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VB.2017.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1995, wird seit dem 22. Januar 2016 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Am 21. April 2016 legte die Sozialbehörde C den monatlichen Unterstützungsbedarf rückwirkend ab 1. März 2016 auf Fr. 1'086.- fest (Fr. 755.- Grundbedarf, Fr. 331.- Miete). Sämtliche Einkünfte würden vom Unterstützungsbedarf in Abzug gebracht. Gleichzeitig wurde A angewiesen, zehn Stellenbewerbungen pro Monat zu schreiben, jede zumutbare Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen, gemäss unterzeichnetem Vertrag vom 26. Februar 2016 täglich bei der Firma D zu arbeiten, eine günstige Wohnung zu suchen und die Zielvereinbarungen und Termine mit der Abteilung Soziales C einzuhalten. Das Nichteinhalten der Auflagen und Weisungen führe zu einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. C. Nachdem A die Arbeit im Beschäftigungsprogramm Firma D nicht aufgenommen hatte und nach einem Gespräch mit der Sozialbehörde C unterzeichnete er am 29. Juli 2016 einen Arbeitsvertrag mit der E AG mit Arbeitsbeginn ab 3. August 2016 (Vollzeitpensum mit einem Brutto-Monatslohn von Fr. 400.-). Da A am ersten Arbeitstag und auch an den folgenden Tagen unentschuldigt nicht erschienen war, löste das "E" den Anstellungsvertrag auf. D. Mit Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 der Sozialbehörde C wurde die wirtschaftliche Sozialhilfe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) für A auf monatlich Fr. 755.- festgelegt. Das im Jugendprojekt 01 beim "E" seit dem 3. August 2016 bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.- werde mit Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit Wirkung ab dem 1. September 2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug gebracht. Die Nachzahlung werde mit den bisher ausgerichteten Leistungen direkt verrechnet (Dispositivziffer 1). Mit Wirkung ab dem 1. September 2016 erfolge die Auszahlung des verbleibenden Grundbedarfs von monatlich Fr. 380.- an A pro erfülltem ganzem Arbeitstag im Jugendprojekt 01 beim "E" im Betrag von Fr. 17.50 nachschüssig jeweils Ende Monat, gestützt auf die vorzulegende Arbeitsbestätigung der E AG, und pro unentschuldigtem Abwesenheitstag werde ihm nichts ausbezahlt (Dispositivziffer 2). Bei nachgewiesener lückenloser Teilnahme am Jugendprojekt 01 werde ihm nachschüssig eine monatliche Integrationszulage von Fr. 150.- gewährt (Dispositivziffer 3). Die Krankenkassenprämien würden durch die Abteilung KVG der Gemeinde C übernommen (Dispositivziffer 4). Darüber hinaus wurde A unter anderem angewiesen, sich zwecks Unterzeichnung eines neuen Anstellungsvertrags beim Betriebsleiter der E AG zu melden, die Arbeit beim "E" Zürich aufzunehmen und jeden Monat mindestens zehn schriftliche Nachweise von Arbeitsbemühungen einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall der Nichtbefolgung einzelner Weisungen wurde ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angedroht (Dispositivziffer 6). Einem allfälligen Rekurs wurde hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 5 die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Am 15. September 2016 kürzte die Sozialbehörde C A den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2016 auf monatlich Fr. 690.-. Das im Jugendprojekt 01 beim "E" seit dem 3. August 2016 bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.- werde mit Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 1). Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 erfolge die Auszahlung des verbleibenden Grundbedarfs von monatlich Fr. 315.- an A pro erfülltem ganzen Arbeitstag im Jugendprojekt 01 beim "E" im Betrag von Fr. 14.50 nachschüssig jeweils Ende Monat, gestützt auf die vorzulegende Arbeitsbestätigung der E AG, und pro unentschuldigtem Abwesenheitstag werde ihm nichts ausbezahlt (Dispositivziffer 2). Ihm wurden diverse Weisungen (letztmalig) erteilt (Dispositivziffer 3) und für den Fall der erneuten Nichtbefolgung einzelner Weisungen die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angedroht (Dispositivziffer 4). Einem allfälligen Rekurs wurde hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 und 3 die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Gegen die vorgenannten Beschlüsse vom 11. bzw. 25. August 2016 und 15. September 2016 erhob A jeweils separat Rekurs beim Bezirksrat G. Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat G die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auf den 7. Dezember 2016 (recte: 2015) festzusetzen. Es seien ab Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe Mietkosten in Höhe von Fr. 330.- an das Sozialhilfe-Budget des Beschwerdeführers anzurechnen. Es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vorgenommene Anrechnung des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E" auf den Monat September 2016 zu beschränken, und es sei die doppelte Anrechnung des Fernbleibens von der "E-Beschäftigung" aufzuheben, d.h. es sei in den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016, 25. August 2016 und 15. September 2016 jeweils die gleichlautende Dispositivziffer 2 aufzuheben. Es sei die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 für die Dauer von drei Monaten, eventualiter sechs Monaten, auf monatlich Fr. 690.- zu kürzen; unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat G übermittelte am 16. Februar 2017 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Einer dagegen gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Eingabe vom 18. April 2017 replizierte A, worauf die Gemeinde C am 1. Mai 2017 die Duplik einreichte. Am 12. Juni 2017 liess sich A erneut vernehmen. Daraufhin verzichtete die Gemeinde C auf eine weitere freigestellte Vernehmlassung. Am 9. Juni 2017 (Poststempel vom 12. Juni 2017) reichte die Gemeinde C ein Schreiben des Rechtsvertreters von A vom 1. Juni 2017 zu den Akten. Dazu nahm A am 3. Juli 2017 Stellung. Die Gemeinde C verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung dazu. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich insgesamt ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Den Antrag, es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vorgenommene Anrechnung des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E" in F auf den Monat September 2016 zu beschränken, stellte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal. Im Gegenteil dazu beantragte er in den Rekursverfahren Geschäfts-Nrn. 02 und 03, es "sei das Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.00 mit Wirkung ab dem 01.10.2016 (alt: 01.09.2016) vom monatlichen Grundbedarf in Abzug zu bringen und es sei der Arbeitsbeginn beim "E" in F auf ein noch festzulegendes Datum zu bestimmen". Dass die Anrechnung des potenziellen Verdienstes auf den Monat September 2016 zu beschränken sei, war im Rekursverfahren nicht Streitgegenstand. Insofern handelt es sich beim genannten Antrag um ein unzulässiges neues Sachbegehren (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). 2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3). 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2017, die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer aktiv am Beschäftigungsprogramm der E AG bzw. dem Jugendprojekt 01 teilzunehmen habe, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Unterstützungsbeginns sei das schriftliche Gesuch am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Ob der Beschwerdeführer bereits vorher bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und sich bereits dabei formell zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet habe, sei weder aus den Akten ersichtlich, noch werde dies vom Beschwerdeführer näher dargelegt. Der Unterstützungsbeginn sei deshalb zu Recht per 22. Januar 2016 festgelegt worden. Bei der Berechnung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, da der Beschwerdeführer 21-jährig sei, über keine Erstausbildung verfüge und zusammen mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seiner Ex-Freundin in einer 4-Zimmerwohnung in C wohne. Der Beschwerdeführer mache geltend, er müsse monatlich Fr. 330.- Miete an seine Mutter bezahlen. Damit sei aber nicht gesagt, inwiefern es seinen Eltern nicht zumutbar sein soll, den entsprechenden Mietzinsanteil des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spannungen zwischen ihm und seiner Mutter reichten für eine entsprechende Unzumutbarkeit nicht aus. Es erscheine zudem nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder unter einem Dach wohne, jedoch einen völlig eigenständigen Haushalt führe. Die mit Beschluss vom 11. August 2016 festgelegte Unterstützung erweise sich als rechtmässig und die erteilten Weisungen seien angemessen. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 24 SHG erfüllt, und die Kürzung des Grundbetrags um Fr. 65.- während 12 Monaten sei verhältnismässig. 4. 4.1 Hinsichtlich des Unterstützungsbeginns wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe sich bereits im Dezember 2015 mündlich am Schalter angemeldet. Dabei habe er nicht bloss ein Anmeldeformular abgeholt, sondern auch seine Situation mündlich kurz geschildert. Für die Bestimmung des Unterstützungsbeginns sei kein spezifisches Aufnahmegespräch oder eine Beratung erforderlich. Der mündlich vorgetragene Wille, Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu wollen, genüge. Diesen habe er am 7. Dezember 2015 kundgetan. Soweit die Vorinstanz behaupte, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer schon vorher bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, sei festzuhalten, dass dies auf einer Fehlleistung der Beschwerdegegnerin beruhe, die über den Schalterbesuch des Beschwerdeführers keine Aktennotiz erstellt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 ein Anmeldeformular geholt habe, macht aber geltend, es habe kein Gespräch stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführer seine Situation konkret dargelegt habe. Der Beschwerdeführer habe das Formular verlangt und sei anschliessend ohne Weiteres wieder gegangen. 4.2 Die Sozialhilfeverordnung führt nicht näher aus, wie das Gesuch, auf welches hin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird, zu stellen ist (§ 25 Abs. 1 SHV). Der Gesetzgeber liess es damit offen, ob ein solches mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton Zürich kann zur Auslegung des Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch herangezogen werden. Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, Ziff. 1, 30. Januar 2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse durch Befragung der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur dann vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 4.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 am Schalter der Gemeindeverwaltung C gemeldet hat, das Anmeldeformular jedoch erst am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Eine erste Kontaktaufnahme mit der Behörde kann noch nicht einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies umso weniger, als der Unterstützungsanspruch gemäss dem von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Formular ab Anmeldedatum beginnt, sofern das Sozialhilfegesuch sowie die Unterlagen innerhalb von acht Tagen eingereicht würden. Diese Voraussetzung war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er selber angibt, das Anmeldeformular am 7. Dezember 2015 erhalten zu haben. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Unterstützungsbeginn ein schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem Hintergrund der Praxis der Beschwerdegegnerin nicht zum Anhängigmachen des Sozialhilfegesuchs genügen. Das Formular müsste zumindest im Rahmen des mündlichen Vorsprechens bei der Behörde ausgefüllt werden (vgl. dazu VGr, 7. November 2017, VB.2017.00507/VB.2017.00522, E. 4.3 mit Hinweis). Hätte der Beschwerdeführer bereits mit seinem Vorsprechen im Dezember 2015 ein Gesuch stellen wollen, hätte er demnach mindestens das Formular ausfüllen, mündlich Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und die notwendigen Belege oder mindestens einen Teil davon einlegen müssen. Mit dem Formular wird die hilfesuchende Person in der Regel auf ihre Mitwirkungs- und Informationspflichten hingewiesen – so auch im vorliegenden Fall. Die Sozialbehörde muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen über Verwandte und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der hilfesuchenden Person verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche in zumutbarer Weise darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die verlangten Angaben in vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem tatsächlich gestellten Gesuch ausgegangen werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist demnach, dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer das Formular anlässlich seines Vorsprechens am 7. Dezember 2015 nicht ausgefüllt. Sofern er das Formular in der Folge tatsächlich verloren haben will, hätte es ihm freigestanden, zeitnah bei der Beschwerdegegnerin ein Neues zu verlangen. Dies tat der Beschwerdeführer aber erst am 18. Januar 2016. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich seines Besuchs am Schalter am 7. Dezember 2015 konkret über seine finanziellen Verhältnisse informierte, ist vorliegend umstritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sozialbehörde nicht gehalten ist, über jedes persönliche Vorsprechen einer Person eine Aktennotiz zu erstellen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Hätte ein ausführliches Erstgespräch im Sinn von § 27 SHV stattgefunden, wäre dieses gewiss protokolliert worden. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin Aktennotizen nachträglich gelöscht haben könnte – wie dies der Beschwerdeführer andeutet. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorsprechens am 7. Dezember 2015 unbestrittenermassen weder das Formular ausgefüllt noch Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat, ist der Besuch am Schalter nicht als Gesuch um Sozialhilfe zu qualifizieren. Unter diesen Umständen kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers erst mit Einreichung des Formulars am 22. Januar 2017 als gestellt gelten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 In Bezug auf die Anrechnung von Mietkosten macht der Beschwerdeführer geltend, es sei rechtsgenügend belegt, dass eine getrennte Haushaltsführung und damit eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliege. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits die selbständige Haushaltsführung anerkenne, andererseits aber die Wohnkosten nicht anrechne. Der Beschwerdeführer habe sodann kein realvollstreckbares Recht, in der Wohnung seiner Mutter zu leben. Er sei von ihr nur aufgenommen worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass er von der Sozialhilfe den Mietkostenanteil erhalten würde. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, ihre rechtliche Beurteilung entspreche Lehre und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer vermöge nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser rechtlichen Einschätzung aufkommen lassen könnte. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, bis zur Einreichung des schriftlichen Untermietvertrags habe bereits eine mündliche Abmachung zwischen ihm und seiner Mutter bestanden, sei er daran zu erinnern, dass er gegenüber dem Sozialamt mehrfach erklärt habe, seiner Mutter keine Miete bezahlen zu müssen, sondern kostenlos bei ihr wohnen zu können. Darauf sei er zu behaften. 5.2 Gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien gelten in der Sozialhilfe Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr als "junge Erwachsene". Junge Erwachsene sollen durch materielle Unterstützung nicht bessergestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilsmässig anfallenden Grundbedarf (Unterhaltsbetrag geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote). Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann. Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Junge Erwachsene, die in einer solchen Zweck-Wohngemeinschaft, d. h. in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung, leben, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt. Dabei werden auch die anteilsmässigen Wohnkosten übernommen. Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in Ausnahmefällen finanziert. 5.3 Bei der Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus, weshalb der Beschwerdeführer nach den Ansätzen für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt unterstützt wurde. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt. Gleichwohl wurden dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten angerechnet, weil er bei seiner Mutter wohne und nicht ersichtlich sei, weshalb der Mutter die Übernahme der vollen Wohnkosten nicht zugemutet werden könne. Diese Argumentation mutet insofern widersprüchlich an, als bei Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft auch die Wohnkosten zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–2). Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Wohnkosten bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet werden, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen nicht zugemutet werden kann, grundsätzlich richtig. Dies gilt jedoch nur für junge Erwachsene, die in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft wohnen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–1 f.). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin aber klar davon aus, dass keine Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern eine Zweck-Wohngemeinschaft bestehe. Zwar wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Beschlusses vom 11. bzw. 25. August 2016 mitgeteilt, dass bei ihm von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausgegangen werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu ablehnend geäussert hatte, verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch darauf, weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Wohnsituation vorzunehmen, und ging im angefochtenen Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus. Angesichts des schwierigen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist dieses Vorgehen jedenfalls nicht verfehlt. Das Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien bezieht sich nicht nur auf den Grundbetrag, sondern auch auf die Wohnkosten. Konsequenterweise hat die Beschwerdegegnerin deshalb allfällige Wohnkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2016 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst tatsächlich angegeben hatte, er müsse seiner Mutter keine Miete bezahlen. Nichtsdestotrotz sah die Beschwerdegegnerin im Budget vom 8. April 2016 Miet-/Wohnkosten von Fr. 331.- vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. April 2016 einen Unterstützungsbedarf von Fr. 1'086.- inkl. Mietkosten von Fr. 331.- zu. Dass der Untermietvertrag erst am 13. April 2016 – mit Mietvertragsbeginn auf den 1. Dezember 2015 – abgeschlossen wurde, mutet zwar tatsächlich merkwürdig an. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuvor kostenlos bei seiner Mutter wohnen konnte, zumal die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 die Mietkosten bezahlt. Sodann bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers am 17. April 2017, sie verzichte derzeit darauf, den von ihrem Sohn geschuldeten monatlichen Mietzins von Fr. 330.- einzufordern, ihr Anspruch bleibe aber bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht kostenlos bei seiner Mutter wohnt, weshalb der Mietzins von Fr. 330.- von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Leistungskürzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe die zwingend erforderliche Kürzungsdauer in ihrem Beschluss vom 15. September 2016 nicht angegeben. Bei der vorgenommenen Kürzung handle es sich um die höchstmögliche, weshalb die maximale Kürzungsdauer gemäss den SKOS-Richtlinien sechs Monate betrage. Da es sich um die erste Kürzung handle, sei es angezeigt, die Kürzungsdauer auf drei Monate, eventualiter sechs Monate, festzusetzen. Sodann führt er an anderer Stelle der Beschwerdeschrift aus, er habe bisher nicht an den Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, weil ihm diese Arbeit in keiner Weise entsprochen habe und seinem Selbstwert zu schaden drohe. Es sei fraglich, ob eine solche Beschäftigung das Richtige sei für einen 21-Jährigen, der bereits einige Jobs mit deutlich höherem Niveau gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe schon verschiedene Jobs gehabt, bei denen er habe zeigen können, dass er über Qualitäten wie Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, die im Projekt 01 vermittelt werden sollen, verfüge. Für ihn sei es angezeigt, dass er direkt Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt haben könne. Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die Möglichkeit mit dem Jugendprojekt im "E" sei dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin gewährt worden, um ihm nochmal eine Chance für einen Neuanfang zu geben. In der Folge habe er diese Chance aber nie wahrgenommen. Das Jugendprojekt 01 sei speziell auf junge Erwachsene unter 25 Jahren ausgerichtet, welche über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten. Das Projekt erweise sich als sinnvoll und zielführend. 6.2 6.2.1 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2 mit Hinweisen). 6.2.2 Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8–4 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Beschluss vom 15. September 2016 zu Recht fest, dass bei jungen Erwachsenen in einem Einpersonenhaushalt bzw. einer Zweck-Wohngemeinschaft mit einem 20 % tieferen Grundbetrag der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu berechnen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 26. September 2017). Kürzungen von weniger als 20 % sind unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Kürzungen von 20 % und mehr müssen in jedem Fall auf maximal sechs Monate befristet und dann überprüft werden. Ist die Kürzung nach wie vor angebracht, kann sie – wiederum für maximal sechs Monate – verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 4, 26. September 2017). 6.3 6.3.1 Mit Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, der Arbeit im Jugendprojekt 01 mit einem Vollzeitpensum ordnungsgemäss und lückenlos nachzugehen. Bei dieser Auflage handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, ist das Jugendprojekt 01 auf junge Erwachsene ohne abgeschlossene Ausbildung ausgerichtet mit dem Ziel, sie in Ausbildungsangebote oder reguläre Stellen im ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Die Beteiligten sollen lernen, eine Arbeit regelmässig und zuverlässig auszuüben. Eine allfällige Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überqualifiziert sein könnte. Immerhin hat er weder eine abgeschlossene Ausbildung noch einschlägige Berufserfahrung. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Wie aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, vermochte der Beschwerdeführer bislang nicht durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zu überzeugen. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte die Teilnahme am Jugendprojekt 01 für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen sein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustandes, unzumutbar sein könnte. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Jugendprojekt 01 zumutbar ist. Mit Massnahmen wie dem Jugendprojekt 01 soll erreicht werden, dass hilfsbedürftige junge Erwachsene für ihren Unterhalt zumindest teilweise selbst aufkommen können und die Aussichten auf Eingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wäre für seine Arbeit im Jugendprojekt 01 gemäss Anstellungsvertrag vom 29. Juli 2016 mit einem Monatslohn von brutto Fr. 400.- entschädigt worden. Damit hätte er sich die wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Jugendprojekt 01 einen geregelten Berufsalltag, könnte sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Dies dürfte sich bei seiner Stellensuche positiv auswirken (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Insgesamt erscheint die Teilnahme am Jugendprojekt 01 deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 6.3.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw. 25. August 2016 angewiesen, monatlich mindestens zehn schriftliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auch diese Weisung ist auf die Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers ausgerichtet und erscheint zumutbar. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer zumindest nicht vor. 6.4 Unbestrittenermassen nahm der Beschwerdeführer bisher nicht am Beschäftigungsprogramm teil. Soweit er geltend macht, er sei auf Stellensuche gewesen, finden sich dazu – entgegen seiner Behauptung – in den Akten keine schriftlichen Nachweise. Auch an diese Weisung hielt sich der Beschwerdeführer demnach nicht. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 angedroht. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 24. August 2016 ausserdem Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er jedoch nicht wahr. Damit sind die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG hinreichend erfüllt worden. 6.5 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Leistungskürzung im Rahmen der SKOS-Richtlinien liegt und verhältnismässig ist. 6.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Beschlusses vom 15. September 2016 zwar insofern unvollständig ist, als darin die Dauer der ausgesprochenen Kürzung nicht festgehalten ist. Die angeordnete Kürzungsdauer von 12 Monaten ergibt sich allerdings ohne Weiteres und eindeutig aus den Erwägungen 8 und 9 des Beschlusses vom 15. September 2016. Das Dispositiv bedurfte deshalb keiner Erläuterung (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24), wobei der Beschwerdeführer ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin auch gar nicht gestellt hat. Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 4. Januar 2017 "einfach eine Kürzungsdauer von 12 Monaten eingebracht" habe, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte. 6.5.2 Dem Beschwerdeführer wurde ein (reduzierter) Grundbetrag von Fr. 755.- zugesprochen, weshalb der Grundbetrag lediglich auf Fr. 690.- gekürzt werden kann (Grundbetrag von Fr. 986.- ./. 30 % = Fr. 690.-; vgl. vorn E. 6.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung von Fr. 755.- auf Fr. 690.- liegt damit zwar lediglich bei knapp 9 %. Indessen handelt es sich dabei um die im vorliegenden Fall maximal zulässige Kürzung. Die SKOS-Richtlinien äussern sich nicht dazu, in welchem Umfang und für wie lange bei jungen Erwachsenen mit reduziertem Grundbetrag Kürzungen zulässig sind. Die Regelung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, wonach der maximale Kürzungsumfang bei jungen Erwachsenen vom ordentlichen Grundbedarf von Fr. 986.- zu berechnen ist, dient dem Schutz der betroffenen Personen. Konsequenterweise ist deshalb neben dem Kürzungsumfang auch die Kürzungsdauer entsprechend anzupassen. Andernfalls würden die Bestimmungen des Kapitels A.8–4 der SKOS-Richtlinien für junge Erwachsene ausgehebelt. Nachdem die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung im vorliegenden Fall die maximal zulässige Kürzung darstellt, ist sie nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zulässig. Der Beschwerdeführer nahm weder am Beschäftigungsprogramm teil, noch wies er seine schriftlichen Arbeitsbemühungen nach. Damit verstiess er gegen zwei Weisungen der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das Angebot einer erneuten Anmeldung beim "E" bestehen blieb und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich wieder beim "E" anzumelden, die Arbeit aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bereits seit Beginn der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin unkooperativ verhalten und Weisungen nicht eingehalten hat. So hat er bspw. die Arbeit bei der Firma D entgegen einer Weisung nicht aufgenommen, worauf ihn die Beschwerdegegnerin seinem Wunsch entsprechend bei einem anderen Beschäftigungsprogramm angemeldet hat. Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht ist vorliegend von einem schwerwiegenden Fehlverhalten auszugehen, weshalb die Kürzung des Grundbetrags auf Fr. 690.- durchaus als verhältnismässig erscheint. Nachdem damit aber der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzungsdauer auf maximal sechs Monate befristen müssen, mit der Möglichkeit der erneuten Überprüfung und gegebenenfalls anschliessenden Verlängerung um weitere sechs Monate (vorn E. 6.2.2). 6.5.3 Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016 dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, als der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.- gekürzt wird. 7. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe einen unzulässigen doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen, indem sie das beim "E" in F erzielbare Netto-Einkommen von Fr. 375.- vom monatlichen Grundbedarf in Abzug bringe und gleichzeitig den verbleibenden Grundbedarf von Fr. 315.- nur im Rahmen von Fr. 14.50 pro erfüllten ganzen Arbeitstag beim "E" auszahlen wolle. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, als Konsequenz davon, dass der Beschwerdeführer entgegen den klaren Weisungen bislang nicht am Jugendprojekt 01 teilgenommen habe, könne ihm im Ergebnis kein Grundbedarf mehr entrichtet werden. Denn das bei gutem Willen erzielbare Einkommen über netto Fr. 375.- pro Monat, welches er mangels Teilnahme nicht generiert, sei ihm als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Restbetrag des um den erzielbaren Nettolohn reduzierten Grundbedarfs von Fr. 380.- könne ebenfalls nicht ausbezahlt werden, zumal dieser an die Teilnahme im "E" Jugendprojekt 01 geknüpft sei. 7.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4). 7.3 Tatsächlich äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin einen unzulässigen doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe. Dieses Vorbringen begründete der Beschwerdeführer in seinem Rekurs ausführlich. Die Vorinstanz wäre deshalb wenigstens gehalten gewesen, kurz darzulegen, weshalb sie den Rekurs des Beschwerdeführers diesbezüglich als unbegründet erachtete. Indem sie dies nicht tat, verletzte die Vorinstanz neben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen auch ihre Begründungspflicht, war es doch für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sein Rekurs in diesem Punkt abgewiesen wurde. Insofern konnte er den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Januar 2017 nicht in voller Kenntnis der Sache anfechten. Dementsprechend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die Gehörsverletzung schwer. Eine Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen Leerlauf dar, weshalb die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid darüber zurückzuweisen ist. 8. Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist festzuhalten, dass vorliegend keine besonderen Gründe im Sinn von § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG ersichtlich sind. Insbesondere reichen rein fiskalische Interessen des Gemeinwesens in der Regel nicht aus, um einen schweren Nachteil zu begründen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 27). Sodann legt auch die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern ein schwerer Nachteil drohe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dementsprechend ist von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung abzusehen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich des gerügten doppelten Abzugs vom Grundbedarf ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer gut zur Hälfte, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Kosten sind den Parteien folglich je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt. 9.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte der Beschwerdeführer nicht, da er kostenlos juristisch vertreten werde. Nachdem die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten ist und der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats G vom 4. Januar 2017 aufgehoben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw. 25. August 2016 wird insofern ergänzt, als die Beschwerdegegnerin neben dem Grundbedarf auch die Mietkosten von monatlich Fr. 330.- zu übernehmen hat. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016 wird dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, als der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.- gekürzt wird. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten doppelten Abzugs vom Grundbedarf wird die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |