezüglich Strafanzeige zu erheben. Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdeführerin II zwar durchaus verständlich. Diese Emotionen lassen sich indes auf die Enttäuschung ihres Vertrauens zum Beschwerdeführer I und die Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Situation zurückführen. Auch am Beschwerdeführer I ging diese Situation nicht spurlos vorüber, soll er doch gemäss der Beschwerdeführerin II anlässlich eines Telefongesprächs nach diesem Vorfall geweint und "voll auf Mitleid gemacht" haben. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr scheint eine solche für sie, F oder auch ihre Eltern nie bestanden zu haben, weshalb bereits die Anordnung von Schutzmassnahmen als ungerechtfertigt erscheint. Entgegen dem Haftrichter kann sodann jedenfalls nicht schon aufgrund der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von häuslicher Gewalt ausgegangen werden, wenn dessen Verhalten gar nicht darunter subsumiert werden kann (vorn E. 3.4). Dementsprechend hätte der Haftrichter auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen dürfen.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers I gutzuheissen. Die mit Verfügung des Haftrichters vom 24. Januar 2017 verlängerten Schutzmassnahmen, das heisst die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, die Rayonverbote betreffend die eheliche Wohnung, den Arbeitsort und den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin II bei ihren Eltern sowie das Kontaktverbot betreffend Beschwerdeführerin II sind damit aufzuheben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist demgegenüber abzuweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers I zu F mangels einer erkennbaren Gefährdung und allein aus Praktikabilitätsgründen (vorn E. 4.2) ohnehin nicht angezeigt gewesen wäre.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin II aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin II nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer I hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers I wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.

2.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin II auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …