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Geschäftsnummer: VB.2017.00083  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


[Nachträglicher Familiennachzug einer Minderjährigen, welche von Eritrea geflüchtet ist und zurzeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebt. Es liegen wichtige familiäre Gründe vor.]

Nachzugsfrist unbestritten nicht eingehalten (E. 3.2).
Die Tochter der BFin lebt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Dort ist sie auf sich alleine gestellt. Eine Rückreise zur Grossmutter nach Eritrea ist ihr nicht zuzumuten. Weiterreise (-flucht) nach Israel, wo angeblich zwei Tanten leben sollen, steht ebenfalls ausser Frage. Ob auf diese Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre als bei einem Nachzug in die Schweiz zu ihrer leiblichen Mutter, erscheint fraglich. Trotz fortgeschrittenem Alter und den zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten ist es als unverhältnismässig zu erachten, vorliegend eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verweigern. Insbesondere da keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative Pflegemöglichkeit vorhanden ist (E. 5.2).
Zusprechung einer Parteientschädigung (Gegenstandslosigkeit UP/URB).
Gutheissung.
 
Stichworte:
BETREUUNG
FLUCHT
INTEGRATIONSPROBLEME
KERNFAMILIE
KINDESWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
§ 3 AnwGebV
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
§ 9 Abs. I GebV VGr
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00083

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1982, eritreische Staatsangehörige, reiste am 17. Juni 2011 in die Schweiz und heiratete am 9. Februar 2012 den hier niedergelassenen Landsmann A, geboren 1980. Am 21. Februar 2012 wurde B sodann eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche fortan jeweils verlängert wurde. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) wurde B als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt.

Das Ehepaar B/A hat drei gemeinsame Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden und Staatsangehörige von Eritrea sind: E, geboren 2011, F, geboren 2013 und G, geboren 2015.

Seit dem 26. Januar 2017 verfügt B über eine Niederlassungsbewilligung.

B. Aus einer früheren Ehe von B stammt ihre Tochter H, geboren 1999, ebenfalls eritreische Staatsangehörige. Am 11. Mai 2009 ersuchten B und ihre Tochter H um Bewilligung der Einreise. Dasjenige Gesuch der Tochter wurde sodann mit Schreiben vom 17. Mai 2010 zurückgezogen.

Das Gesuch um Familienzusammenführung von B wies das damaligen BFM mit Entscheid vom 27. Januar 2014 ab und wies sie zugleich darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter zu stellen. Am 30. Januar 2014 stellte B ein solches Gesuch beim Migrationsamt. Dieses teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, dass ihr Familiennachzugsgesuch verspätet gestellt worden sei. Für eine Gutheissung des Gesuchs müssten daher wichtige familiäre Gründe gegeben sein, welche vorliegend indes nicht ersichtlich seien. Die Begründung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs reichte B am 12. März 2014 ein. Nachdem diverse Unterlagen beim Migrationsamt eingetroffen sind, informierte es B am 11. September 2014, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass sie tatsächlich die leibliche Mutter von H sei. Ein entsprechendes Gutachten wurde sodann beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) in Auftrag gegeben. Aus dem Bericht des IRMZ vom 26. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Mutterschaft von B praktisch als erwiesen zu erachten sei.

C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreisebewilligung für H ab.

II.  

Hiergegen rekurrierten die Eheleute B/A bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Januar 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2017 liessen die Eheleute B/A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Sache zwecks Neuentscheidung zurückzuweisen, eventualiter sei der Antrag auf nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zudem stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017 gab der Abteilungspräsident den Beschwerdeführern Gelegenheit ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Am 27. Februar 2017 gingen weitere Unterlagen seitens der Beschwerdeführenden ein.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 22. Februar 2017 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Auf den durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.2 Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Sind die genannten Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden, obwohl die hier niedergelassene ausländische Person über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

4.  

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindeswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

5.  

H lebte bis zu ihrem siebten Altersjahr mit ihrer Mutter zusammen in Eritrea. Ihr leiblicher Vater ist wohl noch vor ihrer Geburt im Krieg verstorben. Als die Beschwerdeführerin nach Äthiopien und weiter nach Israel geflohen ist, wurde H durch ihre Grossmutter weiter betreut, bis sie im Alter von 15 Jahren ebenfalls nach Äthiopien fliehen konnte. Seither lebt H in Flüchtlingslagern rund um Addis Abeba (Äthiopien). Ob ihr dabei eine Betreuungsperson zur Seite gestanden ist und noch steht, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.

5.1 Die Beschwerdeführenden machen für den nachträglichen Familiennachzug geltend, dass H auf sich alleine gestellt ist und ihr, bis auf die Beschwerdeführenden, keine Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Es sei ihr nicht möglich zurück nach Eritrea zu ihrer Grossmutter zu reisen ohne dass ihr strafrechtliche Konsequenzen und der Einzug in den Militärdienst drohen. Im Flüchtlingslager habe sie weder Verwandte noch sonstige nahestehende erwachsene Personen, welche für ihre Betreuung sorgen könnten. Weiter sei zu beachten, dass es dem bald volljährigen Mädchen nicht zuzumuten sei, noch länger alleine im Flüchtlingslager zu leben. Dort sei ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt, das Lager weise medizinische Mängel auf, es herrsche Nahrungsmittelknappheit und Sicherheitsprobleme würden sich aufgrund der überfüllten Lager täglich ergeben. Weiter könne sie sich auch nicht in die äthiopische Gesellschaft integrieren und keiner legalen Arbeit nachgehen. Zudem sei die Situation von jungen Frauen besonders schwierig, da sexuelle und physische Gewalt, Diskriminierung und Stigmatisierung junger Frauen alltäglich seien. Ausserdem gäbe es vor Ort keine Betreuungsmöglichkeiten, weshalb H als besonders schutzbedürftig einzustufen sei. Ihre Tante, welche ebenfalls in einem Flüchtlingslager in Addis Abeba lebte, wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hält sich nun seit dem 31. Januar 2014 hier auf. Eine weitere Flucht nach Israel, wo sich zwei weitere Tanten aufhalten sollen, sei sehr gefährlich und könne vom Mädchen nicht erwartet werden. Zudem seien die Chancen gering in Israel als eritreischer Flüchtling anerkannt zu werden und sich dort legal aufhalten zu können. Somit kämen nur die Beschwerdeführenden als Betreuungspersonen für H infrage. Es könne von einer engen Bindung zwischen den Beschwerdeführern und H ausgegangen werden und der Wille der Familienzusammenführung liege klar im Vordergrund. Es handle sich hierbei nicht um ein missbräuchliches Nachzugsgesuch.

5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass H mehrere Betreuungspersonen zur Verfügung stehen: die beiden Tanten in Tel Aviv, eine weitere Tante im Flüchtlingslager und die Grossmutter in Eritrea. Abklärungen, ob sich diese Personen noch an diesen Orten befinden und überhaupt gewillt wären, eine solche Betreuung zu übernehmen, wurden nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht erkannt, dass diejenige Tante, welche für eine gewisse Zeit ebenfalls in einem Flüchtlingslager in Addis Abeba lebte, längst in der Schweiz aufgenommen wurde. Ob H je einmal Kontakt zu ihren in Israel lebenden Tanten hatte und diese bereit und in der Lage wären, eine Betreuung zu übernehmen und ob auf diese Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre, als bei einem Nachzug in die Schweiz, wurde ebenfalls nicht abgeklärt. Hinweise, dass H Tel Aviv oder Israel je besucht haben soll oder sonst auf irgendeine Weise mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein soll liegen jedenfalls keine vor. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass und inwiefern die beiden Tanten von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten H zu betreuen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht in keiner Weise fest, dass H bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Restriktionen drohen würden. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 ist auf Seite 44 zu entnehmen, dass unklar ist, wie mit Personen verfahren wird, die als Minderjährige ausgereist sind und erst im dienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückreisen. Mit anderen Worten bleibt es vorliegend offen, was H zu erwarten hätte, wenn sie nach Eritrea zurückreisen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017, D-7898/2015, hinzuweisen: Die Rechtsprechungspraxis, wonach eine illegale Ausreise von Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, wird nicht mehr aufrechterhalten. Allerdings werden die Betroffenen aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Eine Rückkehr nach Eritrea kann H demnach nicht zugemutet werden.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass H in Äthiopien auf sich alleine gestellt ist und sie dort keine Bezugsperson hat. In Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters bedarf H zwar keiner intensiven Betreuung mehr, dennoch ist vorliegend nicht zu erkennen, wer, ausser den Beschwerdeführenden, eine entsprechende Betreuung übernehmen könnte. Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter von H. Zudem ist zu beachten, dass auch der Beschwerdeführer Kontakt zu H hat und sich um sie sorgt. So hat er sie im Flüchtlingslager auch schon besucht.

Die Bedenken der Vorinstanz sind nicht von der Hand zu weisen, dass bei H, welche die Schweiz noch nie besucht hat und kein Deutsch spricht, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann indessen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter mit der Bedingung verbunden werden könnte, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Im Übrigen besteht beim Nachzug älterer Kinder die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig davon, ob der Nachzug fristgerecht erfolgt. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigten, dass H nicht mehr in ihrer Heimat lebt, ihr eine Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist und eine kulturelle und soziale Entwurzelung ohnehin bereits erfolgt ist.

Nach dem Gesagten erscheint es als unverhältnismässig, in Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verwehren, da insbesondere keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative Pflegemöglichkeiten von H weder in ihrer Heimat noch in einem anderen Drittstaat gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise einen intensiveren Kontakt zu ihrer Tochter hätte pflegen können. Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs bzw. es lägen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor.

Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits am 11. Mai 2009 zusammen mit ihrem ersten Gesuch um Einreisebewilligung, auch ein solches für ihre Tochter gestellt. Im Namen der Beschwerdeführer verfolgte die damals beauftragte rechtliche Beratungsstelle indessen dieses Gesuch für die Tochter nicht weiter. Nachdem H nach Äthiopien fliehen konnte, hat sich ihre Betreuungssituation geändert und die Beschwerdeführer stellten erneut ein Gesuch um Einreisebewilligung. Angesichts dessen, dass eine Einreisebewilligung für die Schweiz in Eritrea kaum umzusetzen ist und in Anbetracht der veränderten Betreuungssituation von H in Äthiopien, kann den Beschwerdeführern ihr Zuwarten mit dem Nachzug schlecht entgegengehalten werden.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE gegeben sind und einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als unverhältnismässig und verletzt dadurch den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs.  1 und 2 VRG.

7.1 Da den Beschwerdeführern aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

7.2 Zu prüfen ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Der Rechtsvertreter C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von rund 8 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'740.55.- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren werden sämtliche Auslagen des Rechtsvertreters gedeckt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit als gegenstandslos.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …