{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00124_22-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217067&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "068e3360b291a6df9af500f2b2868047"}, "Num": [" VB.2017.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.22.0  VB.2017.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mangels nachehelichem bzw. allgemeinem H\u00e4rtefall. Die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdef\u00fchrers wurde nach dessen Trennung von seiner Schweizer Ehefrau widerrufen.  Ein nachehelicher H\u00e4rtefall i.S.v. Art. 50 AuG ist aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft und mangels wichtiger pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde f\u00fcr einen weiteren Landesaufenthalt zu verneinen. Mangels eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls f\u00e4llt auch die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht. So sind die psychischen Leiden des Beschwerdef\u00fchrers auch im Kosovo behandelbar und ist eine angebliche Verfolgungssituation im Kosovo nicht glaubhaft dargelegt, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer dort zuvor jahrelang gelebt hat und er sowie seine Verwandten in diesem Zusammenhang bereits mehrfach erfolglos um Asyl ersucht haben. Sodann kann der derzeit arbeitslose und sozialhilfeabh\u00e4ngige Beschwerdef\u00fchrer noch nicht als hier derart integriert gelten, als dass ihm die Reintegration im Kosovo nicht mehr zumutbar w\u00e4re. Abweisung des UP/URB-Gesuchs infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:48", "Checksum": "238836b6c744accc4e55a15ec550da78"}