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Geschäftsnummer: VB.2017.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenerwerbsschein


Waffenerwerbsschein Die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann verweigert werden, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Für die Annahme einer solchen Gefährdung wird kein strikter Beweis verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (E. 2.3). Ein Eintrag im POLIS lässt sich nur für die Verhaltensprognose des Ansprechers verwenden, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (E. 2.4). Vorliegend lässt sich aufgrund des den Beschwerdeführer betreffenden Eintrags nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährung bzw. darauf, dass dieser eine Waffe künftig missbräuchlich verwenden würde, schliessen (E. 4.6.2). Weitere Hinderungsgründe für einen Waffenerwerbsschein wurden nicht geltend gemacht. Gutheissung (E. 5.1)
 
Stichworte:
DRITTGEFÄHRDUNG
POLIS-INFORMATIONSSYSTEM
WAFFENERWERB
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
§ 8 GebührenO
Art. 8 Abs. I WG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 52 Abs. I WAFFENV
Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00099

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffenerwerbsschein,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1972, stellte am 21. November 2016 das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheinen für eine Pistole und zwei Gewehre bei der Gemeinde C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 lehnte der Gemeinderat C das Gesuch unter Hinweis auf einen Eintrag von A im Polizei-Informationssystem POLIS ab.

II.  

Dagegen erhob A am 16. Dezember 2016 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks D und verlangte sinngemäss die Erteilung der beantragten Waffenerwerbsscheine mit der Begründung, seine Sammlung von Waffen als Sammler und Sportschütze ergänzen zu wollen. Am 19. Dezember 2016 verlangte er eine Berichtigung der seine Person betreffenden Daten im Informationssystem POLIS, was die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ablehnte. Am 19. Januar 2017 stellte das Statthalteramt des Bezirks D der Kantonspolizei Zürich einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen A aus. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017 wurden zwei Pistolen …, sowie eine Langwaffe (Gewehr) beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wies das Statthalteramt des Bezirks D den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem "Beschuldigten" A.

III.  

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 13. Februar 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: Es seien ihm in Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 23. Januar 2017 die beantragten Waffenerwerbsscheine auszustellen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Kosten des Rekursverfahrens seien der Vorinstanz zu auferlegen; es sei eine Parteientschädigung im Umfang der tatsächlich angefallenen Kosten (Fr. 4'500.15) für das Beschwerdeverfahren und eine solche von pauschal Fr. 500.- für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt des Bezirks D verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat C äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).

2.  

2.1 Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG). Zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2).

2.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5a). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a) Identitätsnachweis; b) Handlungs­fähigkeit; c) körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d) guter Leumund; e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.

2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2).

2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich zulässig, auch auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729, E. 3.5; 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können sich aus dem POLIS-Auszug der gesuchstellenden Person Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben. Liegen Strafregistereinträge vor, ist ebenso Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu beachten.

3.  

3.1 Gegen den Beschwerdeführer bestand bis zum 1. Dezember 2016 mit Bezug auf die Waffenplattform ARMADA kein Eintrag, der einen Hinderungsgrund darstellen könnte, wie die Kantonspolizei Zürich am 1. Dezember 2016 im Rahmen der Überprüfung des Beschwerdeführers zur Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bestätigte. Aus aktueller Sicht des Vollzugs des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) standen der Bewilligungserteilung keine Einwände entgegen. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Er ist älter als 18 Jahre und steht nicht unter Beistandschaft (Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG). Es bestehen ferner keine Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit oder einen nicht makellosen Leumund. Auf das Fehlen der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten lässt sich beim Beschwerdegegner schon deswegen nicht schliessen, weil er seit 1997 bzw. 2012 zwei Pistolen besitzt.

3.2 Damit bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) oder in einem körperlichen oder geistigen Zustand ist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schaffen könnte (Art. 52 Abs. 1 lit. c WV).

3.3 Im POLIS steht über den Beschwerdeführer folgender Eintrag: "3.11.2016/Drohung gegenüber vier Schüler/innen; Verzicht auf Strafantrag.".

3.3.1 Gemäss der Darstellung im Polizeirapport vom 15. November 2016 soll die Tochter des Beschwerdeführers, E (geboren 2002), im Singunterricht vom 30. September 2016 in der Sekundarschule D "Hänseleien" ausgesetzt gewesen sein, weshalb sie das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie abholen kämen. Ihre Eltern seien kurz darauf erschienen. Der Beschwerdeführer habe die vier "schuldigen" Schülerinnen/Schüler im Beisein der Klassenlehrerin und des Schulleiters zur Rede gestellt und dabei massiv (verbal) bedroht. Er habe sich "sinngemäss folgendermassen" geäussert:

 "Ich habe mir überlegt, Euch abzupassen.

Ich habe mir überlegt, Euch zu verprügeln.

Ich habe mir überlegt, Euer Haus anzuzünden.

Ich bin ein guter Schütze … Euch zu erschiessen … damit das endlich ein Ende nimmt."

In der Folge unterzeichneten jedoch sämtliche Betroffenen das Formular "Verzicht auf Strafantrag" gegen den Beschwerdeführer, weshalb keine Strafanzeige erfolgte. Hingegen nahm Polizei-Feldweibel F ohne Auftrag des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich im Sinn einer Gefährderansprache am 10. November 2016 Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Dieser habe sich allerdings sehr ungehalten darüber gezeigt, sich "angeschwärzt" gefühlt, das Versagen sämtlicher Amtsstellen kritisiert und habe von der Polizei in Ruhe gelassen werden wollen. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer wohl denke, dass seine Bemerkungen gegenüber den vier betroffenen Schülern angekommen seien, habe dieser geantwortet, es sei ihm egal. Ausserdem habe er diesen Hoden- und Brustkrebs gewünscht und das Telefonat beendet. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers schloss Polizist F bei jenem auf folgende konfliktfördernde Eigenschaften: "Wut, Hass, verbittert, enttäuscht, sehr unzufrieden, verletzt, Impulsivität, Aggressivität, fehlende Normorientierung, laut, kämpferisch, bedrohlich."

3.3.2 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. Dezember 2016 sei seine Tochter E (geboren 2002) in der Sekundarschule D von einem Mitschüler im Beisein des Sohnes des Gemeindepräsidenten gegen Ende des Jahres 2015 derart zusammengeschlagen worden, dass sie eine Hirnerschütterung erlitten habe und der Schule habe fernbleiben müssen. Auf die gegen den Schläger erhobene Strafanzeige hin habe es eine Schlichtung gegeben, jedoch habe sich die Situation der Tochter nicht wirklich verbessert. Vielmehr sei diese während Monaten gemobbt worden. Aufgrund dieses Mobbings habe es dann vor den Herbstferien ein Gespräch mit dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und den vier involvierten Schülerinnen und Schülern gegeben, denen er unter Tränen aufgezeigt habe, was sie mit ihrem Vorgehen gegenüber seiner Tochter in seiner Familie anrichteten. Der Fall sei für ihn inzwischen aber erledigt, da die Tochter seit Herbst 2016 die Sekundarschule G besuche (auf Kosten der Schulpflege D), weil die Situation anders nicht habe bewältigt werden können. Die Situation sei so gut für alle, sie seien glücklich mit der Lösung in H, die Tochter gehe dort gerne zur Schule, und sie hätten keine Probleme mehr. Vom POLIS-Eintrag habe er gar nichts gewusst bis zum Zeitpunkt, als er die Waffenerwerbsscheine beantragt habe.

3.3.3 Nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sei seine Tochter E am besagten 30. September 2016 im Singunterricht zusammengebrochen, völlig verstört und kaum ansprechbar gewesen, nachdem sie von vier Mitschülerinnen/Mitschülern erneut massiv gemobbt worden sei. Die Klassenlehrerin habe aufgrund des besorgniserregenden Zustands dann die Eltern aufgeboten, um die Tochter nach Hause zu holen. Obwohl die Eltern von E mit dem schulpsychologischen Dienst und Schulleiter I für den 5. Oktober 2016 einen Besprechungstermin vereinbart hätten, habe letzterer bereits anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2016 die Versetzung von E an eine andere Schule beschlossen, was sie als Eltern sehr empört habe. Als dann die vier am "Übergriff" beteiligten Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer erschienen seien, habe E mit ihrer Mutter die Schule verlassen. Der Beschwerdeführer habe diesen vieren dann ziemlich aufgelöst erklärt, wie sehr seine Familie durch ihr Verhalten belastet sei und keinen Schlaf mehr finde. Er habe sich unter anderem wie folgt geäussert: "Er habe sich überlegt, den Schülern/Schülerinnen abzupassen, ihr Haus anzuzünden, sie zu erschiessen, er sei ein guter Schütze, aber Familie A sei anständig und würde solche Dinge nicht tun". Im Anschluss habe man sich dann per Handschlag getrennt. E besuche seit Oktober 2016 die Sekundarschule in H, wo es ihr sehr gut gehe. Allerdings sei es am 9. November 2016, als sie mit dem Velo auf dem Heimweg gewesen sei, wieder zu verbalen Übergriffen derselben vier Schülerinnen und Schüler gekommen, sie hätten seine Tochter verspottet und ausgelacht. Die vom Beschwerdeführer an sie gerichteten Worte hätten offenkundig keine Wirkung gehabt. Am 10. November 2016 habe sich dann Polizist F gemeldet, aufgrund der auftragslosen Gefährderansprache habe sich der Beschwerdeführer nicht zur Kooperation verpflichtet gefühlt.

4.  

4.1 Im angefochtenen Entscheid wird ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 30. September 2016 sowie der erfolglosen Gefährderansprache am 10. November 2016 und dem Gesuch um Erwerb von Waffenerwerbsscheinen vom 21. November 2016 hergestellt. Indessen liegt ein solcher nicht auf der Hand, verfügte der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt doch legalerweise bereits über zwei Pistolen … und ein Gewehr (vorn E. 3.1). Beschlagnahmt wurden diese Waffen erst anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017, was nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Beschlagnahme schliessen lässt. Er hätte deshalb keines weiteren Waffenerwerbsscheins bedurft, um sich eine Waffe zu beschaffen, sofern er eine solche im Zusammenhang mit den Vorfällen mit seiner Tochter überhaupt und gegen wen auch immer hätte einsetzen wollen.

4.2 Neu macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen – dem Wortlaut nach nicht bestrittenen – Äusserungen geltend, er habe angefügt, "Familie A sei anständig und würde solche Dinge [wie in Aussicht gestellt] nicht tun" (vorn E. 3.3.3). Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner liessen sich dazu vernehmen (vorn III.). Neue Tatsachen sind im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres zulässig (vgl. § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 2 f.).

4.3 Mit seinem Vorbringen relativiert der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Drohung beträchtlich, indem er kundtat, die den betroffenen Mitschülerinnen und Mitschülern in Aussicht gestellten Übel gerade nicht antun zu wollen. Inwieweit dies massgebend für den Verzicht auf die Strafanträge gewesen war, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen nicht auf einen Strafantrag verzichtet hätten, wenn sie sich vom Beschwerdeführer weiterhin akut bedroht gefühlt hätten.

4.4 Insofern relativiert sich auch der Eintrag im POLIS, indem sich die Frage stellt, ob eine Drohung überhaupt vorgelegen hat. Die Täterschaft einer Drohung zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers (oder der Opfer) durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm (oder ihnen) ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt (auch nur mittelbar) als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band II, 3. A., Basel 2013, Art. 180 N. 10). Hat der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels jedoch keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, so liegt keine strafbare Drohung vor (Delnon/Rüdy, Art. 180 N. 14, 16). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass Familie A eine anständige Familie sei und solche Dinge [wie erwähnt] nicht tun würde, gab er zu erkennen, dass er den Eintritt der von ihm angekündigten Übel nicht ernsthaft beabsichtige oder überhaupt in Aussicht stelle. Das spricht gegen eine vom Beschwerdeführer erhobene Drohung, sofern seine Darstellung zutrifft.

4.5 Damit stellt sich die Frage, wie glaubwürdig das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint.

4.5.1 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Polizeirapport mit Bezug auf den Vorfall vom 30. September 2016 erwähnt, die Tochter des Beschwerdeführers sei im Singunterricht "Hänseleien" ausgesetzt gewesen, weshalb sie das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie abholen kämen (vorn E. 3.3.1). Demgegenüber erwähnt der Beschwerdeführer, seine Tochter sei im Singunterricht gemobbt worden und zusammengebrochen, weshalb die Klassenlehrerin die Eltern aufgeboten habe, ihre Tochter in der Schule abzuholen (vorn E. 3.3.3). Tatsächlich erschiene es eher befremdlich, wenn eine Schülerin wegen blosser, in aller Regel harmloser "Hänseleien" von sich aus wünschen könnte, von den Eltern aus dem Unterricht abgeholt zu werden, und die Schule solchem ohne Weiteres folgen würde. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, herrschten schwerwiegende Probleme zwischen seiner Tochter und gewissen Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse. Nach dem Vorfall im Singsaal habe der Schulleiter deshalb entschieden, dass die Tochter E nun an eine andere Schule versetzt werde, obwohl auf den 5. Oktober 2016 noch ein Gespräch mit dem schulpsychologischen Dienst vereinbart gewesen sei (vorn E. 3.3.3). Dies lässt darauf schliessen, dass Schulleiter I die Probleme mit der Tochter des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Singen nunmehr für seine Schule als unlösbar erachtete; die Tochter E besucht seither die Schule in H auf Kosten der Schule D. Demnach erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall als durchaus nachvollziehbar, wäre doch eine Versetzung der Tochter E in eine andere Schule aufgrund blosser "Hänseleien" in einer Singstunde kaum zu rechtfertigen.

4.5.2 Das Gespräch mit den betroffenen vier Schülerinnen und Schülern fand im Beisein der Klassenlehrerin und des Schulleiters statt. Diese bestätigten gegenüber der Kantonspolizei die im Rapport vom 15. November 2016 aufgeführten Äusserungen des Beschwerdeführers, die von diesem nicht bestritten werden (vorn E. 3.3.3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Klassenlehrerin und der Schulleiter wohl interveniert hätten, hätte es der Beschwerdeführer allein bei den ihm vorgeworfenen Drohungen bewenden lassen. Davon lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Auch dies spricht für die Darstellung des Beschwerdeführers.

4.5.3 Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Drohung nicht wie angegeben relativiert, ist vorerst von Bedeutung, dass die Betroffenen alle auf einen Strafantrag verzichtet haben (vorn E. 4.3).

4.6 Weiter ist zu bedenken, dass eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehen muss, damit ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Dazu bedarf es immerhin mehr als eines bloss vagen Verdachts (vorn E. 2.3).

4.6.1 Feldweibel F beurteilte anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer dessen "konfliktfördernde Eigenschaften" (vorn E. 3.3.1). Dieses Gespräch fand am 10. November 2016 statt, nur einen Tag nach dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach seine Tochter auf dem Heimweg erneut von ihren vier ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern verbal belästigt worden sei (vorn E. 3.3.3). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer am Tag danach am Telefon mit Polizist F etwas ungehalten war, musste er doch befürchten, dass die Belästigungen seiner Tochter trotz des Schulwechsels weitergehen würden, und fühlte er sich offenkundig von sämtlichen Amtsstellen – Behörden, Schulleitung, schulpsychologischer Dienst, Polizei (Polizist F) – allein gelassen. Wenn er sich in dieser Stimmung nicht auf die Gefährderansprache einliess, wozu er auch nach Angaben von Polizist F nicht verpflichtet war, und sich nicht zur Gefühlslage der ehemaligen Mitschüler seiner Tochter äussern wollte, kann ihm das in dieser besonderen Situation nicht vorgeworfen werden. Entsprechend ist die Beurteilung des Polizisten als Momentaufnahme der Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückhaltend zu würdigen. Die Vorinstanz gestand ferner zu, dass der Beschwerdeführer nach der Gefährderansprache vom 10. November 2016 soweit ersichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei.

4.6.2 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Dezember 2016 einzig mit dem Hinweis darauf ab, dass der Beschwerdeführer im POLIS verzeichnet sei. Ein Eintrag im POLIS lässt sich aber nur für die Verhaltensprognose des Ansprechers verwenden, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (vorn E. 2.4). Der den Beschwerdeführer betreffende Eintrag lässt nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung schliessen bzw. darauf, dass dieser eine Waffe künftig missbräuchlich verwenden würde (dazu BGr, 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5b). Zudem wurde in der erstinstanzlichen Verfügung der Inhalt des POLIS-Eintrags nicht einmal erwähnt.

4.6.3 Die Vorinstanz erachtete die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Vorfälle mit seiner Tochter vom 30. September 2016 und auf die Gefährderansprache vom 10. No­vember 2016 zwar als "das tolerierbare Mass bei Weitem" übersteigend, ohne jedoch den Vorfall vom 9. November 2016 zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz auf eine erhebliche oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer mit der Waffe (vorn E. 2.2) schloss, wie dieser zu Recht beanstandet. Es ergaben sich denn auch bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass er je daran gedacht hätte, die ihm vorgeworfenen Drohungen zu verwirklichen. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse mit dem Besuch der Tochter E in einer anderen Schule beruhigt haben, wie der Beschwerdeführer selber angibt. Dafür spricht auch, dass sein Sohn noch immer die Schule in D besucht.

4.6.4 Eine Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers wird schliesslich nicht dargetan. Die Vorinstanz beanstandete wohl das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gefährderansprache, doch äusserte auch sie keine Bedenken hinsichtlich dessen psychischer oder geistiger Gesundheit. Allein aus dem Umstand einer als Überreaktion empfundenen Antwort des Beschwerdeführers am Telefon in einer doch besonderen Situation lässt sich solches nicht belegen.

4.7 Es besteht demnach kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG und Art. 52 Abs. 1 WV, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragten Waffenerwerbsscheine auszustellen sind, es sei denn, es hätten sich in der Zwischenzeit Umstände ergeben, welche einen Hinderungsgrund erfüllen könnten.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

5.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens – auch des Rekursverfahrens – dem Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es besteht kein Anlass, diese wie beantragt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 49). Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung verlangt, weshalb ihm eine solche nicht zuzusprechen ist (Plüss, § 17 N. 16). Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Parteientschädigung, die seinen Aufwand vollumfänglich deckt. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene Entschädigung" zuzusprechen, die vorliegend mangels eines Streitwerts aufgrund der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit des Prozesses und des geltend gemachten Zeitaufwands festzulegen ist (vgl. § 8 der Gerichtsgebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 GebV VGr). Vorliegend kommt der Streitsache eine gewisse Bedeutung zu, dagegen waren keine ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen zu beurteilen und hielt sich der Zeitaufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.30 und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.40), total Fr. 2'758.70, zuzusprechen.

Nachdem die Kosten des Rekursverfahrens auch dem Beschwerdegegner zu auferlegen sind, braucht nicht mehr korrigiert zu werden, dass diese Kosten dem Beschwerdeführer zu Unrecht als "Beschuldigtem" (statt Rekurrenten) auferlegt wurden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk D vom 23. Januar 2017 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Gemeinderats C vom 12. Dezember 2016 aufgehoben. Der Gemeinderat C wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die beantragten Waffenerwerbsscheine im Sinn der Erwägungen auszustellen.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk D werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 403.30 dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'758.70 (davon Fr. 204.40 Mehrwertsteuer 8 %) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …