{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00119_08-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217652&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a664d910c8d390588be6b57c117c5083"}, "Num": [" VB.2017.00119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung und R\u00fcckforderung von Umstellbeitr\u00e4gen | [Erfordernis der Selbstbewirtschaftung] An die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise leistet der Kanton Kostenanteile w\u00e4hrend zweier Jahre bis zur vollen H\u00f6he der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen. Umstellbeitr\u00e4ge erhalten landwirtschaftliche Gewerbe, die ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung f\u00fchrt (E. 3.1). Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und die im Betrieb anfallenden Arbeiten zu einem wesentlichen Teil selber verrichtet sowie die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber trifft. Der Selbstbewirtschafter hat \u00fcberdies das wirtschaftliche Risiko des Betriebs haupts\u00e4chlich selber zu tragen (E. 4.3). Juristische Personen k\u00f6nnen als Selbstbewirtschafter anerkannt werden, wenn Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter sind, \u00fcber eine Mehrheitsbeteiligung verf\u00fcgen und die Anforderung an die Selbstbewirtschaftung erf\u00fcllen oder zumindest die Mehrheit der Gesellschafter auf dem Hof mitarbeitet (E. 4.4). Die Zusammenarbeit des Beschwerdef\u00fchrers mit einem erfahrenen Biog\u00e4rtnereibetrieb geht weit \u00fcber eine \u00fcberbetriebliche Zusammenarbeit bzw. eine Unterst\u00fctzung bei der Umstellung auf biologische Bewirtschaftung aus. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten auf der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che nicht mehr haupts\u00e4chlich durch den Beschwerdef\u00fchrer durchgef\u00fchrt werden (E. 5.3). Der Betrieb ist auch nicht mehr Haupttr\u00e4ger des wirtschaftlichen Risikos (E. 5.4). Voraussetzungen der R\u00fcckforderung (E. 6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:09", "Checksum": "61c580f4c9676b796ae72909f6b630b5"}