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VB.2017.00077
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit, hat sich ergeben: I. A ist an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit immatrikuliert. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte ihm die ZHAW mit, dass er im Herbstsemester 2015 das "Praxismodul 2" zum zweiten Mal nicht erfolgreich absolviert bzw. nicht bestanden habe, und schloss ihn infolge Erschöpfung der Repetitionsmöglichkeiten vom Studium aus. II. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 ab. III. Am 31. Januar 2017 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei ihm "das Diplom" zu übergeben "und/oder [d]as Resultat des Leistungsnachweises […] nicht als 'nicht erfolgreich absolviert' zu beurteilen" und ihm "das Wiederholen des Praktikums zu gewähren". Die Rekurskommission liess sich am 9./10. Februar 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen; dasselbe tat die ZHAW mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar/1. März 2017. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen Fachhochschule etwa über den Ausschluss von einem Studiengang nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 und § 50 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (RPO, LS 414.252.3) regeln die Studienordnungen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Bachelorstudiengangs an der ZHAW, so insbesondere, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind (§ 28 Abs. 4 RPO). Die Erteilung des Abschlussdiploms im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Beschwerdegegnerin setzt danach unter anderem das erfolgreiche Absolvieren einer Praxisausbildung voraus (§ 14 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 8. November 2010 [StudienO, LS 414.253.611] in Verbindung mit Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1 des Anhangs vom 27. Januar 2011 zur Studienordnung, revidierte Fassung vom 1. Juni 2014 [Anhang StudienO, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während des Studiums > Studien- und Prüfungsordnungen > Soziale Arbeit]). Die Praxisausbildung gliedert sich in die beiden Pflichtmodule "Praxismodul 1" und "Praxismodul 2", für die jeweils 27 ECTS-Credits vergeben werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 StudienO und Ziff. 2.3 Anhang StudienO). Sie hat in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation stattzufinden und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet (§ 8 StudienO). Neben diesen steht den Studierenden seitens der Beschwerdegegnerin eine Studienbegleitung zur Verfügung, welche auch in den Qualifikationsprozess (Zielvereinbarung und Beurteilung der Praxisausbildung) involviert ist (§ 2 StudienO in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 7 Sätze 1 f. Anhang StudienO). Die Anstellung der Studierenden erfolgt gemäss den Bedingungen der Praxisorganisation; zusätzlich zur Anstellung in der Praxisorganisation wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Studierenden und den Praxisorganisationen durch Musterverträge (Praktikumsvertrag bzw. Arbeits- und Ausbildungsvertrag) geregelt (Ziff. 3.1 Abs. 3 f. je Satz 1 Anhang StudienO). Die Leistungen der Studierenden in den Praxismodulen sind zu benoten (vgl. § 34 Abs. 2 lit. f RPO, § 11 Abs. 1 StudienO). Wird ein Praxismodul mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet, kann eine Nachbesserung erbracht werden; eine tiefere Bewertung führt unmittelbar zum Nichtbestehen des Moduls und zur Auflösung des Praktikumsvertrags bzw. des Arbeits- und Ausbildungsvertrags (§ 47 Abs. 1 RPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 StudienO und Ziff. 3.5 Abs. 1 f. Anhang StudienO). Beim ersten Versuch nicht bestandene oder erfolglos nachgebesserte Praxismodule können allerdings nach § 48 Abs. 1 RPO – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen (vgl. § 48 Abs. 2 RPO in Verbindung mit Ziff. 3.5 Abs. 3 Anhang StudienO) – einmal wiederholt werden (vgl. hierzu auch ZHAW, Soziale Arbeit, Leitfaden für die Praxisausbildung, August 2016, Ziff. 2.2.6 [abrufbar unter www.zhaw.ch > Departemente > Soziale Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer Arbeit > Praxisausbildung > Dokumente im Überblick]). 2.2 Der Beschwerdeführer ging nach erfolgreichem Abschluss des Praxismoduls 1 im Frühjahrssemester 2014 im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 im Februar 2015 ein weiteres Arbeits- und Ausbildungsverhältnis mit einer Praxisorganisation nach Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang StudienO ein. Keine zwei Monate später wurde das Praktikumsverhältnis vorzeitig aufgelöst. Die Beendigung des Praktikums wurde als unbegründet versäumter Leistungsnachweis mit der Note 1 bewertet, wogegen sich der Beschwerdeführer – wie er selbst sagt – "nicht gewehrt" hat. Er habe den Entscheid vielmehr akzeptiert, da er überzeugt gewesen sei, er werde "das zweite Praktikum gut meistern". Das vom Beschwerdeführer zu Beginn des Herbstsemesters 2015 aufgenommene "zweite Praktikum" wurde jedoch ebenfalls vorzeitig aufgelöst. So sprach der Beschwerdeführer dem Vorgesetzten seiner neuen Praxisausbildnerin gegenüber am 12. November 2015 die Kündigung des Arbeits- und Anstellungsverhältnisses auf den 20. des gleichen Monats aus. Streitig und zu prüfen ist, ob er damit das Pflichtmodul "Praxismodul 2" zum zweiten Mal nicht bestanden hat und ihm insofern mangels weiterer Repetitionsmöglichkeiten nach § 48 Abs. 1 RPO eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich ist. 3. 3.1 Gemäss Ziff. 5 des von den Studierenden abzuschliessenden Rahmenvertrags (Praktikumsvertrag, abrufbar unter www.zhaw.ch > Departemente > Soziale Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer Arbeit > Praxisausbildung > Dokumente im Überblick [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2017]), welche – wie der Beschwerdeführer – im Rahmen des Praxismoduls 1 oder 2 ein Praktikum von 600 bis 900 Stunden bei einer anerkannten Praxisorganisation absolvieren, kann das Praktikumsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst werden. Zudem ist eine einseitige vorzeitige Auflösung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses möglich, sofern entweder die Praktikantin respektive der Praktikant die Pflichten verletzt und den Qualifikationsanforderungen aus Sicht der Praxisorganisation nicht mehr entspricht oder Letztere ihre Arbeitgeber- und Ausbildungsverpflichtungen verletzt. Die behauptete Schlechterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ist gemeinsam unter Beizug des Departements Soziale Arbeit zu überprüfen und der fehlbaren Partei zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen anzusetzen. Darüber, ob auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Praktikumsverhältnisses eine Qualifikation der Praxisausbildung zu erfolgen und wie diese bejahendenfalls auszusehen hat, schweigt sich der (Muster-)Praktikumsvertrag allerdings aus, und auch in der Rahmenprüfungs- sowie in der Studienordnung (inklusive Anhang) fehlt eine explizite Regelung zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Praxisausbildung. Aufgrund der Nähe der zu beurteilenden Sachverhalte erscheint es sachgerecht, jedenfalls die Frage, wann sich eine Studentin respektive ein Student die vorzeitige Auflösung des Praktikumsverhältnisses als Fehlversuch im Sinn von § 48 RPO anrechnen lassen muss, in sinngemässer Anwendung der §§ 35 f. RPO zum (un-)begründeten Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises zu beantworten (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Entsprechend hat das Praxismodul bei einer vorzeitigen Praktikumsbeendigung nur dann als nicht bestanden zu gelten, wenn diese von der Praktikantin respektive dem Praktikanten zu verantworten ist, das Praktikumsverhältnis also nicht etwa aufgrund objektiver, von keiner Vertragspartei zu verantwortender Gründe oder des Verschuldens der Praxisorganisation nicht weitergeführt wird bzw. nicht weitergeführt werden kann (vgl. auch Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220] zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags aus wichtigen Gründen; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 346 OR N. 4 ff.). Ist Letzteres der Fall, muss der betroffenen Studentin bzw. dem betroffenen Studenten die Nachholung des Praktikums ermöglicht werden. Wäre hingegen eine Nachholmöglichkeit unabhängig vom Beendigungsgrund gegeben, befänden sich diejenigen Studierenden, welche aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen die Qualifikationsanforderungen (offensichtlich) nicht erreichen, sodass die Praxisorganisation zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt ist, gegenüber denjenigen Kommilitoninnen und Kommilitonen im Vorteil, welche die Qualifikationsanforderungen trotz Nachbesserung lediglich knapp nicht erreichen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 RPO). 3.2 Das erste der beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 eingegangenen Praktikumsverhältnisse wurde gemäss Auflösungsvertrag vom 1. April 2015 "in gegenseitigem Einvernehmen" der Vertragsparteien aufgelöst. Den insofern unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge war die Vertragsauflösung dem Beschwerdeführer jedoch im Vorfeld seitens seiner Praxisausbildnerin mit dem Hinweis nahegelegt worden, man ziehe aufgrund seiner Leistungen eine einseitige vorzeitige Auflösung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses in Erwägung ("Ich muss hier klar festhalten, dass ich eigentlich eine Kündigung erhalten habe […]"). Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrags verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer Bewährung im bisherigen Praktikumsbetrieb sowie einer allfälligen Nachbesserung, um sich – so der Beschwerdeführer – "ohne Wehr und Aufsehen ein neues Praktikum" zu suchen. Er ist insofern nicht besserzustellen als jene Kommilitoninnen und Kommilitonen, deren Ausbildungs- und Anstellungsverhältnis infolge Ausbleibens einer Leistungssteigerung einseitig aufgelöst wird, nachdem sie zuvor in gleicher Situation nicht Hand für eine einvernehmliche Auflösung des Praktikumsverhältnisses geboten haben. Seinen ersten "Anlauf", das Praxismodul 2 zu absolvieren, muss sich der Beschwerdeführer somit als Fehlversuch anrechnen lassen (vgl. zur nachträglichen Anfechtbarkeit eines Leistungsnachweises VGr, 23. April 2014, VB.2014.00082, E. 3). 3.3 Was das zweite vom Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 begonnene Praktikum anbelangt, fiele dessen (ungenügende) Bewertung nach dem oben Ausgeführten ausser Betracht, wenn ein nicht vom Beschwerdeführer zu vertretender Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung gegeben wäre. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das "Praktikum 2" sei von ihm aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Er habe im fraglichen Zeitraum an einem "Erschöpfungszustand" gelitten, welcher es ihm unmöglich gemacht habe, "klar zu denken, ZHAW gerecht zu kommunizieren und die nötige Hilfe zu holen". Seine Praxisausbildnerin wiederum habe ihm jegliche Hilfe in der Krise verweigert, sodass eine gegenseitige Vertragsauflösung für ihn nicht in Frage gekommen sei. 3.3.1 Eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Kündigungszeitpunkt findet sich nicht substanziiert belegt. Das von ihm in diesem Zusammenhang am 14. Dezember 2015 nachgereichte "Gutachten" einer Psychotherapeutin gibt einzig seine eigenen anamnestischen Angaben wieder, bei ihm hätten sich vor dem Entscheid, das Praktikumsverhältnis aufzulösen, aufgrund der fehlenden Kooperation seiner Praxisausbildnerin "wachsende Zweifel an sich selbst, Überarbeitung, mangelnde Erholung sowie psychosomatische Symptome wie Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Erschöpfung, Asthma sowie Niedergeschlagenheit" eingestellt. Das Vorliegen eines Leidens mit Krankheitswert, welches ihm die Fortführung des Praktikums verunmöglicht hätte, ist damit nicht nachgewiesen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 und § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Mit besagtem "Gutachten" nicht dargetan ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht möglich gewesen wäre, seine gesundheitlichen Probleme vor der Vertragsauflösung zu erkennen und die Beschwerdegegnerin hierüber aufzuklären. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er – obschon eigenen Angaben zufolge im Kündigungszeitpunkt bereits seit rund vier Wochen mit deutlich wahrnehmbaren Erschöpfungssymptomen kämpfend – die Beschwerdegegnerin hierüber erst einen Tag nach dem finalen Schritt in Kenntnis setzte, weil er habe Stärke markieren wollen. Vor Auflösung des Praktikumsverhältnisses durchaus bekannt war der Beschwerdegegnerin allerdings, dass die Zusammenarbeit mit der Praxisausbildnerin den Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer des Praktikums immer stärker belastete. So ist aktenmässig erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Kündigung wiederholt an die Beschwerdegegnerin wandte, um sie auf den aus seiner Sicht problematischen Praktikumsverlauf hinzuweisen. Nachdem er bereits Ende September 2015 gegenüber B, einer Mitarbeiterin der Fachstelle Praxis des Departements Soziale Arbeit der Beschwerdegegnerin, erstmals Mühe bekundet hatte, "mit meiner Praxisausbildnerin ein konstruktives Arbeitsverhältnis herzustellen", teilte der Beschwerdeführer B wie auch seiner Studienbegleiterin am Nachmittag des 10. November 2015 per E-Mail mit, dass er mit seiner Praxisausbildnerin "in einer akuten Krise" stecke und er mit ihr am folgenden Tag das Gespräch suchen werde. Sollte das Gespräch keinen Erfolg haben, müsse er sich "leider die weiteren Schritte und die daraus resultierenden Konsequenzen 'für mich' ernsthaft überlegen". B liess ihn darauf am Morgen des 11. November 2015 wissen, sie hoffe, dass es ihm gelinge, ein konstruktives Gespräch mit seiner Praxisbegleitung zu führen und alles zu klären; er könne sie zudem auch telefonisch erreichen, um gegebenenfalls das weitere Vorgehen kurz zu besprechen. Noch am gleichen Tag teilte ihr der Beschwerdeführer mit, dass das Gespräch mit seiner Praxisausbildnerin nicht gut gelaufen sei. Jetzt brauche er erst einmal eine Nacht, um über alles zu schlafen; er werde sie dann am nächsten oder spätestens übernächsten Tag über alles Weitere informieren. Am 13. November 2015 setzte der Beschwerdeführer B und seine Studienbegleiterin schliesslich über die vorzeitige Vertragsauflösung in Kenntnis, wobei er begründend anfügte, "keine alternative Lösung mehr gesehen" zu haben, zumal die Situation und die Art und Weise, wie seine Praxisausbildnerin mit ihm umgegangen sei, sich belastend auf seine Gesundheit ausgewirkt und ihm seine Kräfte, seine Lebenslust geraubt hätten. Insofern bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm im Vorfeld wiederholt angetönten Probleme mit seiner Praxisausbildnerin als mittelbar verantwortlich für seinen Kündigungsentschluss. 3.3.2 Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin trotz fehlendem Nachweis eines krankheitsbedingten Unvermögens der Fortführung des Praktikumsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gehalten gewesen, dessen Kündigung im Nachhinein auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und insbesondere abzuklären, ob sich seine Praxisausbildnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Schlechterfüllung des Praktikumsvertrags und eine Kommunikationsverweigerung vorwerfen lassen müsse. Dies gilt umso eher, als es den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge zuvor bereits zwischen seinem "Vorgänger" und der Genannten zu Differenzen gekommen war. So mag die von der Vorinstanz zitierte strenge Praxis im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung von Gründen für den vorzeitigen Abbruch eines Leistungsnachweises bei (schriftlichen oder mündlichen) Examen gerechtfertigt sein; auf den vorliegend zu beurteilenden einseitigen Abbruch einer Praxisausbildung lässt sie sich jedoch nicht ohne Weiteres anwenden. Durchführung und Bewertung der Praxisausbildung obliegen der Praxisorganisation (vgl. Ziff. 3.1 Anhang StudienO). Sie ist neben dem Praktikanten bzw. der Praktikantin Vertragspartei des Praktikumsvertrags, nicht die Beschwerdegegnerin, wobei Letztere den Praxisorganisationen allerdings nicht nur die Rahmenbedingungen für ihr Tun vorgibt, sondern sie darin auch beaufsichtigt und – erforderlichenfalls – korrigierend einschreitet, indem sie etwa die Änderung einer Qualifikation (Bewertung) erwirkt (vgl. Ziff. 3.1 Abs. 7 Sätze 4 f. Anhang StudienO). Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen begründeten vorzeitigen Praktikumsabbruch durch einen Studenten bzw. eine Studentin vor, hat die Beschwerdegegnerin daher aufgrund ihrer besonderen Stellung ausserhalb des Vertragsgefüges von sich aus Abklärungen zur Auflösungsursache zu treffen, bevor sie zu einer Bewertung des betreffenden Praxismoduls als ungenügend schreitet. Sie hat sich mithin zu vergewissern, welche der beiden Vertragsparteien die Auflösung des Praktikumsvertrags zu verantworten hat, zeitigt diese doch unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Lauf des Studiums des betroffenen Studenten bzw. der betroffenen Studentin. Grundsätzlich lässt Ziff. 5 des Praktikumsvertrags die einseitige vorzeitige Vertragsauflösung denn auch von vornherein lediglich in begründeten Fällen zu und ist die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Überprüfung des geltend gemachten Auflösungsgrunds beizuziehen; eine Kündigung des Praktikumsverhältnisses ohne Angaben von Gründen ist ausgeschlossen. 3.4 Nach dem Gesagten hätte die vorzeitige Auflösung des zweiten Praktikums im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 durch den Beschwerdeführer nicht ohne nähere beschwerdegegnerische Abklärung des von diesem bereits im Vorfeld geltend gemachten Konflikts mit der Praxisausbildnerin als unbegründetes Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises im Sinn von § 35 Abs. 1 (in Verbindung mit § 36 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 lit. f) RPO qualifiziert werden und zu einem Studienausschluss führen dürfen. Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Praxisausbildnerin bzw. der Praxisorganisation gerechtfertigt ist und diese die vorzeitige Vertragsauflösung letztlich zu verantworten haben, geht aus den Akten nicht hervor. Auch hat sich hierzu seitens der Praxisorganisation bislang niemand geäussert. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4 und 16). 4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer demgegenüber, soweit er direkt aus dem Vertrauensschutz einen Anspruch auf Diplomerteilung abzuleiten scheint, indem er geltend macht, dass ihm nach Bestehen des Moduls Bachelorarbeit im Juli 2016 per E-Mail mitgeteilt worden sei, er erhalte in Kürze die schriftliche Bestätigung, dass er alle Qualifikationsschritte bestanden habe und am 28. September 2016 das Bachelordiplom bekommen werde. So ist das betreffende an sämtliche erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Moduls Bachelorarbeit gerichtete Standardschreiben von vornherein nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1977). Dem Beschwerdeführer war zudem bekannt, dass er seine Bachelorarbeit nur deshalb beenden durfte, weil seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu- bzw. nicht aberkannt worden war. 5. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64 N. 5). Weil die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gilt der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. Folglich sind die Kosten dieses wie auch des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Nachdem er jedoch in beiden Verfahren ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 13. April 2016, 2C_1045/2015, E. 1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |