{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00086_2017-04-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217099&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d9d2c85428587ce1b0e5d09174d08ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2017.00086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2017.00086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2017.00086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch (E. 1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3.2). Es liegen weder eine funktionelle oder sachliche Unzust\u00e4ndigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verf\u00fcgung oder des zugrunde liegenden Strafurteils zur Folge haben k\u00f6nnte (E. 4.2). Gem\u00e4ss Rechtskraftvermerk auf dem Strafurteil wurde dieses rechtskr\u00e4ftig. Zudem best\u00e4tigte das Bezirksgericht der Vorinstanz die Rechtskraft auch auf telefonische Nachfrage hin. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass gegen das Strafurteil bzw. gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht h\u00e4ngig ist. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, die Rechtskraft k\u00f6nne nicht durch einen Stempel auf dem Urteil festgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile grunds\u00e4tzlich auch ohne Vermerk rechtskr\u00e4ftig werden (E. 5.2). Die Inkassostelle forderte den Beschwerdef\u00fchrer mehrfach zur Bezahlung der Busse auf. Aufgrund eines Verlustscheins durfte die Inkassostelle davon ausgehen, dass die Forderung auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Die automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 7.2). Abweisung des Gesuchs um UP (E. 8.2).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:26", "Checksum": "8ad51f4f3c4311233382b2b46c062b20"}