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VB.2017.00113
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde vom 1. September 2015 bis Ende August 2016 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. In diversen Schreiben machte A geltend, dass ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und Art. 20 lit. a des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG) in Verbindung mit § 41 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere soziale Wirtschaftshilfe in Höhe von monatlich Fr. 14'171.55 auszubezahlen sei. Daraufhin entschied die Sozialbehörde B am 26. Mai 2016, dass Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens und Art. 20 lit. a GSG nicht anwendbar seien, womit eine Rechtsgrundlage zur Auszahlung der geforderten Fr. 14'171.- pro Monat fehle. II. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab. III. Dagegen erhob A am 15. Februar 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm geforderten Umfang. Als Beilage reichte er unter anderem eine als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat C die vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am 1. März 2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 27). 1.2 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem Namen oder im Namen der Organisation D Beschwerde erhebt. Allerdings ist lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation D zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und "beschliesst" seinerseits, dass seine Beschwerde vom 4. Juli 2016 gutgeheissen und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm "einen Unterhaltsbedarf, bestehend besonders aus einem Grundbedarf der einkommensstärksten 10 % der Bevölkerung sowie einer absoluten Integrationszulage von CHF 300.- (bis April 2016; danach stattdessen bei fehlenden Arbeitsangeboten bis Ende Monat Geldmenge pro Kopf, ersetzt alle übrigen Leistungen), zuzüglich einer allfälligen sozialen Integrationszulage in der Höhe der SNB M3-Geldmenge pro Kopf/Zeit monatlich auszubezahlen". Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde – nicht aber der Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid zu fällen. Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des E und Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt. 1.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf "intellektuelle Integrität" und "Unparteilichkeit des E und Co." verletzt worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die Vorinstanz keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine "intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben könnte. 2. 2.1 Die Sozialbehörde erachtete die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgrundlagen – das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51) sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (SR 192.12, Gaststaatgesetz, GSG) – als nicht anwendbar. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid und führte aus, dass weder das Genfer Abkommen noch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1), das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) oder das Gaststaatgesetz im vorliegenden Fall anwendbar seien. Im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer dies und machte geltend, Art. 39 Abs. 1 und 2 des Genfer Abkommens und Art. 20 lit. a GSG bildeten die Rechtsgrundlagen für seine Forderung von Fr. 14'171.- pro Monat zuzüglich Integrationszulagen in Höhe der Geldmenge pro Kopf und Zeit gegenüber der Sozialbehörde. 2.2 Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist in Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien sowie im Falle einer vollständigen oder teilweisen Besetzung anzuwenden (Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in der Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein anderer bewaffneter Konflikt oder eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer geltend macht – herrscht. Das Genfer Abkommen ist deshalb nicht anwendbar. Nachdem es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof handelt, ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene Römer Statut nicht anwendbar. Auch das Gaststaatgesetz ist nicht anwendbar, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer nicht um eine begünstigte Person im Sinn von Art. 2 Abs. 2 GSG. Schliesslich findet das Wiener Übereinkommen nur auf Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens). Der vorliegende Fall betrifft das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen zwei Staaten, sondern um Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung hat. Das Wiener Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf) stützt, kann er auch daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen Stellen in der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch ausgefallen sind. 2.3 In der Schweiz sind die Kantone für die Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl. Art. 115 BV). Im Kanton Zürich liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zugrunde. Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens und Art. 20 lit. a GSG auf das vorliegende Sozialhilfeverfahren nicht anwendbar sind und es der Forderung des Beschwerdeführers deshalb an einer Rechtsgrundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die "SNB M3-Geldmenge pro Kopf" – welche der Beschwerdeführer seinen Berechnungen zugrunde legt – keine Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe dar. Die Notenbankgeldmenge wiederspiegelt lediglich das von der Nationalbank geschaffene Geld sowie die Bankeinlagen (Sicht-, Spar- und Termineinlagen inländischer Kunden; https://www.snb.ch/de/mmr/reference/monpol_monstat_definition/source/monpol_monstat_definition.de.pdf). Sodann orientiert sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an den einkommensstärksten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |