{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00104_2017-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216987&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d26c47f7b38104f84fb632622eeea0dd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2017.00104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2017.00104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2017.00104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Nothilfe. Das Schreiben der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar (E. 1.1). F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens m\u00fcsste definitiv feststehen, ob die Rekursinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat oder nicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ihr Entscheid lautet zwar dahingehend, dass die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf prozessleitende Massnahmen abgewiesen werden. Richtigerweise h\u00e4tte sie indes entweder feststellen m\u00fcssen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt, oder sie h\u00e4tte diesem die aufschiebende Wirkung absprechen, dann aber zugleich auch \u00fcber die eventualiter beantragte Anordnung derselben befinden m\u00fcssen. Vorab w\u00e4re dabei in jedem Fall zu pr\u00fcfen gewesen, ob das Merkblatt \u00fcberhaupt einen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann doch hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann diese Punkte nicht als erste Instanz beurteilen (E. 2.1). Der Entscheid der Vorinstanz, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen, erweist sich in dieser Form als unrechtm\u00e4ssig, weshalb er aufzuheben ist (E. 2.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Abschreibung des UP-Gesuchs als gegenstandslos geworden, teilweise Gutheissung des URB-Gesuchs (E. 3.2 f.). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen. Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids und R\u00fcckweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:28", "Checksum": "8eeeb2b9b607e09499fb9474df7e71a8"}