{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00101_05-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218360&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3cfb235a584e19876be777cb849a8276"}, "Num": [" VB.2017.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.0  VB.2017.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung f\u00fcr Gartengestaltung Die streitbetroffenen Grundst\u00fccke liegen in der Landwirtschaftszone und sind mit einem teilweise zonenkonformen Mehrfamilienhaus \u00fcberbaut (E. 3.2). Die Garten- und Umgebungsgestaltung in der Landwirtschaftszone ist nicht gesetzlich geregelt. Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis der Baudirektion wird f\u00fcr die Umgebungsgestaltung bei zonenkonformen Wohnbauten in der Landwirtschaftszone (sinngem\u00e4ss) auf die Vorgaben und die Praxis zu den altrechtlichen Wohnbauten im Sinn von Art. 24c RPG abgest\u00fctzt. Demnach kann nur im Nahbereich (7-m-Radius) eines Wohnhauses eine Gartengestaltung vorgenommen werden. Dies ist gerechtfertigt, zumal auch zonenkonforme Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nicht \u00fcberdimensioniert sein d\u00fcrfen und in ihrem Umfang zu beschr\u00e4nken sind, um die Zersiedelung gering zu halten und Kulturland sowie Landschaft zu sch\u00fctzen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht einzusehen, weshalb einer landwirtschaftlichen Wohnnutzung eine gr\u00f6ssere Gartenfl\u00e4che zustehen sollte als einer nicht zonenkonformen Wohnnutzung (E. 3.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers ist die neue Gartenanlage deutlich gr\u00f6sser als der urspr\u00fcngliche Garten und enth\u00e4lt mehr befestigte Fl\u00e4che und weniger Kulturland. Zudem wurde der Garten versetzt, weil die Wohnbaute erweitert wurde. Indem die Gartenanlage in s\u00fcd\u00f6stlicher Richtung mit einer Betonmauer und Zaunpfosten begrenzt wird, wurde kein sanfter \u00dcbergang von der Gartenanlage zur Landschaft geschaffen. Durch die massive Blocksteinmauer und den Steingarten entsteht ein starker Einschnitt in die Landschaft. Sowohl die Einfriedung als auch die grosse, massive und von weither sichtbare Pergola pr\u00e4gen das Landschaftsbild deutlich. Mit der umstrittenen Gartengestaltung wird weder dem Landschaftsschutz noch der Erhaltung des Kulturlandes Rechnung getragen. Aufgrund der gravierenden Ver\u00e4nderungen ist die Wesensgleichheit mit dem urspr\u00fcnglichen Garten nicht mehr gegeben. Die Baudirektion hat dieGartengestaltung deshalb zu Recht als nicht bewilligungsf\u00e4hig erachtet (E. 3.4). Hinsichtlich des R\u00fcckbaus sind die allgemeinen \u00f6ffentlichen Interessen st\u00e4rker zu gewichten als die privaten Interessen des b\u00f6sgl\u00e4ubigen Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.4). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:52", "Checksum": "60011d4b1e951ad9717036fab7ed0d01"}