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VB.2017.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI170002-L/U),
hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die Gültigkeit dieser Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei. II. Am 4. Januar 2017 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 10. Februar 2017 ab. III. A erhob am 16. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung; eventualiter sei der Eingrenzungsrayon auf die Gemeinden Zürich, Meilen und Winterthur auszudehnen und ihr die direkten Fahrten zwischen diesen Gebieten ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie nebst aufschiebender Wirkung, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 24. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt; anschliessend wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017 sistiert.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Am 9. Mai 2017 war das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des Staatssekretariats für Migration gegen das Urteil im Verfahren VB.2016.00665 des Verwaltungsgerichts sistiert worden. Nachdem das Bundesgericht in der Sache entschieden hat (2C_287/2017), ist das Verfahren wieder aufzunehmen. 3. Das Migrationsamt grenzte die Beschwerdeführerin auf das Gebiet des Bezirks Uster ein und griff damit in ihre verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). 3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Äthiopien und reichte am 7. März 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 ab. Am 12. Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme; zudem reichte sie am 16. Januar 2014 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 lehnte das SEM die Eingaben ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ab. Das SEM setzte in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 26. November 2015 fest. Ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin beurteilte das Migrationsamt am 16. September 2016 abschlägig. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Ausreisefrist ist damit seit längerer Zeit verstrichen. 3.2 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGr, 13. November 2017, 2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017, 2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach Äthiopien objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als taugliches Mittel zur Zweckerreichung. 3.4 Sodann muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Eingrenzung erweise sich als unverhältnismässig, weil sie ihr den Besuch der äthiopisch-orthodoxen Kirchen in Altstetten und in Opfikon verunmögliche. Für den Besuch von Gottesdiensten ist jedoch das Instrument der Ausnahmebewilligung zu wählen, sollte dies im eingegrenzten Gebiet nicht möglich sein. Die Eingrenzung auf den Bezirk Uster erweist sich im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Infrastruktur, die Möglichkeit der Wahrnehmung von Sozialkontakten sowie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig; es sei hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 3.4.2 Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings nicht schwer. So ist die Beschwerdeführerin laut den Akten nie untergetaucht und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als unverhältnismässig erweisen, eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster erscheint dagegen als verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen oder dem Eventualantrag auf Ausdehnung des Rayons stattzugeben, bestehen nicht. 3.4.3 Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und ihre Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2017 und am 9. April 2018 seine Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 5,3 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 19.90 (zzgl. MwSt.) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Entsprechend ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit total Fr. 1'278.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren VB.2017.00117 wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 8. RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'278.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |