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Geschäftsnummer: VB.2017.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug

Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch (E. 1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Es liegen weder eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung oder des zugrunde liegenden Strafurteils zur Folge haben könnte (E. 4.2). Gemäss Rechtskraftvermerk auf dem Strafurteil wurde dieses rechtskräftig. Zudem bestätigte das Bezirksgericht der Vorinstanz die Rechtskraft auch auf telefonische Nachfrage hin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen das Strafurteil bzw. gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtskraft könne nicht durch einen Stempel auf dem Urteil festgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile grundsätzlich auch ohne Vermerk rechtskräftig werden (E. 5.2). Die Inkassostelle forderte den Beschwerdeführer mehrfach zur Bezahlung der Busse auf. Aufgrund eines Verlustscheins durfte die Inkassostelle davon ausgehen, dass die Forderung auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Die automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 7.2). Abweisung des Gesuchs um UP (E. 8.2).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENEINSICHTSRECHT
AKTENZUSTELLUNG
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
BUSSE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
EVIDENZTHEORIE
GEHÖRSVERLETZUNG
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRAFT
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
UMWANDLUNG
VOLLSTRECKBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 5 JVV
§ 18 JVV
Art. 35 StGB
Art. 36 StGB
Art. 106 StGB
Art. 372 StGB
§ 437 StPO
§ 5a VRG
§ 8 VRG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00086

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 26. September 2014 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-. Während der Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4 des Strafurteils aufgeschoben wurde, war die Busse zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer schuldhaft nicht bezahle, sprach die Einzelrichterin eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus.

B. Nachdem A die Busse nach Aufforderung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Inkassostelle) nicht bezahlt hatte, lud das Amt für Justizvollzug ihn am 27. Dezember 2016 per 7. März 2017 zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

II.  

Dagegen erhob A am 11.–14. Januar 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Strafantrittsverfügung. Am 31. Januar 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1.–3. Februar 2017 (Ergänzung vom 8. Februar 2017) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sodann beantragte er sinngemäss Akteneinsicht, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine angemessene Parteientschädigung. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, es sei die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in Bern – wo ein Verfahren hängig sei – über das Beschwerdeverfahren in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft des Strafurteils vom 26. September 2014 umstritten sei. Schliesslich erhob er im Rahmen der Beschwerde Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende der Justizdirektion.

B. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Zürich den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger Anordnung der Vor­instanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm die Akten als nicht anwaltlich vertretene Partei nicht (postalisch) zugestellt würden, es ihm aber freistehe, mit dem Verwaltungsgericht telefonisch einen Termin zur Einsicht der Akten am Gericht zu vereinbaren. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es für Strafanzeigen gegen Mitarbeitende des Kantons Zürich nicht zuständig sei, weshalb diese bei der zuständigen Amtsstelle erhoben werden müssen.

Am 10. Februar 2017 übermittelte die Justizdirektion die vorinstanzlichen Akten und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Dasselbe beantragte am 16. Februar 2017 auch das Amt für Justizvollzug.

C. A nahm am 21.–22. Februar 2017 Stellung zur Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 24. Februar 2017 seinen Antrag um Weiterleitung der vom ihm erhobenen Strafanzeigen sowie die übrigen prozessualen Anträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen ist eine von A erhobene Beschwerde am Bundesgericht hängig. Am 6., 10. und 15. März 2017 reichte A unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. Am 17. März 2017 erhielt er Einsicht in die Akten am Verwaltungsgericht und liess sich mit Eingabe vom 18.–21. März 2017 dazu vernehmen. Am 23. März 2017 reichte A erneut unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Akten, der weitere solche folgten, ohne indessen mit zu beachtenden Neuigkeiten aufzuwarten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Dem Sinn nach erkennt der Beschwerdeführer einen Anschein der Befangenheit beim zuständigen Richter für den Fall, dass er nicht so entscheide, wie dem Beschwerdeführer beliebt. Darin ist jedoch kein Ausstandsgrund im Sinn von § 5a VRG ersichtlich. Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper in der vorliegenden Sache erblickt werden müsste, erscheint es derart haltlos, dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.0001, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

2.  

Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren inhaltliche Einwände zum Strafurteil vom 26. September 2014 vorbrachte, trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Sie erwog, das massgebliche Urteil des Bezirksgerichts sei in Rechtskraft erwachsen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rechtskraftbescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer hätte es im Übrigen freigestanden, die Rechtskraftbescheinigung anzufechten, was er aber offenbar nicht getan habe. An der Rechtskraft des Urteils vermöge nichts zu ändern, dass gegen den Beschwerdeführer noch andere Verfahren hängig seien. Der Beschwerdeführer habe die ausgesprochene Busse unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Busse sei daher automatisch in die Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, weil das Bezirksgericht das für diesen Fall so angeordnet habe. Das Vorgehen der Inkassostelle sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei zu Recht zum Vollzug von sechs Tagen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden, zumal auch keine Nichtigkeitsgründe erkennbar seien. Er sei sowohl von der Inkassostelle wie auch vom Beschwerdegegner vor der Vorladung in den Strafvollzug mehrfach über die Rechtslage orientiert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Existenz der Mitteilung der Inkassostelle vom 24. August 2016 vor Erlass der Strafantrittsverfügung vom 27. Dezember 2016 bekannt gewesen. Es hätte ihm ohne Weiteres freigestanden, beim Beschwerdegegner Akteneinsicht zu nehmen. Es handle sich bei diesem Schreiben um eine Mitteilung zwischen Behörden, weshalb ihm dieses weder formell zu eröffnen noch mit Rechtskraftbescheinigung zu versehen gewesen sei. Massgeblich sei nicht das Schreiben vom 24. August 2016, sondern die bereits vom Bezirksgericht getroffene Anordnung betreffend Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe ihm die Akteneinsicht nicht gewährt.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Er ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Allerdings kann eine Gehörsverletzung unter bestimmten Umständen geheilt werden. Dies setzt voraus, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Unter dieser Voraussetzung ist auch bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 mit weiteren Hinweisen).

Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet nur den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.). Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Begründung des Entscheids und Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachverhaltsvorbringen (Griffel, § 8 N. 33 und 35).

3.2 Am 14., 17. und 24. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Zustellung der Anordnung vom 24. August 2016 der Inkassostelle. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hatte, dass ihm Akten zugestellt werden. Er hätte diese aber beim Beschwerdegegner einsehen können. Allerdings macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren selber geltend, er habe "schlicht keine Veranlassung [gehabt,] am Amt für Justizvollzug persönlich Einsicht in die fragliche Anordnung vom 24. August 2016 zu nehmen". Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer von der Inkassostelle bereits mit den Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eingereicht werde. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht Adressat des Schreibens vom 24. August 2016, weshalb ihm dieses entgegen seiner Behauptung nicht eröffnet werden musste. Nichtsdestotrotz stellte die Vor­instanz dem Beschwerdeführer das betreffende Schreiben vom 24. August 2016 zu. Der Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich vor der Vor­instanz zum betreffenden Schreiben zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich als geheilt gelten kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein konkretes Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten gestellt hätte. Vielmehr ging es sowohl im Verfahren vor dem Beschwerdegegner als auch in jenem der Vorinstanz stets um die Zustellung des Schreibens vom 24. August 2016. Unter diesen Umständen kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm das Akteneinsichtsrecht "notorisch verweigert" worden sei. Selbst wenn aber die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte, ist zu berücksichtigen, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche Akten erhielt und dazu Stellung nehmen konnte. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitigen Fragen dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zukommt und eine Rückweisung aller Voraussicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, könnte eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners und die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2017 seien nicht ausreichend begründet, ist festzuhalten, dass sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich deshalb nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene die Ausführungen der Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen Rechtmittelverfahren substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Aus der Strafantrittsverfügung geht sowohl der Grund der Ersatzfreiheitsstrafe hervor ("wegen nicht beglichenen Bussen/Geldstrafen [Fr. 600.00]") als auch, auf welches Strafurteil sich die Busse bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe stützt. Inwiefern die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2017 mangelhaft begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. So setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründete ihre Überlegungen nachvollziehbar. Insgesamt erscheinen die Begründungen der angefochtenen Verfügungen zumindest nicht derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht wurde. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafurteil vom 26. September 2014, die Anordnungen der Inkassostelle sowie die angefochtene Verfügung seien nichtig.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Strafurteil vom 26. September 2014 sei nichtig, weil keine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Hauptverhandlung am 2. September 2014 vorgeladen wurde, er jedoch unentschuldigt nicht erschien. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung neu auf den 25. September 2014 angesetzt und der Beschwerdeführer dazu vorgeladen. Nachdem der Beschwerdeführer auch dieser Vorladung keine Folge geleistet hatte, fand die Hauptverhandlung am 25. September 2014 in dessen Abwesenheit statt. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 366 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptverhandlung in fehlerhafter Weise durchgeführt worden sein könnte. Dem Strafurteil vom 26. September 2014 liegt demnach kein schwerer Verfahrensfehler zugrunde, der die Nichtigkeit zur Folge haben würde. Sofern der Beschwerdeführer inhaltliche Mängel des Strafurteils rügt, standen ihm dafür die Sachgerichte zur Verfügung. Allfällige andere Nichtigkeitsgründe sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids vom 31. Januar 2017 sieht der Beschwerdeführer zunächst in der mutmasslichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund. Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde bzw. eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten kann (vorn E. 3.2). Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Inkassostelle seien nicht dafür zuständig, die Rechtskraft eines Strafurteils festzustellen, Bussgelder einzutreiben oder Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. Gemäss § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für Justizvollzug unter anderem die von den zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Im Rahmen einer Vorprüfung überprüft es unter anderem die Vollstreckbarkeit der ausgesprochenen Strafe und damit die Rechtskraft des Urteils (§ 18 Abs. 1 JVV). Anordnungen des Amts für Justizvollzug können mit Rekurs bei der Justizdirektion angefochten werden (§ 167 JVV in Verbindung mit § 19b VRG). Die Inkassostelle ist insofern für den Vollzug der Strafe zuständig, als sie das Inkasso der Kostenforderungen – wie beispielsweise Bussen – für alle Bezirksgerichte und das Obergericht übernimmt (§ 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Die involvierten Behörden waren damit ohne Weiteres für den Vollzug der Busse bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde ihm auch das Rechtsmittelverfahren gegen die Anordnungen der Inkassostelle nicht verweigert. So nahm die Verwaltungskommission am Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer erhobene Aufsichtsbeschwerde als Rekurs gegen die Anordnungen der Inkassostelle entgegen. Mit Beschluss vom 2. März 2017 stellte sie aber die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Inkassostelle fest und wies den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Damit liegt weder eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben könnte.

