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VB.2017.00109
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 12. Mai 2016 für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 12. November 2016 bis 11. Dezember 2016 den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kat. BE und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 16. Juni 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 13. Januar 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Am 15. Februar 2017 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. 8 % MWST. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2017 ebenfalls auf eine weitere Stellungnahme. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Am 6. März 2015 um ca. 11.19 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Lieferwagen Kfz-Nr. 01 mit dem Sachentransportanhänger Nr. 02 auf der C-Strasse in D Richtung E. In einer leicht abschüssigen, langgezogenen Kurve im Bereich der Einmündung der F-Strasse löste sich das linke Vorderrad des Anhängers und rollte auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte es mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen und verursachte dabei einen erheblichen Sachschaden. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai 2015 des Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von einem Monat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des Strafbefehls versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist. Hingegen widerspricht er dem vorinstanzlichen Entscheid, worin das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls verneint wurde. Er ist der Ansicht, ihm könne keine Sorgfaltspflichtsverletzung angelastet werden; insofern sei der Sachverhalt fehlerhaft erstellt worden und es hätte deshalb nicht ohne zusätzliche Beweiserhebungen darauf abgestellt werden dürfen. Zudem liege die im Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 250.- im Ordnungsbussenbereich, weshalb angesichts des Bagatellcharakters administrativrechtlich von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden müsse. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015 mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Akten zum Vorfall vom 6. März 2015 veranlasst sehe, parallel zum Strafverfahren ein Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug einzuleiten. Gleichzeitig empfahl sie die im Strafverfahren bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu beachten, da bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien, der massgebliche Sachverhalt eines rechtskräftigen Strafentscheids bindende Wirkung haben könne. Am 3. Juni 2015 teilte die Beschwerdegegnerin erneut mit, Administrativmassnahmen zu prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der "momentan nicht schlüssigen Sachlage" jedoch vorerst den Abschluss des diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. Bei dieser Gelegenheit machte sie den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie wesentlich auf den Strafentscheid abstellen werde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt durch seine Rechtsschutzversicherung Unterstützung erfahren. Die Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren stellt zwar ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Es verhält sich nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Anhänger regelmässig zum Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werde, war im Polizeirapport festgehalten worden. Die Tatsache, dass das betreffende Rad des Anhängers abgebrochen war, liess sich ebenfalls dem Polizeirapport entnehmen. Inwiefern letzterer diesbezüglich nicht mit der ins Recht gelegte Reparaturrechnung übereinstimmen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Sodann verfügte der Strafrichter über Fotografien des Unfallorts und Unfallfahrzeugs. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durfte. Aus dem Schreiben vom 3. Juni 2015, wonach die Beschwerdegegnerin "aufgrund der momentan nicht schlüssigen Sachlage" mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Die Beschwerdegegnerin hatte damit keinen Grund, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren abzuweichen. 3.4 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren sowie der vorhandenen rechtlichen Beratung war die Beschwerdegegnerin folglich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat. 4. 4.1 Wie vorstehend (E. 2.2) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. 4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder – wie vorliegend – Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG, N. 6). 4.3 Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1 SVG als lex specialis vor (Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93, N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung aus. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b S. 145 mit weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VRV). 4.4 Was unter die Begriffe "betriebssicher" respektive "vorschriftsgemäss" fällt, wird im Gesetz nicht definiert. Vorliegend erfolgte die Verurteilung aufgrund eines abgebrochenen Anhängerrades. Art. 70 VRV statuiert lediglich für das Mitführen von Anhängern zusätzliche Anforderungen an deren Überprüfung. Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich auch in der VTS nicht. Räder müssen jedoch so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen (BGr, 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E. 3.2 mit Hinweis auf Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A., Zürich 2014, Art. 29 SVG, N. 5). Indem sich das linke Vorderrad des Anhängers löste, auf die Gegenfahrbahn rollte, dort mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und dabei erheblichen Sachschaden verursachte, ist der objektive Tatbestand unbestrittenermassen erfüllt. Dass sich die mit der Regelung zu verhindernde Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das nicht betriebssichere Fahrzeug vorliegend realisiert hat, zeigt, dass diese hoch war. In subjektiver Hinsicht beurteilten die Vorinstanzen das Verhalten des Beschwerdeführers als (zumindest leicht) fahrlässig im Sinn von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Abbrechen des Anhängerrades in keiner Art und Weise voraussehbar war, betrifft die durch den Strafbefehl verbindlich festgelegte tatsächliche Feststellung, wonach der Abbruch für den Beschwerdeführer vorhersehbar war und überzeugt im Übrigen auch nicht. Der Radbruch geschah auf der C-Strasse in einer leicht abschüssigen, langgezogenen Kurve. Es liegen keine Hinweise vor, dass unter diesen alltäglichen Fahrbedingungen durch ein unerwartetes äusseres Ereignis ein plötzlicher Abbruch des Rades hätte stattfinden können. Sodann liegen keine Hinweise vor, dass er die ihm obliegende Überprüfungspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen hätte, da er nicht erkannte, dass sich bei einem so zentralen Fahrzeugbestandteil wie dem Anhängerrad der Beginn einer Bruchstelle abzeichnet. Zwar mag der betreffende Anhänger regelmässig zum Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werden, doch vermag dies nichts daran zu ändern. Die ins Recht gelegte Rechnung vom 11. April 2016 betrifft die Reparatur und belegt nicht etwa einen unmittelbar vor dem Vorfall vorgenommenen Service. Folglich ist das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend rechtlich als zumindest leicht fahrlässig qualifiziert worden. Demnach hat der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gebracht und damit Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art. 219 Abs. 1 VTS erfüllt. Aufgrund der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht auch bei Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich erübrigt sich die Prüfung der Rüge, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen rechtfertige. 4.5 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 10; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds hat die Beschwerdegegnerin die Entzugsdauer zu Recht auf einen Monat festgelegt. 5. Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |