{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00105_2017-05-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217219&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "241dcbe16df801b0d491e9087b134ec7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2017.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2017.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.05.2017  VB.2017.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauabnahme | Geruchsimmissionen durch einen Restaurationsbetrieb. Nur der wesentliche Inhalt von m\u00fcndlich durchgef\u00fchrten Untersuchungshandlungen ist in das Augenscheinprotokoll aufzunehmen; Nebens\u00e4chlichkeiten sind nicht zu protokollieren. Vorliegend sind die fraglichen Aussagen unbestritten und standen im Gerichtsverfahren als Entscheidgrundlagen zur Verf\u00fcgung, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer aus einer Protokollerg\u00e4nzung kein Vorteil erwachsen w\u00fcrde (E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanzen m\u00fcssen sich nicht mit s\u00e4mtlichen Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrenden befassen, sie k\u00f6nnen sich auf die f\u00fcr den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr\u00e4nken (E. 3.3). Ger\u00fcche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes und m\u00fcssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen, weshalb die Immissionen im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Belang (E. 4.2). Fr\u00fchere, der vorliegenden widersprechende Anordnungen betrafen die Situation vor Einbau der streitbetroffenen L\u00fcftungsanlage (E. 4.3.1). Die Geruchsimmissionen sind der streitbetroffenen Anlage nicht zuzurechnen (E. 4.3.2). Weitergehende Massnahmen sind mit Blick auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip nicht angezeigt; ein Anspruch, von s\u00e4mtlichen Ger\u00fcchen verschont zu werden, besteht nicht (E. 4.3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:20", "Checksum": "5aa1b16b525b830a3aa1b8867d70dd38"}