{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00097_17-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217876&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "13aeae35c99993c9048f6bd646ff0fa2"}, "Num": [" VB.2017.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Beschwerdef\u00fchrer meldete sich zwar bereits Anfang Dezember 2015 erstmals am Schalter der Gemeindeverwaltung und erhielt ein Anmeldeformular f\u00fcr Sozialhilfe. Weder legte er dabei aber seine finanziellen Verh\u00e4ltnisse konkret dar, noch f\u00fcllte er in der Folge das Anmeldeformular aus. Erst Mitte Januar 2016 reichte er der Beschwerdegegnerin das (neue) Anmeldeformular ein. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Sozialhilfe erst mit Einreichung des Anmeldeformulars als gestellt erachtete und ihn erst ab diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzte (E. 4). Bei der Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer im Haushalt seiner Mutter wohnt. Konsequenterweise hat sie deshalb auch allf\u00e4llige Wohnkosten des Beschwerdef\u00fchrers zu \u00fcbernehmen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer kostenlos bei seiner Mutter wohnt, zumal ein Untermietvertrag besteht und die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 Mietkosten bezahlt (E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer verstiess gegen rechtm\u00e4ssige Weisungen der Beschwerdegegnerin (Teilnahme an einem Jugendprojekt, Nachweis von zehn Arbeitsbem\u00fchungen pro Monat). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Leistungsk\u00fcrzung sind gegeben. Bei jungen Erwachsenen mit einem 20 % tieferen Grundbetrag ist der maximale K\u00fcrzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu berechnen. Die ausgesprochene K\u00fcrzung von Fr. 755.- auf Fr. 690.- stellt im vorliegenden Fall daher die maximal zul\u00e4ssige K\u00fcrzung dar. Angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint diese K\u00fcrzung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Nachdem damit aber der maximale K\u00fcrzungsumfang erreicht wurde, h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin die K\u00fcrzung auf maximal 6 Monate befristen m\u00fcssen mit M\u00f6glichkeit auf Verl\u00e4ngerung (E. 6). Mit der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, wonach dieBeschwerdegegnerin einen unzul\u00e4ssigen doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe, setzte sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinander und verletzte damit sein rechtliches Geh\u00f6r. Keine Heilung der Geh\u00f6rsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 9.2). \r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:40", "Checksum": "a7b77673b048eccbd0af74acd9ca1181"}