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Geschäftsnummer: VB.2017.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verletzung der Mitwirkungspflichten; Höhe der Integrationszulage und des Grundbetrags

Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Keine Verletzung der Ausstandspflicht (E. 1.3). Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze, wie bspw. das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 2.1). Auch nach einer schriftlichen Aufforderung und einem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Unterlagen ein. Damit verletzte er seine Mitwirkungspflichten. Die Beschwerdegegnerin konnte deshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abklären, weshalb sie zu Recht auf das Gesuch um Sozialhilfe nicht eintrat (E. 5.2). Die Notenbankgeldmenge bildet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Berechnungsgrundlage für Leistungen der Sozialhilfe (E. 6.2). Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integrationszulage sowie die zugesprochene Sozialhilfe liegen innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (E. 6.3.2 und E. 6.4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUSKUNFT
AUSKUNFTSPFLICHT
AUSSTANDSPFLICHT
BEDÜRFTIGKEIT
BERECHNUNGSGRUNDLAGE
BESCHWERDELEGITIMATION
EINSICHT
GRUNDBEDARF
GRUNDBETRAG
INTEGRATIONSZULAGE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NICHTIGKEIT
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
RECHTSGRUNDLAGEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 BV
Art. 115 BV
§ 3b SHG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 15 Abs. 1 SHG
§ 18 SHG
§ 17 SHV
§ 17 Abs. 1 SHV
§ 27 SHV
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00111

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 19. März 2015 trat die Sozialbehörde B auf den Antrag um Sozialhilfe von A mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht ein.

B. Am 21. Mai 2015 entschied die Sozialbehörde B, A für die Zeit vom 27. April 2015 bis 31. Juli 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Sie wies A an, die Termine und Weisungen des Sozialamts B einzuhalten. Ausserdem wurde er aufgefordert, seine Arbeit beim Programm G in H am 1. Juli 2015 zu beginnen, den Arbeitseinsatz bis 31. Juli 2015 einzuhalten und von seinem dafür erhaltenen Lohn den Lebensunterhalt für den Monat August 2015 zu decken. Falls er erneut Sozialhilfe beantragen möchte, habe er alle vom Sozialamt B geforderten Unterlagen erneut einzureichen. Ohne korrekt ausgefüllte Formulare und vollständige Unterlagen sei auf ein neues Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht einzutreten.

C. Mit Beschluss vom 24. September 2015 entschied die Sozialbehörde B, A mit Sozialhilfe für die Monate September 2015 bis August 2016 zu unterstützen. Zudem erhielt A die Auflage, Termine und Weisungen des Arbeiterhilfswerks C sowie dem Sozialamt B einzuhalten.

II.  

A erhob sowohl gegen den Beschluss vom 19. März 2015 der Sozialbehörde B als auch gegen jenen vom 24. September 2015 Rekurs und beantragte jeweils sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat D die Verfahren und wies den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde B vom 19. März 2015 ab. Den Rekurs gegen den Entscheid vom 24. September 2015 hiess er im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete die Sozialbehörde B, A eine Integrationszulage von Fr. 200.- für den Monat Juli 2015 auszubezahlen. Im Übrigen bestätigte er den Entscheid der Sozialbehörde B, soweit er angefochten wurde.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm geforderten Umfang. Als Beilage reichte er unter anderem eine als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat D die vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am 1. März 2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 27).

1.2 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem Namen oder im Namen der Organisation E Beschwerde erhebt. Allerdings ist lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation E zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und "beschliesst" seinerseits, dass die Verfahren vereinigt sowie seine Beschwerden gutgeheissen werden und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm einen Unterhaltsbedarf in Höhe der M3-Geldmenge pro Kopf sowie eine Integrationszulage zu bezahlen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde – nicht aber der Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid zu fällen. Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde entgegenzunehmen.

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des F und Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unab­hängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

1.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf "intellektuelle Integrität" und "Unparteilichkeit des F und Co." verletzt worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die Vorinstanz keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine "intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben könnte.

2.  

2.1 Wie bereits im Rekursverfahren stützt der Beschwerdeführer seine Forderung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter anderem auf das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51), das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (SR 192.12, Gaststaatgesetz, GSG) sowie das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111).

Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist in Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien sowie im Falle einer vollständigen oder teilweisen Besetzung anzuwenden (Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in der Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein anderer bewaffneter Konflikt oder eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer geltend macht – herrscht. Das Genfer Abkommen ist deshalb nicht anwendbar. Auch das Gaststaatgesetz ist nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer keine begünstigte Person im Sinn von Art. 2 Abs. 1 GSG ist. Das Wiener Übereinkommen findet lediglich auf Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens). Der vorliegende Fall betrifft das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen zwei Staaten, sondern um Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung hat. Das Wiener Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf) stützt, kann er daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen Stellen in der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch ausgefallen sind. Nachdem es vorliegend nicht um ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof geht und kein Verbrechen nach Art. 5 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) vorliegt, ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene Römer Statut nicht anwendbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die genannten Rechtsgrundlagen stützt, unbeachtlich.

2.2 In der Schweiz sind die Kantone für die Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl. Art. 115 BV). Im Kanton Zürich liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zugrunde. Im vorliegenden Fall geht es um die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie Integrationszulagen an den im Kanton Zürich wohnhaften Beschwerdeführer, weshalb das Sozialhilfegesetz sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz zur Anwendung kommen.

3.  

3.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.2 Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die gesuchstellende Person hat deshalb neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen Verhältnisse, und sie gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV). Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb nicht eingetreten werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhand­buch], Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar 2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli 2012).

3.3 Nach § 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu gehört unter anderem die Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige. Mit dieser Zulage werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten (SKOS-Richtlinien Kap. C.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016).

4.  

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich und selbständig nachzukommen, da er an eine komplett falsche Vorstellung der Realität glaube. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bei der Beschaffung der Unterlagen nicht unterstützen können, weil dieser sich geweigert habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen und davon überzeugt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen nicht von ihm einfordern dürfe. Der Nichteintretensentscheid vom 19. März 2015 sei deshalb zu Recht ergangen, da die Beschwerdegegnerin die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht habe feststellen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2015 nur 70 % arbeiten können, sei unerheblich, da er sich im Sozialhilfegesuch selber als arbeitsfähig erklärt und keine anderslautenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht habe. Bezüglich der Integrationszulage erwog die Vorinstanz, der Lohn von Fr. 1'477.60 im Juli 2015 decke den Grundbedarf, die Mietkosten und die Krankenkassenprämien nicht. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer finanziell schlechter gestellt werde als jemand, der Sozialhilfe beziehe und keine Integrationsleistungen erbracht habe. Da er im Juli 2015 zu einem Pensum von 70 % gearbeitet habe, habe er für diesen Monat Anrecht auf eine Integrationszulage. Die Vorinstanz hiess den Rekurs diesbezüglich gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage von Fr. 200.- zu bezahlen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er von Februar bis Juni 2015 ein Recht auf eine Integrationszulage haben solle. Er habe in dieser Zeitspanne keine Leistungen für seine soziale oder berufliche Integration erbracht. Soweit der Beschwerdeführer die Bezahlung eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 12'912.- sowie der Krankenkassenprämien nach VVG verlangte, verwies die Vor­instanz auf die SKOS-Richtlinien. Die Krankenkassenprämien nach VVG würden nur in begründeten Einzelfällen übernommen, wobei ein solcher hier nicht ersichtlich sei.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, gestützt auf die Bundesverfassung in Verbindung mit dem Genfer Abkommen und dem Gaststaatgesetz treffe ihn keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

5.2 Wie bereits erwähnt sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vorn E. 2.1). Entgegen seiner Behauptung ist der Beschwerdeführer gemäss § 18 SHG bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse mitwirkungspflichtig. Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch um Sozialhilfe nicht alle notwendigen Unterlagen bei. Die Beschwerdegegnerin wies ihn deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2015 darauf hin, welche Unterlagen er noch einzureichen habe, ansonsten sein Gesuch nicht behandelt werden könne. Auch nach dieser schriftlichen Aufforderung und einem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin weigerte sich der Beschwerdeführer, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Sodann liess er sich beim Beschaffen der notwendigen Unterlagen offenbar auch nicht von der Beschwerdegegnerin unterstützen. Diese konnte deshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abklären und trat am 19. März 2015 zu Recht nicht auf das Gesuch um Sozialhilfe ein. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Unterlagen einzureichen, zeigt sich darin, dass er der Beschwerdegegnerin im Mai 2015 die verlangten Unterlagen einreichte.

6.  

6.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, ihm sei für die Monate Februar bis Juli 2015 eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- auszurichten. Darüber hinaus verlangt er die Bezahlung eines Grundbedarfs in Höhe von bis zu Fr. 14'160.70 pro Monat.

6.2 Der Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen des Grundbedarfs sowie der Integrationszulage die "SNB M3-Geldmenge pro Kopf" zugrunde. Diesbezüglich hielt die Vor­instanz zu Recht fest, dass die Notenbankgeldmenge das von der Nationalbank geschaffene Geld wiederspiegele und keine Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe darstelle. Zudem orientiert sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – an den einkommensstärksten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Lebensun­terhalts­kosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr be­scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

6.3  

6.3.1 Die Bemessung der Integrationszulage richtet sich nach den SKOS-Richtlinien (vgl. § 17 Abs. 1 SHV). Diese geben für die Höhe der Integrationszulage je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat vor (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Innerhalb dieses verbindlichen Handlungsrahmens liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfe­behörde, die Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (zum Ganzen vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens­missbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

6.3.2 Die zugesprochene Integrationszulage von Fr. 200.- für den Monat Juli 2015 liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des Pensums von lediglich 70 % nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei auch für die Monate Februar bis Juni 2015 eine Inte­grationszulage auszurichten. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass er in dieser Zeit eine Leistung erbracht hätte, die seiner beruflichen und/oder sozialen Integration gedient hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Die Vorinstanz sprach deshalb zu Recht nur für den Monat Juli 2015 eine Integrationszulage aus.

6.4  

6.4.1 Gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richt­linien beträgt der monatliche Grundbedarf für eine Person in einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-. In diesem Grundbedarf sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung nicht inbegriffen. Bezüglich letzterem bildet nur die obligatorische Grundversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Teil der materiellen Grundsicherung. Darüber hinaus gehende Prämien für Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) müssen von den Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht übernommen werden. In begründeten Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können solche Prämien allerdings als situationsbedingte Sozialhilfeleistung angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.5).

6.4.2 Am 24. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'472.- pro Monat zu. Darin enthalten sind der Grundbedarf von Fr. 986.- sowie die Mietkosten von Fr. 486.-. Darüber hinaus übernimmt die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämien nach KVG von monatlich Fr. 385.80 zuzüglich allfällig ausgewiesener Gesundheitskosten. Damit entsprechen die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen den Vorgaben der SKOS-Richtlinien. Soweit der Beschwerdeführer die Bezahlung der Krankenkassenprämien nach VVG beantragt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Übernahme dieser weitergehenden Prämien mangels Notwendigkeit nicht gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das für einen begründeten Ausnahmefall sprechen würde.

7.  

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss vom 16. Januar 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver­fahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …