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VB.2017.00092
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung(Widerruf), hat sich ergeben: I. A, geboren 1971 und nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration SEM). Dieses Gesuch wies das BFF mit Verfügung vom 19. Juli 2002 ab und ordnete zugleich die Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 28. Oktober 2002 ab. A hätte die Schweiz bis am 10. Januar 2003 verlassen müssen, stellte aber an jenem Tag ein Gesuch um Wiedererwägung, welches das BFF mit Entscheid 31. Januar 2003 abwies. Am 8. Januar 2004 heiratete er die Schweizerin C, geboren 1954. A stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Migrationsamt erteilte ihm am 6. Februar 2004 eine solche. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils verlängert. Seit dem 24. März 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 5. März 2010 wurde die Ehe A/C geschieden. A heiratete am 7. August 2013 die Landsfrau D, geboren 1973. Sie haben drei gemeinsame Kinder: die Zwillinge E und F, geboren 2002 und G, geboren 2007. Mit Gesuchen vom 19. August 2013 und 18. November 2013 beantragte D bei der Schweizer Botschaft in Abuja, Nigeria, die Bewilligung der Einreise für sich und die drei Kinder zum Verbleib bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz. Gemäss Auftrag des Migrationsamts befragte die Schweizer Botschaft in Abuja D am 10. Juni 2015 und die Kantonspolizei Zürich A am 1. Juli 2015 zu den Umständen ihrer Beziehung bzw. Ehe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 17. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an und wies die Gesuche um Einreisebewilligung von D und den Kindern ab. II. Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die angeordnete Wegweisung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2017 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2017. III. Am 8. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. A wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'060.- angesetzt. Die entsprechende Zahlung erfolgte fristgerecht am 2. März 2017. Die Rekursabteilung verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 14. Februar 2014, 2C_214/2013, E. 2; BGr, 31. Mai 2011, 2C_15/2011, E. 4.2.1; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.1) 2.2 Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3; BGr, 14. Februar, 2C_214/2013, E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011; 2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im zur Publikation bestimmten Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5). 2.3 Der Widerruf bzw. die Aufenthaltsbeendigung muss sich aufgrund der Umstände als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen ist dabei sowohl die Dauer der Anwesenheit als auch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen, die Natur ihrer Bindungen zur Heimat bzw. zur Schweiz und der Grad ihrer Integration, der aber nicht überdurchschnittlich zu sein braucht, sowie die Art und der Umfang der Abklärungen der Behörde bei der Feststellung der konkreten familiären Verhältnisse vor ihrem Entscheid (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 mit Hinweisen). Es ist den Migrationsbehörden nicht verwehrt, bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs allenfalls auch die (fragwürdigen) Umstände des Erwerbs des ursprünglichen (abgeleiteten) Anwesenheitstitels zu berücksichtigen, aus dem anschliessend weitere ausländerrechtliche Ansprüche abgeleitet werden (BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau und auch schon zuvor mit D eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr drei Kinder gezeugt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offengelassen, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken diente und somit als Scheinehe einzustufen wäre. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe kurz vor seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2002 von der Schwangerschaft von D erfahren und sei mit ihr aber übereinkommen, dass sie diese abbrechen werde. Zur Finanzierung der Abtreibung habe er ihr einen entsprechenden Geldbetrag übergeben. Im Jahr 2006, anlässlich seiner ersten Rückreise nach Nigeria, habe er dann erst erfahren, dass sie Zwillinge geboren habe. In den Jahren dazwischen habe er keinerlei Kontakt zu D oder zu seiner Familie gehabt und habe dementsprechend auch nichts von der Geburt seiner Kinder wissen können. Weiter habe er zwar bei seinem Aufenthalt in Nigeria im Jahr 2006 ein weiteres Kind mit D gezeugt, mit ihr aber keine Liebesbeziehung geführt. Anlässlich seiner weiteren alljährlichen Aufenthalte in Nigeria in den Jahren 2007 bis mindestens 2011 habe er D denn auch nicht mehr getroffen. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, seine vor- und ausserehelichen Kinder bewusst und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie in Täuschungsabsicht verschwiegen zu haben. Der Beschwerdeführer sei sich in keiner Weise bewusst gewesen noch habe er erkennen können, dass die Tatsache, dass er voreheliche Zwillinge gezeugt hatte, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Relevanz gewesen sein könnte. So habe doch dieser Umstand auch keinen Einfluss auf seine Ehe mit der schweizerischen Ehefrau gehabt, sie habe ihm diesen Seitensprung verziehen. 3.3 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Geburt seiner vor- und ausserehelichen Kindern im Ausland den Behörden verschwiegen und ihnen damit verunmöglicht, durch weitere Befragungen bzw. durch Einschalten der Schweizer Vertretung in Nigeria abklären zu lassen, ob und wieweit eine Parallelbeziehung gelebt werde oder es sich tatsächlich lediglich um ein sexuelles Verhältnis gehandelt habe. Trotz verschiedener früherer Gelegenheiten hat der Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch und nach Heirat der nigerianischen Kindsmutter auf seine Vaterschaft hingewiesen und diese bzw. die entsprechende Beziehung zuvor verschwiegen. Die Tatsachen, dass er mit derselben Frau, mit welcher er bereits voreheliche Zwillinge gezeugt hatte, während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein weiteres aussereheliches Kind in seiner Heimat zeugte, liefern offensichtlich konkrete Hinweise auf eine Parallelbeziehung. Zuungunsten des Beschwerdeführers fallen folgende weitere Indizien ins Gewicht: Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Heirat mit der Schweizerin, der Eheschluss mit einer 17 Jahre älteren Frau ausserhalb seines Kulturkreises, seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, ganz besonders aber seine aussereheliche Beziehung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis, mit welcher er auch drei Kinder gezeugt hat. Anlässlich seiner Befragung gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass er seine ganzen Ferien jeweils in seiner Heimat verbracht und seine schweizerische Ehefrau ihn dabei nie begleitet habe. Dies lässt darauf schliessen, dass für den Beschwerdeführer dort ein beziehungsmässiger Freiraum bestand, den er zu nutzen bereit war und der schliesslich auch zur Ehe mit der Kindsmutter führte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der weiteren alljährlichen Aufenthalte in seiner Heimat die Kindsmutter und seine Kinder überhaupt nicht gesehen und getroffen haben soll, ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Diese konkreten Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit und nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen die Annahme, es habe sich bei der Beziehung in der Heimat nur um eine punktuelle, rein sexuelle Beziehung ohne tiefgreifende Gefühle gehandelt. All dies hätte ohne Weiteres Anlass zu näheren Abklärungen gegeben und je nach Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Bewilligung zugestanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen der genannten Umstände war für den Bewilligungsentscheid wesentlich. 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch verhältnismässig. Der heute 46-jährige Beschwerdeführer reiste im Februar 2002 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mit einem legalen Aufenthaltsstatus seit über 13 Jahren hier auf. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz, spätestens ab dem Jahr 2006 alljährlich in seine Heimat zurückgekehrt, um dort seine gesamten Ferien zu verbringen. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren, insbesondere da sich dort seine jetzige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder aufhalten. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer hier insbesondere beruflich integrieren und ist weder straf- noch betreibungsrechtlich aufgefallen, was durchaus zu seinen Gunsten zu werten ist. Dennoch vermag dies letztlich aber nicht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, aufzuwiegen (vgl. Art. 64 VZAE). 4.2 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz. 4.3 Aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |