|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Denkmalschutzmassnahme


Inventarentlassung; Beurteilung der Schutzwürdigkeit des "Mythenschlosses". Die Vorinstanz qualifizierte das Mythenschloss als Werk der Postmoderne und erwog dann in nachvollziehbarer Weise, das Mythenschloss sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet, diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren (E. 3.4). Auch die gutachterliche Auswahl der Vergleichsobjekte ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Es liegt somit keine lückenhafte Sachverhaltsermittlung vor und die Vorinstanz hat damit den Eigenwert des Mythenschlosses zu Recht verneint. Das Verständnis der Vorinstanz, wonach das Gutachten den Situationswert des Mythenschlosses verneint hat, ist vertretbar. Sodann vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum fehlenden Situationswert des Mythenschlosses auch inhaltlich zu überzeugen (E. 4.4-4.6). Die Beschwerdeführerin kann aus den Einträgen im ISOS und im kantonalen Richtplan vorliegend nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
DENKMALSCHUTZ
EIGENWERT
GUTACHTEN
INVENTARENTLASSUNG
ISOS
KANTONALER RICHTPLAN
MYTHENSCHLOSS
SITUATIONSWERT
VERGLEICHSOBJEKT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. II NHG
§ 203 PBG
§ 203 Abs. I Ziff. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00073

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 18. August 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.  

 

 

In Sachen

 

 

ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,



gegen

 



Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

und

 

 

 

Swiss Re Investments AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Denkmalschutzmassnahme,

hat sich ergeben:

I.  

Am 18. Mai 2016 beschloss der Stadtrat von Zürich das Gebäude "Mythenschloss", Kat.-Nr. 01, am Mythenquai 20–28 in Zürich, nicht unter Denkmalschutz zu stellen und aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Bauten von kommunaler Bedeutung zu entlassen. Der Beschluss wurde am 10. Juni 2016 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

II.  

Dagegen rekurrierte die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, am 11. Juli 2016 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 ab.

III.  

Am 1. Februar 2017 führte die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner einzuladen, das Objekt Mythenschloss in angemessenem Umfang unter Schutz zu stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Baurekursgericht liess sich am 10. Februar 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Swiss Re Investments AG beantragte am 28. Februar 2017, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, abzuweisen. Am 7. März 2017 reichte der Stadtrat von Zürich seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege. Dazu nahm die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, am 24. April 2017 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest. Am 5. Mai 2017 reichte die Swiss Re Investments AG ihre Stellungnahme hierzu ein. Die ARCHI­CULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Streitobjekt bildet der H-förmige Gebäudekomplex Mythenschloss, welcher sich am Mythenquai 20–28 befindet und in der Kernzone K 6 mit Empfindlichkeitsstufe III liegt (Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 6. Juli 2016 [BZO]). Das Mythenschloss gehört zu einer Reihe von repräsentativen Bauten am Mythenquai, welche Teil der Zürcher Seepromenade sind. Hierzu gehört unter anderem der nördlich des Mythenschlosses gelegene, aus mehreren Gebäuden bestehende Hauptsitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Mythenquai 2–10), welcher sich zurzeit im Umbau befindet und durch einen Neubau ergänzt werden soll (http://tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620, zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Im Norden hiervon liegt das Verwaltungsgebäude der Swiss Life AG am General-Guisan-Quai 40, das zugleich den nördlichen Abschluss der Prunkbauten bildet. Südlich des Mythenschlosses wird der Mythenquai durch mehrere Gebäude der Swiss Re geprägt: So entsteht momentan am Mythenquai 50 – und damit direkt neben dem Mythenschloss – der Neubau "Swiss Re Next". In südlicher Richtung daran anschliessend befinden sich sodann der Hauptsitz der Swiss Re (Mythenquai 60) sowie deren Clubhaus (Alfred-Escher-Strasse 85).

1.2 Das Mythenschloss wurde zwischen 1925–1928 von Arminio Cristofari als reines Wohnhaus erbaut und 1982–1987 durch einen Neubau der Bauunternehmung Karl Steiner AG ersetzt. Das sechsstöckige Büro- und Wohngebäude aus den 1980er-Jahren besteht aus einer mithilfe von Kunststeinplatten rekonstruierten Seefassade des Vorgängerbaus sowie einer rückwärtigen Metallfassade im Stil der 1980er-Jahre. Das Mythenschloss ist im kommunalen Inventar für schützenswerte Bauten aufgeführt. Zudem wird die "Seefront mit Quaianlagen" im kantonalen Richtplan als schutzwürdiges Ortsbild von kantonaler Bedeutung genannt. Schliesslich sind sich sowohl der Mythenquai als auch das Mythenschloss im Bundesinventar der schützenswerten Bauten (ISOS) eingetragen.

1.3 Die Mitbeteiligte beabsichtigt, das in ihrem Alleineigentum stehende Mythenschloss abzureissen und durch einen Neubau basierend auf einem privaten Gestaltungsplan zu ersetzen (Szenario C der Testplanung). Die diesem Entscheid vorangegangene Testplanung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Städtebau löste die Abklärung der Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses aus.

2.  

2.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich beim Mythenschloss um ein schutzwürdiges Objekt handelt. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben die Schutzwürdigkeit verneint.

2.2 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte des Heimatschutzes Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. § 203 Abs. 1 lit. c PBG unterscheidet mithin zwischen dem sogenannten Eigenwert und dem Situationswert einer Baute. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Lage- bzw. Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des betroffenen Objekts. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 206). Dabei kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner hätten die Zeugenschaft des Mythenschlosses für die Postmoderne unvollständig und unrichtig abgeklärt.

3.2 Grundlage des beschwerdegegnerischen Beschlusses bildet ein vom Amt für Städtebau der Stadt Zürich zuhanden der Denkmalpflegekommission verfasstes Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses vom 7. Dezember 2015. Das Gutachten hält vorab fest, dass ab 1975 ein Bewusstseinswandel zugunsten des Erhalts von ortsbild- und identitätsprägenden Altbauten eingesetzt habe, wobei sich aber der Denkmalschutz oft auf die Fassade beschränkt habe. Als prominenteste Beispiele für solche Fassadenrekonstruktionen nennt das Gutachten das Hotel "Savoy" (1975–1977) am Paradeplatz, die "Wannerhäuser" (1981–1984) am Löwenplatz sowie das "Habis Royal" (1985–1990) am Bahnhofplatz 14. Zum Eigenwert des Mythenschlosses führt das Gutachten sodann aus, es handle sich beim Mythenschloss nicht nur um ein Bauwerk, in dem sich diese denkmalpflegerische Praxis im Umgang mit historischer Bausubstanz der 1970er- und 1980er-Jahre manifestiere, sondern zugleich um ein Gebäude der 1980er-Jahre, das der postmodernen Haltung eines Stilpluralismus verschrieben sei. Allerdings vermisse man beim Mythenschloss am Zusammenspiel des rekonstruierten Vorgängerbaus und dem rückseitigen Neubau die nötige Inspiration, welche eine Architektur von herausragender Qualität hätte hervorbringen können. Das Mythenschloss werde weder in konzeptioneller noch in architektonischer Hinsicht zu einem Bedeutungsträger, der von einer vertieften Auseinandersetzung mit seiner Geschichte erzähle. Die Kombination von Versatzstücken alter Architektur mit neuzeitlichen Materialien und Konstruktionen lasse kein narratives Element erkennen, das von einer individuellen Autorenschaft, Haltung oder Handschrift im Sinn des postmodernen Eklektizismus zeuge. Das dualistische Erscheinungsbild stelle keine sinnstiftenden Korrelationen her und ergebe auch kein einheitliches Ganzes. Schliesslich gelangte das Gutachten zum Schluss, das Mythenschloss sei kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG. Gestützt hierauf sprachen sowohl die Denkmalpflegekommission als auch der Beschwerdegegner dem Mythenschloss eine wichtige Zeugenschaft ab.

3.3 Das Baurekursgericht erwog hierzu, aus dem Gutachten lasse sich nicht schliessen, dass das Mythenschloss die Postmoderne besonders aussagekräftig und qualitätsvoll dokumentiere. Diese gutachterlichen Ausführungen seien nachvollziehbar und widerspruchslos begründet. Weiter führte das Baurekursgericht aus, das Mythenschloss sei eine fragmentarische und oberflächliche Rekonstruktion seines Vorgängerbaus. Die Kulissenhaftigkeit und die bescheidene architektonische Qualität des hybriden Bauwerks trete im Innern besonders deutlich zutage. In der Folge verneinte das Baurekursgericht den Eigenwert des Mythenschlosses.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es hätten sich zwar alle Behörden mit der Zerstörung des ursprünglichen Baus auseinandergesetzt, die Auseinandersetzung mit dem postmodernen aber sei vernachlässigt worden. Mit dem Fokus auf der Zerstörung des Vorgängerbaus habe der Beschwerdegegner sein Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt. Gleichzeitig resultiere durch diese falsche Sicht eine lückenhafte Sachverhaltsabklärung.

