{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00123_03-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217553&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eea1ff3798189336cd9ff821ba6e21f1"}, "Num": [" VB.2017.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses/Entsch\u00e4digung | [K\u00fcndigung wegen Reorganisation (Aufheben von Teilzeit- und Zusammenlegung zu Vollzeitstellen)] In Konstellationen, in welcher eine Gemeinde einst Teilzeitarbeit und kleine(re) Besch\u00e4ftigungsgrade bewusst zugelassen hat, sind an eine R\u00fcckkehr zum vormaligen (grunds\u00e4tzlichen) Vollzeitstellenmodell erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, was deren sachliche Notwendigkeit anbetrifft. Dass krankheitsbedingte Absenzen in Betrieben oder Amtsstellen mit Teilzeitstellen oder kleineren Besch\u00e4ftigungsgraden im Vergleich zu solchen mit Vollzeitstellen geh\u00e4uft auftr\u00e4ten, ist wenig plausibel. Ebenso wenig scheint erstellt, dass solche Absenzen bei Teilzeitarbeitsmodellen a priori schwerer wiegende Konsequenzen f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Gesch\u00e4ftslast der betroffenen Verwaltungseinheit zeitigten (E. 3.4). Im Fall einer Reorganisation gebietet das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip, dass der Arbeitgeber die von einer m\u00f6glichen K\u00fcndigung betroffenen Person von sich aus auf vakante zumutbare Alternativstellen hinweist und sie dieser anbietet (E. 4.2). Die K\u00fcndigung  ist materiell mangelhaft, was zu einer Entsch\u00e4digung f\u00fchrt (4.3). Vorliegend w\u00e4re auch eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung denkbar gewesen. Die Zusprechung einer Entsch\u00e4digung im Umfang von mehr als den vorinstanzlich zugesprochenen zwei Monatsl\u00f6hnen f\u00e4llt indes prozessual ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:52", "Checksum": "e6ff9cd7ea630642717b68280be87023"}