{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00070_15-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216975&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73319cd9d001e7c19c3889566158418a"}, "Num": [" VB.2017.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2017.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2017.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.15.0  VB.2017.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2017.00070 und VB.2017.00071). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer I beantragt ausdr\u00fccklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, w\u00e4hrend ihm an der Aufhebung des verl\u00e4ngerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdef\u00fchrerin II grunds\u00e4tzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngem\u00e4ss macht er gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umst\u00e4nde vorgelegen h\u00e4tten, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen gest\u00fctzt auf das Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt h\u00e4tten. Diese Frage geh\u00f6rt damit ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung zwangsl\u00e4ufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdef\u00fchrerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der richtigen Rechtsanwendung auch dar\u00fcber und ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdef\u00fchrers I bzw. von Amtes wegen befinden (E. 5.1). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin II geschilderten, vom Beschwerdef\u00fchrer I im Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse weisen nicht eine derartige Intensit\u00e4t auf, dass von einer Aus\u00fcbung psychischer Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch nie aufgetreten waren und erst spezielle Umst\u00e4nde, namentlich die Konfrontation mit einer angeblichen Aff\u00e4re, den Beschwerdef\u00fchrer I zu seinem Verhalten veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten d\u00fcrften auch in anderen, nicht von Gewalt gepr\u00e4gten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn diese im Begriff sind zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Dem\u00fctigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers I, Abweisung der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin II."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:43", "Checksum": "7765029fb07c56c6327a5eb90cdd25fe"}