{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00110_2017-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217183&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc5305be31c2f3dd1dabdccabb86080b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2017  VB.2017.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2017  VB.2017.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2017  VB.2017.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdegegnerin k\u00fcrzte den Grundbedarf des Beschwerdef\u00fchrers \"bis auf weiteres\", da sich dieser geweigert habe, an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm teilzunehmen bzw. die entsprechende Anmeldung zu unterschreiben. Die Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcck, damit diese den Passus \"bis auf weiteres\" durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zw\u00f6lf Monaten ersetze.] \u00a7 19a Abs. 2 VRG sieht lediglich eine sinngem\u00e4sse Anwendung von Art. 91\u201393 BGG vor. Dies l\u00e4sst Raum f\u00fcr die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts. W\u00fcrde auf die Beschwerde nicht eingetreten, w\u00e4re davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch gegen die von der Beschwerdegegnerin neu zu erlassende Verf\u00fcgung betreffend den Umfang der K\u00fcrzung den Rechtsmittelweg beschreiten w\u00fcrde und w\u00e4re erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sache zu rechnen. Aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ist daher auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.3). Die Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, das Anmeldeformular zu unterzeichnen, ist nachvollziehbar und kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Geh\u00f6rsverletzungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz f\u00fchrten dazu, dass er bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Grundlage ihrer Entscheide bildenden Arztzeugnis keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren nicht ad\u00e4quat gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie der Rekursentscheid in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Daran w\u00fcrde sich auch dann nichts \u00e4ndern, wenn man von einer Heilung der Geh\u00f6rsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausginge. Gem\u00e4ss den neuesten Arztzeugnissen nimmt die im Anmeldeformular vorgesehene Arbeitst\u00e4tigkeit nicht ausreichend auf die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse und den Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers R\u00fccksicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann dasVerhalten des Beschwerdef\u00fchrers nicht beanstandet werden und erweist sich die K\u00fcrzung seines Grundbedarfs als unrechtm\u00e4ssig (E. 3.3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdef\u00fchrer die gek\u00fcrzten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen (E. 4). Gew\u00e4hrung URB (E. 6.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:51:05", "Checksum": "aa5f586965187be5c81a7c0b41ab723b"}