3.4.1 Diese Kritik erweist sich als unberechtigt, ergibt sich doch aus den zitierten Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheids, dass das Baurekursgericht keineswegs auf die Zerstörung des Vorgängerbaus fokussierte. Vielmehr qualifizierte das Baurekursgericht das Mythenschloss als Werk der Postmoderne und erwog dann – mit Verweis auf das Gutachten –, das Mythenschloss sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet, diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren. Inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt lückenhaft abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich.

3.4.2 Auch aus dem angeführten Zitat aus dem beschwerdegegnerischen Beschluss kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner an der zitierten Stelle ausführt, das Mythenschloss habe aufgrund des vollständigen Verlustes der historischen Bausubstanz keinen Zeugenwert mehr. Im gleichen Abschnitt hält der Beschwerdegegner allerdings ebenfalls fest, dass die Denkmalpflegekommission der Ansicht sei, die architektonische Qualität des Mythenschlosses vermöge auch als Zeuge der Postmoderne, die einen unbeschwerten Umgang mit historischen Stilzitaten gepflegt habe, nicht zu überzeugen. Damit kann auch dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe seinen Fokus auf die Zerstörung des Vorgängergebäudes gelegt und damit den Sachverhalt lückenhaft ermittelt bzw. sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

3.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Gutachten habe eine zentrale Leistung nicht erbracht, so sei die Stellung des Objekts nicht im Vergleich mit anderen zeitgenössischen Objekten der 1980er-Jahre erwogen worden. Vergleichsobjekte, welche sich durch eine Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre oder durch eine janusköpfige Kombination von Neu und Alt auszeichnen würden, seien weder genannt noch überhaupt thematisiert worden. Ohne Vergleichsobjekte hätten jedoch die Gutachter, die Denkmalpflegekommission und die Vorinstanzen den Stellenwert des Mythenschlosses nicht beurteilen können.

3.5.1 Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass das Gutachten das Mythenschloss "nur" mit anderen (vollständigen) Fassadenrekonstruktionen verglichen hat. Die ist allerdings nicht zu beanstanden. Wie sich nämlich aus den gutachterlichen Ausführungen implizit ergibt, würde ein allfälliger Eigenwert des Mythenschlosses in erster Linie darin bestehen, dass dieses die Denkmalpflege der 1980er-Jahre in besonderer Weise repräsentiert. Dieser Ansicht scheint auch die Beschwerdeführerin zu sein, begründet sie doch den Eigenwert des Mythenschlosses unter anderem damit, dass die "janusköpfige Schöpfung geradezu idealtypisch die Haltung der 1980er-Jahre gegenüber Denkmälern verkörpere". Es ist daher nachvollziehbar, dass sich das Gutachten darauf beschränkt hat, Vergleichsobjekte für den "Denkmalschutzteil" des streitgegenständlichen hybriden Bauwerkes zu suchen. Eine Gegenüberstellung mit gewöhnlichen Stahlkonstruktionen im Stil der 1980er-Jahre, welche keinerlei Bezug zur damaligen Denkmalpflege haben, ist somit – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht nötig, um den Stellenwert des Mythenschlosses beurteilen zu können.

3.5.2 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen sinngemäss geltend macht, die Kombination von Fassadenrekonstruktion und Stahlkonstruktion bzw. das janusköpfige Erscheinungsbild stelle eine eigene Epoche bzw. Strömung der Denkmalpflege der 1980er-Jahre dar, finden sich hierfür keine Hinweise im Gutachten und wäre dies im Übrigen auch zu wenig substanziiert. Ausserdem ergibt sich aus den Akten (insbesondere aus dem Gutachten der Denkmalpflegekommission aus dem Jahr 1980), dass es sich bei der Bewilligung des hybriden Bauwerkes um einen Kompromiss handelte, bezüglich dessen Gelingen die Denkmalpflegekommission bereits damals grundsätzliche Bedenken äusserte. Die daraus resultierende Kombination aus der rekonstruierten Fassade und dem Bau der 1980er-Jahre kann damit ohne Weiteres als Ausprägung der Denkmalpflege mittels Fassadenrekonstruktion verstanden werden, weshalb die Wahl der Vergleichsobjekte auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist.

3.5.3 Schliesslich wird vom Gutachten und dem Baurekursgericht gerade die Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre als architektonisch nicht qualitätsvoll und das Zusammenspiel zwischen Alt und Neu als misslungen beurteilt. Selbst wenn das janusköpfige Erscheinungsbild also tatsächlich so "einmalig" wäre, wie dies die Beschwerdeführerin insinuiert, würde dies das Mythenschloss damit ebenfalls nicht zum einem wichtigen Zeugen für die Postmoderne machen. Es ist daher – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass sich das Gutachten nicht dazu äussert, ob es noch andere Beispiele für solche Kombinationen von Neu und Alt gibt.

3.6 Damit lag weder dem Entscheid des Baurekursgerichts noch desjenigen des Beschwerdegegners ein lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Es kann bezüglich des Eigenwerts daher ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Mythenschloss präge die herrschaftliche Silhouette des linken Seeufers mit seinen palastartigen Bauten ganz wesentlich und werde vor allem aus diesem Grund auch im kommunalen Inventar, dem kantonalen Richtplan und dem ISOS aufgeführt. Das Mythenschloss verfüge daher über einen erheblichen Situationswert.

4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet sich im Gutachten kein Fazit zum Situationswert des Mythenschlosses. In seinem Antrag hält das Gutachten jedoch fest, dass das Mythenschloss nicht schützenswert sei. Gleichzeitig führt es aus, dass aufgrund der grossen Bedeutung des Ortsbildes am unteren Seebecken der "Erhalt der rekonstruierten, seeseitigen Schaufassade" zu prüfen sei. Schliesslich fordert das Gutachten, dass bei einem allfälligen Neubau verbindliche Rahmenbedingungen und Vorgaben festzulegen seien, die den Erhalt des schützenswerten Ortsbildes gewährleisteten. Zu diesen Bedingungen gehören gemäss Gutachten unter anderem die Materialität in Stein, die seeseitige Hofsituation, die gleichbleibende Traufhöhe und eine repräsentative Gestaltung gegen aussen.

4.3 Das Baurekursgericht erwog zum Situationswert, die städtebauliche Bedeutung des Mythenschlosses ergebe sich hauptsächlich aus seiner exponierten Lage in der ersten Häuserreihe direkt am Zürcher Seebecken sowie aus seinem stattlichen Volumen. Von einer gewissen Ensemblewirkung sei zwar auszugehen, allzu grosse Bedeutung habe diese jedoch nicht, zumal sich die Umgebung am Mythenquai derzeit im Wandel befinde und sich durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig verändern werde. Folgerichtig habe auch das Gutachten dem Mythenschloss – zumindest implizit – auch unter dem Aspekt des Situationswertes die Schutzwürdigkeit abgesprochen.

4.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Baurekursgericht vor, dieses habe den Sachverhalt falsch und geradezu willkürlich dargestellt, habe doch das Gutachten dem Mythenschloss einen wichtigen Situationswert für das Ensemble auf der linken Seeseite zugesprochen. An diese Feststellung seien der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gebunden gewesen.

4.4.1 Wie bereits erwähnt, enthält das Gutachten kein Fazit zum Situationswert des Mythenschlosses. Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich zutreffend fest, dass das Gutachten dem Mythenschloss an verschiedenen Stellen eine städtebauliche Bedeutung zuspricht. So wird im Gutachten etwa ausgeführt, dass der Abbruch des Mythenschlosses einen tiefgreifenden Wandel des städtebaulichen Ensembles am Mythenquai zur Folge hätte. Weiter wird dargelegt, wie sich das Mythenschloss seit beinahe 30 Jahren wie selbstverständlich in das schützenswerte Ortsbild einfüge, sodass diesem eine dem Einzelobjekt übergeordnete Bedeutung zukomme. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass das Gutachten die Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses im Abschnitt "Antrag" klar verneint. Darüber hinaus spricht sich das Gutachten auch nicht in grundsätzlicher Weise gegen einen das Mythenschloss ersetzenden Neubau aus, stellt es doch in seinem Antrag für diesen Fall verschiedene Bedingungen und Auflagen auf. Bei der Auslegung des – aus Sicht der Beschwerdeführerin entscheidenden – gutachterlichen Antrags betreffend die Prüfung des Erhalts der seeseitigen Fassade ist sodann der zeitliche Zusammenhang in Erinnerung zu rufen: Im Zeitpunkt des Gutachtens war die Testplanung noch im Gange und der Entscheid für das Szenario C (Ersatzbau mit privatem Gestaltungsplan) noch nicht gefallen. Der "Antrag" könnte damit auch so verstanden werden, dass das Amt für Städtebau eine Gesamtsanierung bzw. einen Teilersatzneubau (Szenarien A und B) bevorzugt hätte, ohne dies jedoch verbindlich vorschreiben zu wollen. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gutachten den Situationswert des Mythenschlosses verneint habe, damit als vertretbar. Folglich haben sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner gegen das Gutachten gestellt.

4.4.2 Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gutachten zumindest die seeseitige Schaufassade als schutzwürdig erachtet und deshalb deren Erhalt beantragt hat, würde dies am Ergebnis nichts ändern: In diesem Fall müsste das Gutachten nämlich als widersprüchlich betrachtet werden, kann doch nicht zunächst die Schutzwürdigkeit und damit implizit der Situationswert eines Gebäudes verneint und gleichzeitig der Erhalt eines Teiles eines nicht schutzwürdigen Objekts verlangt werden.

4.4.3 Zudem entspricht der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem unbestrittenermassen nicht mehr der heutigen Auffassung von Heimatschutz (BGE 118 Ia 384, E. 5e; so auch die Vorinstanz). Selbst die Beschwerdeführerin führt aus, dass die in den 1980er-Jahren betriebene "Fassadenmaskerei" seither vielfach und zu Recht kritisiert worden sei. Die im Gutachten beantragte Prüfung des Erhalts der seeseitigen Fassade unter Abbruch des Neubaus der 1980er-Jahre hätte wiederum eine solche Fassadenmaskerei zur Folge, weshalb der gutachterliche "Antrag" inhaltlich ebenfalls fragwürdig erscheint.

4.5 Sodann vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Situationswert des Mythenschlosses auch inhaltlich zu überzeugen: Zum einen führt allein die Tatsache, dass sich ein Objekt seit längerer Zeit in seine Umgebung einfügt, nicht automatisch zur Bejahung des Situationswertes, ist doch die Vertrautheit eines Ortes bzw. das Bestehen eines vertrauten Bildes nicht mit dem Situationswert eines Gebäudes bzw. Ensembles gleichzusetzen (vgl. Engeler, S. 141). Sodann haben die Vorinstanz sowie das Gutachten zutreffend festgehalten, dass sich die bestehende Ensemblewirkung des Mythenschlosses mit den anderen Repräsentativbauten am Mythenquai durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig verändern wird. Der Einfluss dieses direkt neben dem Mythenschloss entstehenden dominanten Neubaus mit auffälliger Glasfassade (vgl. etwa die anlässlich des Augenscheins getätigten Fotografien) auf das Ensemble am Mythenquai ist beträchtlich. Hinzu kommt, dass auch der nördlich an das Mythenschloss angrenzende Sitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit einem vom See aus als Glasturm wahrgenommenen Neubau ergänzt wird (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620, zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Damit hat sich die Gesamtstruktur, in Bezug auf welche der Wert des einzelnen Objektes zu prüfen ist (Engeler, S. 139), tiefgreifend und nachhaltig verändert. Mithin besteht das von der Beschwerdeführerin als Begründung für den Situationswert herangezogene "Ensemble am linken Seeufer" schon zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bzw. nur noch in veränderter, modernisierter Form. Dieser Wandel wurde im Gutachten zwar einleitend erwähnt, bei der nachfolgenden Beurteilung der städtebaulichen Bedeutung fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine entsprechende Reflexion dieser Veränderungen. Dies hat das Baurekursgericht in seinem Entscheid nachgeholt. Was nicht zu beanstanden ist, verfügt das Baurekursgericht als Fachgericht doch über die nötigen Fachkenntnisse, um denkmalpflegerische Fragestellungen sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen).

4.6 Zusammengefasst kann der Vorinstanz damit auch in Bezug auf den Situationswert keine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung vorgeworfen werden.

5.  

5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie auf gewisse Rügen überhaupt nicht eingegangen sei. So habe sie im Rekursverfahren vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner zu Unrecht und ohne weitere Begründung gegen das ISOS und den kantonalen Richtplan stelle. Hierzu habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert.

5.2 Aus dem rechtlichen Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

5.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass das Mythenschloss im kantonalen Richtplan sowie im ISOS vermerkt ist. Zwar hat sie sich dann in den weiteren Erwägungen nicht ausdrücklich zur Bedeutung der Inventareinträge geäussert, es ergibt sich aus dem Entscheid aber doch mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses verneint hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

6.  

6.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Richtplan- und ISOS-Einträge mit ihrer Behördenverbindlichkeit bewirken müssten, dass das Ensemble am Mythenquai zu wahren sei. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz seien von dieser Bindungswirkung zu Unrecht abgewichen.

6.2 Das ISOS weist auf das Mythenschloss als Einzelobjekt hin, jedoch ohne hierfür ein Erhaltungsziel festzulegen (zur Bedeutung eines Hinweises siehe Erläuterungen zum ISOS, S. 2). Der Mythenquai ist dagegen mit dem Erhaltungsziel "B" im ISOS aufgeführt, d..h. es soll die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt werden und die für die Struktur wesentliche Merkmale integral erhalten bleiben (Erläuterungen zum ISOS, S. 4). Wie sogleich zu zeigen ist, kann die Beschwerdeführerin hieraus dennoch nichts zu ihren Gunsten ableiten:

6.2.1 Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti, Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders. in Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel [Hrsg. Walter Haller], Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 565). Überdies hat im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGE 135 II 209 E. 2.1).

6.2.2 Der planungsrechtlichen Pflicht ist die Stadt Zürich mit dem Erlass der BZO nachgekommen. Diese konkretisiert auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinn des ISOS. Sie weist das Mythenschloss der Kernzone K 6 zu und erlaubt damit im Rahmen der Bau- und Zonenordnung eine Überbauung (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.1). Zudem wurden die Anliegen des Heimatschutzes im vorliegenden Verfahren, in dem sich drei Instanzen ausschliesslich mit der Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses beschäftigt haben, ohne Weiteres ausreichend berücksichtigt.

6.3 Schliesslich überschätzt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Eintrags der Seefront mit Quaianlagen im kantonalen Richtplan.

6.3.1 Gemäss dem kantonsrätlichen Beschluss zur Festsetzung des Richtplans des Kantons Zürich tragen die Gemeinden dem Inventar im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung. Der Schutz von Ortsbildern erfolgt daher in erster Linie durch die Kernzonen. Im Baubewilligungsverfahren ist zudem § 238 Abs. 2 PBG zu beachten (Richtplan des Kantons Zürich, Kap. 2.4.3 Bst. c).

6.3.2 Diesen Vorgaben wurde vorliegend Rechnung getragen: Das Mythenschloss wurde der Kernzone Utoquai und Mythenquai zugewiesen und wird daher durch die entsprechenden BZO-Bestimmungen geschützt. Kernzonenvorschriften bezwecken gemäss Art. 25 BZO die Wahrung des Gebietscharakters durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen. Art. 54 BZO wiederum hält fest, dass der Gebietscharakter der Kernzone Mythenquai in einer städtebaulich bedeutenden Seefrontbebauung sowie in repräsentativen Hauptfronten von Hofrandbebauungen und grossen herrschaftlichen Einzelbauten besteht. Diesen Gebietscharakter hat der von der Mitbeteiligten geplante Neubau damit unabhängig von der hier streitbetroffenen Inventarisierung zu wahren.

7.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG). Dies gilt nicht für den Beschwerdegegner, steht doch gemäss ständiger Rechtsprechung einem obsiegenden Gemeinwesen eine Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Grösseren Gemeinwesen wird dabei nur selten eine Parteientschädigung zugesprochen, während kleinere Gemeinden häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden Fall sind besondere Aufwendungen des Beschwerdegegners (als grosses Gemeinwesen) nicht ersichtlich. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 8'170.--     Total der Kosten.

3.        Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.        Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.        Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.        Mitteilung an …