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Geschäftsnummer: VB.2017.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.10.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mangels nachehelichem bzw. allgemeinem Härtefall.

Die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers wurde nach dessen Trennung von seiner Schweizer Ehefrau widerrufen.

Ein nachehelicher Härtefall i.S.v. Art. 50 AuG ist aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft und mangels wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Landesaufenthalt zu verneinen. Mangels eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls fällt auch die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht. So sind die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch im Kosovo behandelbar und ist eine angebliche Verfolgungssituation im Kosovo nicht glaubhaft dargelegt, nachdem der Beschwerdeführer dort zuvor jahrelang gelebt hat und er sowie seine Verwandten in diesem Zusammenhang bereits mehrfach erfolglos um Asyl ersucht haben. Sodann kann der derzeit arbeitslose und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer noch nicht als hier derart integriert gelten, als dass ihm die Reintegration im Kosovo nicht mehr zumutbar wäre.

Abweisung des UP/URB-Gesuchs infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ASYLVERFAHREN
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
KANN-VORSCHRIFT
KOSOVO
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SCHUTZFÄHIGKEIT
VERFOLGUNG IM HEIMATLAND
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00124

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1992 in der Schweiz geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 1. Juli 1994 mit seiner Familie aus der Schweiz aus und wuchs danach während ca. acht bzw. zehn Jahren in Deutschland und hernach im Kosovo auf. Am 30. März 2013 reiste er ohne Reisepass und das erforderliche Visum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge illegal hier auf. Nachdem er wegen seines illegalen Aufenthalts verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2013 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden war, musste er Anfang 2014 das Land wieder verlassen. Am 16. Oktober 2014 reiste er zur Ehevorbereitung erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember 2014 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin D, geborene E. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er am 17. Dezember 2014 eine bis zum 4. Dezember 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung.

Da A seine Ehefrau mit einem Küchenmesser bedroht und geschlagen haben soll, wurde er am 10. Oktober 2015 von der Kantonspolizei Zürich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau belegt. Die gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen wurden am 21. Oktober 2015 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlängert. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 13. November 2015 wurde festgehalten bzw. davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 10. Oktober 2015 getrennt leben und A aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

Aufgrund der Trennung der Eheleute verweigerte das Migrationsamt am 13. Januar 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies diesen per 31. März 2016 aus der Schweiz weg.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde A am 16. November 2016 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. Januar 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2017 aufzuheben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Sodann ersuchte er darum, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die rückwirkende Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und setzte dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Sodann merkte es an, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Am 2. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine ihm in Aussicht gestellte Lehrstelle nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe oder einem gefestigten Konkubinat zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.3 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer Schweizerin verheiratet, das eheliche Zusammenleben endete jedoch unbestrittenermassen bereits rund zehn Monate nach dem Eheschluss mit dem per 10. Dezember 2015 erfolgten Auszug bzw. der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Ehegemeinschaft ist nicht absehbar, vielmehr hat die Ehefrau wiederholt ihren Scheidungswillen kundgegeben. Damit kann sich der Beschwerdeführer unabhängig von seinem bisherigen Integrationserfolg nicht auf einen (nachehelichen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen und macht dergleichen auch zu Recht nicht geltend. Auch aus dem Recht auf Familienleben kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Ehe nicht mehr intakt ist und er hier auch sonst keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen dargelegt hat.

3.  

3.1  

3.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG).

3.1.2 Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.1.3 Sowohl der nacheheliche als auch der allgemeine Härtefall werden in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) weiter konkretisiert. Gemäss Art. 31 VZAE sind insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheits­zustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Gesundheitliche Probleme vermögen einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall aber nur zu begründen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (VGr, 20. Juli 2016, VB.2016.00255, E. 4.2; Marc Spescha in: Marc Spescha, Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 50 AuG N. 10c, je mit Hinweisen).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und seiner drohenden Wegweisung an massiven Depressionen mit regelmässiger Schlaflosigkeit, Atemnot, Appetitminderung und Müdigkeit zu leiden sowie suizidgefährdet zu sein. Gemäss einem von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen Bericht vom 9. Februar 2017 benötigt er eine intensive Psychotherapie, um die Chronifizierung seiner Depressionen zu verhindern. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich zurzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aus einem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2015 geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal in (stationäre) psychiatrische Behandlung begab.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wie Depressionen ist aber auch im Kosovo grundsätzlich möglich, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen Standards zurückbleiben (vgl. BVGr, 29. April 2013, E-1806/2013, E. 5.4; BVGr, 1. September 2014, C-5176/2013, E. 9.2, mit ausdrücklichem Bezug auf die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der früheren Wohngegend des Beschwerdeführers). Damit kann der Beschwerdeführer sein psychisches Leiden auch im Kosovo behandeln lassen, zumal entsprechende Behandlungsmöglichkeiten weder von ihm noch in dem eingereichten Arztbericht substanziiert in Abrede gestellt werden.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat nur wenige Jahre in der Schweiz verbracht und hier bislang auch beruflich kaum Fuss fassen können. So ist er derzeit erwerbslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Zuvor wurde er gemäss eigenen Angaben von seiner Frau finanziell unterstützt. Wenngleich er hier in der Vergangenheit als Reinigungskraft und als Hilfsarbeiter auf dem Bau beschäftigt war, er Aussicht auf eine Lehrstelle im Detailhandel hat und auch durch seine gesundheitlichen Probleme an einer tiefergehenden beruflichen Integration gehindert wurde, ist er bislang wirtschaftlich in der Schweiz kaum verwurzelt. Auch sein hiesiges Legalverhalten ist mangelhaft ist er doch wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vorbestraft. Sodann geht es nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus, dass er inzwischen die deutsche Sprache beherrscht, zumal er sich in seiner Kindheit jahrelang in Deutschland aufgehalten hat. Auch seine hiesige Integration und sein bisheriges Legalverhalten stehen damit seiner Wegweisung nicht entgegen.

3.2.3 Bevor der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als Asylbewerber in die Schweiz kam, hat er rund 10 Jahre im Kosovo gelebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und dort zumindest über ein rudimentäres soziales Netzwerk verfügt. Die Wiedereingliederung im Kosovo sollte ihm damit auch ohne Unterstützung von Familienangehörigen möglich sein, zumal er als Angehöriger der Mehrheitsethnie des Kosovos grundsätzlich keiner Diskriminierung ausgesetzt sein sollte. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Heimatland geächtet und bedroht zu sein, weil sein Onkel und sein Vater dort wegen ihrer jeweiligen Rolle im Kosovokrieg als Verräter gelten würden. Jedoch sind seine diesbezüglichen Vorbringen unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht glaubhaft, nachdem er sich vor seiner Einreise in die Schweiz jahrelang im Kosovo aufgehalten hat und die diesbezüglichen Asylgesuche seiner Verwandten bislang immer abgewiesen wurden. Zudem hat auch der Beschwerdeführer selbst in Ungarn und der Schweiz wiederholt erfolglos um Asyl ersucht. Sollte der Beschwerdeführer in seiner Heimat gleichwohl bedroht werden, kann er sich an die örtlichen Behörden wenden, geht die hiesige Gerichtspraxis doch davon aus, dass die im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden sowohl über einen Schutzwillen als auch über eine weitgehende Schutzfähigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung verfügen (BVGr, 18. Juli 2014, E-3872/2012, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nicht dar, im Kosovo jemals um polizeilichen Schutz ersucht zu haben. Dass sich sein Vater erfolglos um solchen bemüht haben soll, wird zwar von ihm behauptet, jedoch nicht weiter substanziiert und belegt. Sodann ist auch nicht dargelegt, inwiefern seine angebliche Diskriminierung und Verfolgung im Kosovo noch in einem relevanten Konnex zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen sollen, weshalb zumindest ein nachehelicher Härtefall auch aus diesem Grund entfallen muss.

3.2.4 Auch die besseren Erwerbsaussichten in der Schweiz vermögen keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich auch auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht zu etablieren vermochte und die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo in keinem Zusammenhang mit seinem hiesigen Aufenthalt steht.

3.2.5 Auch die familiären und sonstigen Bezüge des Beschwerdeführers zu Frankreich, Deutschland und weiteren Drittstaaten machen dessen hiesigen Aufenthalt nicht erforderlich. Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits viele Jahre zurückliegenden Kindheit in der Schweiz und in Deutschland seiner kosovarischen Heimat derart entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten wäre.

3.2.6 Damit vermögen weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, noch dessen angebliche Ächtung und Verfolgung im Kosovo einen Härtefall zu begründen. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Er kann somit weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten noch ist ihm ermessensweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.3 Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

4.  

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich, im Sinn obenstehender Erwägungen stehen insbesondere weder eine Verfolgungssituation noch eine prekäre Gesundheitsversorgung im Heimatland der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Auch herrschen im Kosovo trotz Spannungen zwischen den verschiedenen Ethnien nicht mehr bürgerkriegsähnliche Zustände, die einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: …