{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00100_2017-06-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217310&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c2378e83d9c20449c837ae3aef4ce22"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.06.2017  VB.2017.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.06.2017  VB.2017.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.06.2017  VB.2017.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhaus: Anrechenbarkeit Balkon mit Wendeltreppe und \u00fcberdachte Fassadenr\u00fcckspr\u00fcnge bzgl. \u00dcberbauungsziffer; Firstrichtung. Balkone bis zu 2m Tiefe fallen nach \u00a7 256 Abs. 2 PBG bei der Festlegung der massgeblichen Geb\u00e4udeumfassung ausser Ansatz (E. 3.2). Kleinere, dem Zugang dienende Aussentreppen werden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu \u00a7 260 Abs. 3 PBG in der Regel als abstandrechtlich relevante Geb\u00e4udeteile qualifiziert. Demgegen\u00fcber geht die Privilegierung von \u00a7 256 Abs. 2 PBG weiter, indem auch Laubeng\u00e4nge, welche einen Drittel der massgeblichen Fassadenl\u00e4nge nicht \u00fcbersteigen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden (E. 3.3.2). Der vorliegend zu beurteilende Balkon mit einseitig zum Garten f\u00fchrender Wendeltreppe, welche nicht dem Zugang dient und die Masse einh\u00e4lt, erf\u00e4hrt dieselbe Privilegierung (E. 3.3.3). Der Bereich bei einem Fassadenr\u00fccksprung an einer Geb\u00e4udeecke darf ohne Drittelsbeschr\u00e4nkung bis zu einer Tiefe von 2 m \u00fcberdacht werden; ein geschlossener Raum mit Geb\u00e4udequalit\u00e4t wie etwa ein Erker oder Laubengang wird damit nicht geschaffen (E. 3.4.1). Sodann ergibt sich aus der Skizze zu \u00a7 256 PBG im Anhang zur ABV, dass r\u00fcckspringende Geb\u00e4udeteile (abgesehen von unbedeutenden) die massgebliche Geb\u00e4udeumfassung darstellen. Der Dachverlauf ist nicht massgebend. Die vorliegenden Balkone sind einseitig offen und weisen daher keine Geb\u00e4udequalit\u00e4t im Sinn von \u00a7 2 ABV auf, weshalb sie von der Anrechenbarkeit ausgenommen sind (E. 3.4.2). In einer heterogenen und in architektonischer Hinsicht eher durchschnittlichen Wohnzone besteht keine Handhabe, um ein Geb\u00e4ude mit Firstrichtung quer zum Hang zu verbieten (E. 4.3.1). Eine einheitliche Firstrichtung als pr\u00e4gendes Merkmal des Gevierts und der Sonderfall eines guten, sch\u00fctzenswerten Quartierbilds liegen nicht vor (E. 4.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:10", "Checksum": "b6c141d377c675de2145134c6d12ed36"}