{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00074_18-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219833&W10_KEY=4467059&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e707b597e636dcc5fc0acc5f7f6e4082"}, "Num": [" VB.2017.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2017.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2017.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.18.1  VB.2017.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbaupl\u00e4ne bzgl. Rote Fabrik (\u00fcberkommunal inventarisiertes Objekt): Legitimation; Augenschein; Unterschutzstellung, Gutachten der KDK, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; L\u00e4rmimmissionen. [Den Rekurs gegen die Stammbaubewilligung hatte das VGr teilweise gutgeheissen und die Sache zur Einholung eines Gutachtens an das BRG zur\u00fcckgewiesen. Nach Einholung eines Gutachtens erg\u00e4nzte das BRG den Bausektionsbeschluss sowie die Verf\u00fcgung der Baudirektion. Den Rekurs gegen die zwischenzeitlich bewilligte Projekt\u00e4nderung, mit welcher dem ersten Entscheid des BRG Rechnung getragen werden sollte, wies es ab.]  Dass die Baudirektion auf den Erlass eines f\u00f6rmlichen Schutzentscheids verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Sodann hat sie in ihren Entscheiden die st\u00e4dtebauliche und geschichtliche Bedeutung der Roten Fabrik hinreichend begr\u00fcndet und sich mit den geplanten baulichen Massnahmen ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt (E. 7).  Wo das Bauprojekt \u2013 wie vorliegend \u2013 die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ist einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere R\u00fccksicht zu nehmen (\u00a7 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die f\u00fcr dessen Wirkung wesentliche Umgebung zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG). Das Gutachten der KDK ist nicht zu beanstanden und es liegen keine triftigen Gr\u00fcnde vor, um davon abzuweichen. Da die Gemeinde Eigent\u00fcmerin des Baugrundst\u00fccks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr zukommenden Selbstbindung. Die Anwendung von \u00a7 204 PBG verlangt eine Abw\u00e4gung mit allenfalls entgegenstehenden \u00f6ffentlichen Interessen. Die geplanten \u00c4nderungen sind mit dem Denkmalschutz vereinbar (E. 8 ff.). Die geplanten \u00c4nderungen sind aus l\u00e4rmschutzrechtlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung. Es liegt keine neubau\u00e4hnliche Situation vor (E. 13.4). Pr\u00fcfung von Massnahmen im Sinn des Vorsorgeprinzips (E. 13.5 f.).  Da die Sachverhaltskl\u00e4rungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang ungen\u00fcgend waren, sind die Gutachtenskosten der Bauherrin sowie derBaubewilligungsbeh\u00f6rde aufzuerlegen (E. 14).\r\rTeilweise Gutheissung betreffend Kosten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:52:52", "Checksum": "81ea214f54e2040b7067a528b573cb8c"}