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VB.2017.00110
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Schlieren, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A wird seit mehreren Jahren von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. Januar 2016 beschloss die Sozialbehörde neben Weiterem, den Grundbedarf As mangels Einhaltung von Auflagen vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 um 5 % zu kürzen. Sodann kürzte sie den Grundbedarf per sofort bis auf Weiteres um zusätzliche 15 %, da A sich geweigert haben soll, am Beschäftigungsprogramm C teilzunehmen bzw. die entsprechende Anmeldung zu unterschreiben (Dispositivziffer 8). II. Am 29. Februar 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte unter anderem, die Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, änderte Dispositivziffer 8 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 27. Januar 2016 insofern ab, als die Kürzung nicht "bis auf weiteres" bestehen könne, und wies die Sozialbehörde an, diesen Passus durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten zu ersetzen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er eine Parteientschädigung zu. III. A gelangte daraufhin am 14. Februar 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 12. Januar 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei anzuweisen, ihm die zu Unrecht gekürzten Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, die um mehr als 15 % gekürzten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 133.10 nachzuzahlen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter um Zusprechung einer Parteientschädigung. Am 23. Februar 2017 verzichtete die Sozialbehörde auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat verzichtete am 8. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich danach nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin gemäss dem Entscheid der Vorinstanz noch zu beziffernde Kürzung seines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 887.40 um 15 % während der Dauer von maximal zwölf Monaten und verlangt damit zusammenhängend die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 %. Der Streitwert liegt deshalb unter Fr. 20'000.-. Da es sich zudem nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG; zum Streitgegenstand sogleich E. 1.2). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt formell zwar die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2017. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch eindeutig, dass er denselben nur insofern anfechten will, als die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % wegen Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm C – wenn auch nicht hinsichtlich der Dauer bzw. der Höhe, aber doch im Grundsatz – bestätigte bzw. den Rekurs diesbezüglich abwies. Streitgegenstand bildet vorliegend somit allein die Rechtmässigkeit dieser Auflage und die darauf gestützte, gemäss der Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin im Umfang noch festzulegende Kürzung. Sollte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Rekursentscheid demgegenüber auch in den übrigen Punkten anfechten wollen, würde die Beschwerde mangels jeglicher Ausführungen hierzu jedenfalls die Begründungsanforderungen nicht erfüllen und wäre auf sie diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 2 in Verbindung mit § 23 N. 17). 1.3 Die Vorinstanz befand im Beschluss vom 12. Januar 2017 zusammengefasst, die Anmeldung beim Beschäftigungsprogramm C bzw. die darin vorgesehene Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer zumutbar, weswegen er Auflagen der Beschwerdegegnerin missachtet habe und eine Kürzung seines Grundbedarfs grundsätzlich zulässig sei. Kürzungen im Umfang von weniger als 20 % des Grundbedarfs könnten jedoch höchstens für zwölf Monate ausgesprochen werden, dann müssten sie erneut überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, die Dauer der Sanktion durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten zu ersetzen (unten E. 2.1). In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Kürzung stellt der angefochtene Rekursentscheid folglich einen Rückweisungsentscheid dar. Da der Beschwerdegegnerin ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischen- und nicht um einen Endentscheid, weshalb er gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde angefochten werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die Kürzung grundsätzlich als rechtmässig bezeichnete und diese Frage für die Beschwerdegegnerin somit verbindlich beantwortete (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64 ff.). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem Rekursentscheid wird die Beschwerdegegnerin über die Dauer bzw. Höhe der Sanktion erneut befinden müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits wird diesen neuen Entscheid anfechten können, weshalb ihm durch die Rückweisung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Zwar würde mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Hielte nämlich das Verwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, das heisst, die Auflage bzw. die Anmeldung beim Beschäftigungsprogramm C für den Beschwerdeführer unzumutbar und infolgedessen die Kürzung des Grundbedarfs für ungerechtfertigt, würde dies zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem strittigen Punkt führen und hätte die Beschwerdegegnerin die Dauer bzw. Höhe der Sanktion selbstredend nicht mehr festzusetzen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren bliebe dadurch allerdings nicht erspart, wäre ein solches doch gar nicht durchzuführen. § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt, sieht nun aber lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG vor. Dies lässt Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts, welche den funktionellen Unterschieden zum Bundesgericht Rechnung trägt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184 E. 1.2.9, mit zahlreichen Hinweisen). Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte. Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2, mit Hinweis auf Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Würde vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten, wäre ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegen die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Rückweisung zu erlassende neue Verfügung betreffend den Umfang der Kürzung den Rechtsmittelweg beschreiten und dabei wiederum die Rechtmässigkeit der Kürzung an und für sich infrage stellen würde (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nachdem die Position der Vorinstanz hierzu bekannt ist, erwiese sich das Rekursverfahren sehr wahrscheinlich als Leerlauf und wäre erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sache zu rechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher in Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Anmeldung zum Beschäftigungsprogramm C umfasse unter dem Titel "Bemerkungen zur Arbeitsfähigkeit" die Angabe "Vornehmlich sitzende Tätigkeiten aller Art, kein Heben von Lasten über 5 kg, repetitiv, kein repetitives Bücken". Dieser Passus entspreche wortwörtlich den Angaben zur zumutbaren Erwerbstätigkeit im Arztzeugnis vom 17. Juni 2015, welches aktueller sei als dasjenige, auf welches sich der Beschwerdeführer stütze. Zudem würden sich die Programme beim Beschäftigungsprogramm C durch geringe körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten auszeichnen und individuell zugeschnittene Arbeiten ausgeführt. Die Arbeit beim Beschäftigungsprogramm C erweise sich somit als zumutbar. Durch seine Weigerung, die Anmeldung zu unterschreiben, habe der Beschwerdeführer die Auflagen gemäss Dispositivziffer 2.2 und 2.4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2015 verletzt. Die Kürzung sei somit zulässig und angesichts der gezeigten gewissen Renitenz des Beschwerdeführers, sich ins Arbeitsleben einzugliedern, hinsichtlich des Umfangs von 15 % auch verhältnismässig. 2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, aufgrund des vorinstanzlichen Beschlusses habe er erstmals vom Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 Kenntnis erhalten, das die Beschwerdegegnerin ohne sein Wissen in Auftrag gegeben habe. Überrascht von der Abweichung zum Zeugnis vom 28. August 2014 habe er seinen behandelnden Arzt kontaktiert, der die Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses vom 17. Juni 2015 erkannt und sich daraufhin am 25. Januar 2017 bzw. 10. Februar 2017 an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. Das Anmeldeformular vom 2. Dezember 2015 umschreibe eine ihm – dem Beschwerdeführer – aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbare Arbeit. Zu Recht habe er daher eine Korrektur im Sinn des Arztzeugnisses vom 28. August 2014 verlangt, wonach er an einer chronischen Rücken- und Gelenkserkrankung leide und lediglich "vornehmlich wechselbelastende Tätigkeiten (abwechselnd Sitzen, Stehen, Gehen)" ausführen könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin dies ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als die Zustimmung zur fehlerhaften Anmeldung zu verweigern. In keinem Augenblick habe er sich grundsätzlich geweigert, am Beschäftigungsprogramm C teilzunehmen; seine Mitwirkungspflichten habe er nicht verletzt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe weder im Gespräch vom 2. Dezember 2015 noch im Beschluss vom 27. Januar 2016 begründet, weshalb sie zur Bestimmung der ihm zumutbaren Tätigkeiten vom ärztlichen Zeugnis vom 28. August 2014 abgewichen sei. In der Rekursantwort habe sie ein im Text nicht erwähntes Arztzeugnis ohne Datumsangabe als Beilage angeführt, dasselbe aber nicht eingereicht. Erst acht Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels im Rekursverfahren habe sie auf entsprechende Aufforderung hin der Vorinstanz dieses ärztliche Zeugnis, datierend vom 17. Juni 2015, zukommen lassen. Die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin sei ihm somit vorenthalten worden, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den Beschluss vom 27. Januar 2016 hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % mit Rekurs substanziiert anzufechten. Die Vorinstanz habe es daraufhin zudem unterlassen, ihn über die nachgereichten Akten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was umso schwerer wiege, als sie den Beschluss vom 12. Januar 2017 im Wesentlichen auf das neue Arztzeugnis gestützt habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids. Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.2; vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Sodann umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, sich in gerichtlichen Verfahren zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438, E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 f.; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 4.8; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00654, E. 2.3, mit Hinweis auf RB 1995 Nr. 23). 3.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die Gehörsverletzungsrügen des Beschwerdeführers, die weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz infrage stellen, als berechtigt. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlich unumstrittenen körperlichen Einschränkungen möglich gewesen wäre, die Anmeldung für das Beschäftigungsprogramm C mit der darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten zu unterzeichnen. Insbesondere bleibt unklar, auf welches Arztzeugnis sich die Beschwerdegegnerin hierfür beruft. Der Beschwerdeführer scheint darüber auch nicht im Rahmen des Gesprächs vom 2. Dezember 2015 vorgängig informiert worden zu sein; Solches ist jedenfalls nicht protokolliert. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin ist damit evident. Schliesslich lassen auch die Rekursantwort und die Beilagen dazu das massgebliche Arztzeugnis nicht erkennen. Grundsätzlich zu Recht holte daher die Vorinstanz weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diese Unterlagen – namentlich das sowohl für den Beschluss der Beschwerdegegnerin als auch den Rekursentscheid massgebliche Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 – zur Stellungnahme zuzustellen, was ebenfalls eine klare Gehörsverletzung darstellt. 3.4 Von einer Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den nachgereichten Unterlagen zu äussern, ist indes abzusehen, da dies unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der Beschwerdeführer sich nunmehr mit Beschwerde umfassend äussern könnte und selber keine Rückweisung beantragt. Dennoch sind die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und 12. Januar 2017 aufgrund der schweren Gehörsverletzungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten aktuellsten Arztzeugnisse – im Umfang des Streitgegenstands – aufzuheben. Die Gehörsverletzungen führten dazu, dass der Beschwerdeführer bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 und somit von der Entscheidgrundlage der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren nicht adäquat gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016 zur Wehr setzen konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie derjenige vom 12. Januar 2017 in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen ist die Weigerung des Beschwerdeführers, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, durchaus nachvollziehbar und kann ihm diese nicht zur Last gelegt werden. Die von der Beschwerdegegnerin sanktionsweise angeordnete und von der Vorinstanz im Grundsatz gestützte Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % ist damit nicht rechtmässig (vgl. vorn E. 1.2). Am Resultat, dass die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und 12. Januar 2017 aufzuheben sind, würde sich auch dann nichts ändern, wenn man von einer Heilung der Gehörsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausginge. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde zwei Arztzeugnisse, datierend vom 25. Januar 2017 bzw. 10. Februar 2017 (vorn E. 3.2), bei. Diese zulässigen neuen Beweismittel (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), die der Beschwerdeführer erst anlässlich des Rekursentscheids einholte, stammen vom gleichen Arzt, der bereits die Zeugnisse vom 28. August 2014 und 17. Juni 2016 ausstellte, und bezeichnen – in Korrektur des Zeugnisses vom 17. Juni 2016 und in Anlehnung an dasjenige vom 28. August 2014 – nur eine "wechselbelastende Tätigkeit (abwechselnd Sitzen, Stehen, Gehen, ca. max. 1 Std jeweils dieselbe Position, dann die Position wechseln)" als zumutbar. Die im Anmeldeformular vom 2. Dezember 2015 vorgesehene Arbeitstätigkeit nimmt damit nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht (vgl. VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und erweist sich die Kürzung seines Grundbedarfs als unrechtmässig. Sofern die Beschwerdegegnerin an der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm festzuhalten gedenkt, wird sie die neuen Zeugnisse im Rahmen der zu prüfenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für bestimmte Tätigkeiten zu berücksichtigen haben. 4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe angesichts der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde zu Unrecht schon im Februar 2016 mit dem Vollzug der Kürzung begonnen und diese während des Rechtsmittelverfahrens bis und mit Januar 2017 weitergeführt. Sein Vorbringen wird durch die eingereichten Leistungsabrechnungen bestätigt. Nachdem sich die Kürzung als unrechtmässig erweist, ist die Beschwerdegegnerin antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gekürzten Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. Sofern die Kürzung über den Januar 2017 hinaus vorgenommen wurde, wäre dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag ebenfalls zurückzuerstatten. 5. Somit sind in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffer 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als der Grundbedarf des Beschwerdeführers wegen seiner Weigerung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm C um 15 % gekürzt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.) sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. 6.2 6.2.1 Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 6.2.2 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Angesichts der Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Jedenfalls vorliegend erweist sich der Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren aufgrund der festgestellten Gehörsverletzungen durchaus als gerechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). 6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffer 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als der Grundbedarf des Beschwerdeführers um 15 % gekürzt und der Rekurs diesbezüglich abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. 7. Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |