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Geschäftsnummer: VB.2017.00080  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Tiefgarageneinfahrt. Einlenkerradius. Trottoir. Verkehrssicherheit.

Die streitbetroffene Aus- und Einfahrt entspricht den Anforderungen an den Ausfahrttypus A. Der Einlenkerradius von 4 m wird eingehalten. Gemäss Rechtsprechung darf das Trottoir mit in Anspruch genommen werden (E. 2.4).

Ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist nicht unvermeidlich. Es besteht genug Raum für ein Manövrieren in der Tiefgarageneinfahrt (E. 2.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINFAHRT
EINLENKER(RADIUS)
TIEFGARAGE
TROTTOIRÜBERFAHRT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 237 Abs. 2 PBG
Art. 6 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00080

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Baugemeinschaft D,
bestehend aus:

 

1.1  E AG,

1.2  F AG,

1.3  G GmbH,

2.    Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat D erteilte der Baugemeinschaft D am 10. Mai 2016 die baurechtliche Bewilligung für eine Revisionseingabe betreffend den ursprünglich am 15. April 2014 und am 8. Juli 2015 bewilligten Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse in D.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 erteilte der Gemeinderat D der Baugemeinschaft D die baurechtliche Bewilligung für eine zweite Revisionseingabe betreffend das oben genannte Bauvorhaben.

II.  

A erhob mit Eingabe vom 11. Juni 2016 Rekurs gegen den Beschluss vom 10. Mai 2017 mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 rekurrierte A am 31. Juli 2016 mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und schrieb den Rekurs vom 11. Juni 2016 infolge Projektänderung und Verzicht auf das ursprüngliche Vorhaben als gegenstandslos ab. Den Rekurs vom 31. Juli 2016 hiess das Gericht im gleichen Entscheid teilweise gut und ordnete die Verschiebung eines Besucherparkplatzes an; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Gemeinderats D vom 29. Juni 2016 sowie den Rekursentscheid vom 22. Dezember 2016, soweit der Rekurs abgewiesen wurde, aufzuheben. Zudem beantragte er eine Entschädigung zulasten der Gegenpartei. Am 5. Februar 2016 reichte A ein Korrigendum zu seiner Beschwerde ein.

Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. April 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat D sowie die Baugemeinschaft D liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner 2 erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 15. April 2014 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von sieben Reiheneinfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus auf der oben genannten Bauparzelle. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 bewilligte der Beschwerdegegner 2 eine Projektänderung. Gegenstand dieser Projektänderung war die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohnungen anstelle der sieben Reiheneinfamilienhäuser in der ursprünglich bewilligten Gebäudehülle sowie eine Vergrösserung der Unterniveaugarage in Richtung H-Strasse. Der
Beschwerdeführer erhob bereits gegen diesen Entscheid Rekurs, welcher durch die
Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise gutgeheissen und mit folgenden Auflagen ergänzt wurde:

 "Die Tiefgaragenausfahrt in die H-Strasse ist vorschriftskonform, insbesondere hinsichtlich Einlenkerradius, auszugestalten.

Die Tiefgarage ist dergestalt zu konzipieren, dass sie nicht in den Baulinienbereich der H-Strasse ragt.

Der Baubehörde sind vor Baubeginn entsprechende Pläne zur Bewilligung einzureichen."

Hierauf erfolgte die Revisionseingabe der Beschwerdegegnerin 1, welche mit Beschluss des Beschwerdegegners 2 bewilligt worden war. Da der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss rekurrierte, entschied sich die Beschwerdegegnerin 1, für die Garagenzufahrt noch einmal einen überarbeiteten Revisionsplan zur Genehmigung einzureichen, welcher mit dem im Streit liegenden Beschluss des Beschwerdegegners 2 vom 29. Juni 2016 genehmigt worden ist.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch die nun geplante Tiefgarageneinfahrt sei nicht verkehrssicher. Die Feststellung der Vorinstanz, der von der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) vorgeschriebene Einlenkerradius von 4 m sei eingehalten, treffe für den Einlenker von Südosten nicht zu. Beim Rechtsabbiegen in die Tiefgarageneinfahrt sei ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn vielmehr unvermeidlich. Solche Manöver trotz besserer Alternativen planerisch bewusst hinzunehmen, sei rechtlich nicht zu verantworten.

2.3 Das Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetz vom 7. Sep­tember 1975 [PBG]). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).

Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Zugangsnormalien im Sinn von § 360 PBG erlassen (Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN).

Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die erwähnte Verkehrssicherheitsverordnung erlassen. Deren Anhang legt – je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen – die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1). Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG.

§ 6 Abs. 2 VSiV lässt Abweichungen von den technischen Anforderungen zu, nämlich bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b), ferner allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c). Diesem Katalog kommt keine abschliessende Bedeutung zu, denn bei den technischen Anforderungen gemäss dem Anhang der Verkehrssicherheiten handelt es sich wie erwähnt um Normalien im Sinn von § 360 PBG, von denen beim Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen werden kann. So können beispielsweise die im Anhang normierten Sichtweiten namentlich dann unterschritten werden, wenn die betreffende Ausfahrt im Bereich einer Tempo-30-Zone liegt.

2.4 Bei der streitbetroffenen Ausfahrt von der Unterniveaugarage mit 18 Plätzen in die H-Strasse handelt es sich um einen Zufahrtsweg in eine Zufahrtstrasse, welcher gemäss § 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit dem Anhang Technische Anforderungen für Ausfahrten dem Ausfahrt-Typus A entsprechen muss. Vorgeschrieben ist damit ein Einlenkerradius von mindestens 4 m. Der Einlenkerradius ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu realisieren, wobei ein bestehendes Trottoir als zum Grundstück zugehörige Fläche berücksichtigt werden darf (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00161, E. 4.2).

2.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Einlenkerradius von 4 m gemäss Plan "Tiefgaragen-Ausfahrt, Revision" vom 28. Juni 2016 – wie die Vorinstanz richtig festhält – eingehalten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit recht zu geben, als bei für grösseren Fahrzeugen die Möglichkeit besteht, dass sie beim Einlenken in die Tiefgarageneinfahrt einen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Fotos eines Fahrzeugs einreicht, das für das Einschwenken nach links ausholt, ist dem Beschwerdeführer allerdings insoweit nicht beizupflichten, als er das Ausschwenken für unvermeidlich oder üblich hält. Zwar ergibt sich aus den Bauplänen und den Fotografien des Augenscheins vor der Vorinstanz, dass gerade grössere Fahrzeuge bei einem Rechtsabbiegen in der Tiefgarageneinfahrt manövrieren müssen. Indessen verfügt die Rampe anfänglich über eine breite Fahrbahn, wodurch genügend Spielraum für ein Manövrieren besteht. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen, Skizzen und Fotos ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wird für das Manövrieren zusätzlich das Trottoir mit in Anspruch genommen, ist dies, dem Beschwerdeführer beipflichtend, zwar nicht optimal, aber mit Blick auf die Sicherheitsbestimmungen nicht unzulässig. Ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist jedenfalls nicht erforderlich. Eine Verletzung der rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit liegt damit zusammengefasst nicht vor.

2.6 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …