{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00076_28-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217329&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5152c5da40ed100f0798e58539ad3803"}, "Num": [" VB.2017.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2017.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2017.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.28.0  VB.2017.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | [Die Vorinstanz trat auf einen Stimmrechtsrekurs im Zusammenhang mit der Abstimmung \u00fcber das \"Projekt Horgen-Hirzel 2018\" bzw. den Antrag auf Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Politischen Gemeinde Hirzel in die Politische Gemeinde Horgen wegen verpasster Rechtsmittelfrist mehrheitlich nicht ein. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen vor Verwaltungsgericht in formeller Hinsicht insbesondere eine Verletzung der Ausstandspflicht seitens des Bezirksratspr\u00e4sidenten.] Der Bezirksratspr\u00e4sident hatte sich in einem auf die Einreichung des Stimmrechtsrekurses folgenden Beitrag in der Z\u00fcrichsee-Zeitung zum Rechtsmittel respektive dem Gesuch der Beschwerdef\u00fchrer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in einer Weise ge\u00e4ussert, die darauf schliessen liess, dass er sich in dieser Angelegenheit bereits eine feste Meinung gebildet hatte. Dennoch wirkte er am Rekursentscheid \u00fcber den Stimmrechtsrekurs mit. Damit verletzte er die Regeln \u00fcber die Ausstandspflicht (E. 4). Die Vorinstanz befasste sich im Rekursentscheid zudem nicht mit einem Ausstandsgesuch der Beschwerdef\u00fchrer bzw. den ihrerseits geltend gemachten Ausstandsgr\u00fcnden und verletzte damit auch den Geh\u00f6rsanspruch (E. 5). Angesichts der massiven Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz kommt vorliegend eine Heilung nicht in Betracht (E. 6). Der Rekursentscheid ist angesichts dieser Verfahrensm\u00e4ngel aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchf\u00fchrung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Bei der Neubeurteilung hat der Bezirksratspr\u00e4sident in den Ausstand zu treten (E. 7). Parteientsch\u00e4digung zu Lasten der Vorinstanz (E. 8). Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen und R\u00fcckweisung zur Neubeurteilung, wobei der Bezirksratspr\u00e4sident in den Ausstand zu treten hat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:04", "Checksum": "7f0b507c2bafeef5dfae7bccb256c4fc"}