5.  

Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst geltend, das der Strafantrittsverfügung zugrunde liegende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 sei noch nicht rechtskräftig und damit nicht vollstreckbar.

5.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten, rechtskräftigen Urteile. Der Rückzug einer Berufung hat zur Folge, dass der erstinstanzliche Entscheid rückwirkend auf den Tag, an dem er gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO). Die Berufung gilt auch dann als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).

5.2 Ein Gesuch um Neubeurteilung der Sache wies das Bezirksgericht Zürich mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Oktober 2014 ab. Am 30. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer zudem Berufung gegen das Strafurteil vom 26. September 2014. Nachdem der Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, wurde das Verfahren von der II. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ein gegen die Besetzung der II. Strafkammer des Obergerichts erhobenes Ausstandsbegehren wies die I. Strafkammer mit Beschluss vom 17. August 2015 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2015 nicht ein (1B_336/2015).

Gemäss Vermerk auf dem Strafurteil vom 26. September 2014 wurde dieses in der Folge rechtskräftig. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers klärte die Vor­instanz die Rechtskraft des Strafurteils hinreichend ab, indem sie sich telefonisch beim Bezirksgericht Zürich über die Rechtskraft erkundigte. Daraufhin bestätigte das Bezirksgericht Zürich die Rechtskraft des Strafurteils. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen das Strafurteil vom 26. September 2014 bzw. gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2015 ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig sein könnte. Daran ändert auch der Beschluss des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015 nichts, geht es doch dabei lediglich um die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 betreffend Ausstandsgesuch. Es ist denn auch weder aus diesem Bundesgerichtsentscheid noch aus den weiteren vorliegenden Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2015 Beschwerde erhoben hätte. Darüber hinaus gibt es keinen Grund, am Rechtskraftvermerk des Bezirksgerichts Zürich auf dem Strafurteil zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18.–21. März 2017 geltend macht, die Rechtskraft könne nicht durch einen Stempel auf dem Urteil festgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile grundsätzlich auch ohne Vermerk rechtskräftig werden.

6.  

Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss die automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe und macht geltend, die Inkassostelle hätte die Busse auf dem Betreibungsweg erhältlich machen müssen.

6.1 Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 StGB aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung einer Busse sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2; Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB). Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Trechsel/Keller, Art. 36 N. 2; zum Ganzen VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.1).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich zu einer Busse verurteilt. Gleichzeitig sprach das Bezirksgericht Zürich für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus. Dementsprechend war kein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB erforderlich. Vielmehr erfolgte die automatische Umwandlung der infrage stehenden Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht.

Die Inkassostelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2015, 26. Mai 2016 und 15. Juli 2016 zur Zahlung der Busse auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Busse nicht bezahlt hat. Die Inkassostelle sah von der Einleitung eines Betreibungsverfahrens ab, weil in einem anderen Verfahren ein Verlustschein vorliege und eine erneute Betreibung daher nicht erfolgversprechend sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB lediglich dann eine Betreibung eingeleitet werden, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (vgl. auch Trechsel/Keller, Art. 35 N. 5). Aufgrund des Verlustscheins durfte die Inkassostelle davon ausgehen, dass die Forderung auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer mehrfach zu den Schreiben der Inkassostelle und des Beschwerdegegners äussern, womit ihm das rechtliche Gehör in genügender Weise gewährt wurde. Die automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Nachdem kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, das der Strafantrittsverfügung zugrunde  liegende Strafurteil rechtskräftig ist und das Vorgehen der Inkassostelle und des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Da der Beschwerdeführer auf den 7. März 2017 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 23. Dezem­ber 2016, VB.2016.00739, E. 3.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es erweist sich deshalb als angemessen, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag, 2. Mai 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2016 bleiben bestehen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

8.2 Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2017 abgewiesen hat, bleibt lediglich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

8.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig (Plüss, § 16 N. 38). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

8.2.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 2. Mai 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2016.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …