|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00079
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14 Monaten vom 24. August 2016 bis und mit 23. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 31. März 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf maximal fünf Monate festzusetzen. Eventuell sei die Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden werden könne. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Am 1. Februar 2017 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf maximal vier Monate zu festzusetzen. Eventuell sei die Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung inkl. MWST zulasten des Strassenverkehrsamts. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Entsprechend komme dieser bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. Februar 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 1.2 In der Beschwerdeschrift wurde das im Rekursverfahren gestellte Begehren, die Dauer des Führerausweisentzugs auf maximal fünf Monate festzusetzen, insofern verändert, als nun eine Reduktion auf maximal vier Monate begehrt wird. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue bzw. erweiterte Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den Entscheid der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015, VB.2015.00027, E. 1.3; Marco Donatsch Kommentar VRG, § 52 N. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auf das Begehren insoweit nicht einzutreten ist, als neu ein Maximum von vier anstatt fünf Monaten Entzugsdauer beantragt wird. 2. 2.1 Am 7. August 2013, um ca. 08.19 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 im Gemeindegebiet Birmensdorf in Richtung Chur. Demgemäss schloss er im Hafnerbergtunnel auf einen vor ihm fahrenden Lastwagen auf und folgte diesem über eine Strecke von einmal mindestens 250 m und einmal 400 m mit einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h und einem zu geringen Sicherheitsabstand von maximal 12 m. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Dietikon am 17. Juli 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.- bestraft. Dieses Urteil wurde vom Obergericht am 2. Februar 2015 (SB140452-O/U/eh) sowie vom Bundesgericht am 23. November 2015 (6B_290/2015) bestätigt. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG den Führerschein für die Dauer von 14 Monaten. 2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, die Vorinstanzen hätten den Vorfall zu Unrecht als schwere und nicht als leichte bzw. höchstens mittelschwere Widerhandlung beurteilt und den besonderen Umständen des Vorfalls nicht Rechnung getragen. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits habe nicht vorgelegen; die kurzzeitige Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen. Zudem handle es sich hier nicht um einen Wiederholungsfall, da die vorhergehenden Führerscheinentzüge aufgrund von Alkoholkonsum erfolgt seien, weshalb eine Entzugsdauer von mehr als vier Monaten unverhältnismässig sei. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet bzw. verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150). 3.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig (hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). 3.3 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1). 3.3.1 Die äusseren Umstände des Sachverhalts anerkannte der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren weitgehend als zutreffend. Streitgegenstand war lediglich der Vorwurf der Mindestabstandsunterschreitung. Unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Urteil sowie dessen Bestätigung durch das Bundesgericht beurteilte die Vorinstanz den Sachverhalt auch diesbezüglich zu Recht als erstellt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Damit durfte die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten. Zudem bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre. Schliesslich ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen und darin auf das Video der Nachfahrmessung sowie ein gestützt darauf erstelltes Gutachten abgestellt, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen des rechtskräftigen Strafurteils sind nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat. Nach dem Gesagten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von einmal mindestens 250 m und einmal 400 m bei einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h zum vorderen Fahrzeug einen Abstand von maximal 12 m eingehalten hat. 3.3.2 Wie vorstehend (E. 3.3) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 13,3 m, hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands durch die Strafgerichte. Sodann hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Bezirksgericht Dietikon weitere Einvernahmen vorgenommen, welche bei der Urteilsfindung miteinbezogen worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen, wurde mithilfe eines gestützt auf das Video der Nachfahrmessung erstellten Gutachtens klar widerlegt. Inwiefern die Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde im obergerichtlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz Bezug nimmt, die vorherrschenden günstigen Strassenverhältnisse in die Erwägungen miteinbezogen. Aufgrund des (zu) geringen Abstands wäre es ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, bei einem unerwarteten Ereignis rechtzeitig eine Kollision zu vermeiden. Es liegt sodann auf der Hand, dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer selbst gefährdet hätte, vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch eine Gefahr für nachfolgende Lenker. Es ist insgesamt nicht gerechtfertigt, von der gerichtlichen Beurteilung des Verhaltens als grobfahrlässig abzuweichen. Damit bejahte die Vorinstanz zu Recht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG. 4. 4.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen Führerausweisentzugs vom 27. April 2012 wegen schwerer Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Mit Verweis auf BGE 141 II 220 E. 3.3 hält die Vorinstanz zudem zutreffend fest, dass die Mindestentzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung gelangt. Dass die vorangegangenen Führerscheinentzüge aufgrund von Alkoholkonsum und nicht wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands erfolgt sind, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich. 4.2 Angesichts des stark belasteten automobilistischen Leumunds einerseits (drei Ausweisentzüge zwischen zwei und sechzehn Monaten seit 2004) sowie der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich eine Entzugsdauer von 14 Monaten als rechtmässig. Die Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten wäre – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig und würde den Strafzweck der Massnahme untergraben (mit Verweis auf Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N. 51; BGE 128 II 173 E. 3). Abgesehen davon wies die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass gemäss Verfügung die Möglichkeit bestehe, die Entzugsdauer um zwei Monate zu reduzieren, womit sie dem gesetzlichen Mindestmass entsprechen würde. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von zwei Monaten über dem gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig. 5. Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |