|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2017.00129
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG, Verwaltungsrat B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am
11. Januar 2017 das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die
Instandsetzung des Strassenbelags, den Neubau einer Bushaltestelle, den
behindertengerechten Ausbau von drei bestehenden Bushaltestellen, den Neubau
von vier Fussgängerschutzinseln, die Erstellung einer Stützmauer, die Anpassung
der Beleuchtung, der Entwässerung und der Randabschlüsse sowie die
Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke an der C-Strasse 01,
Gemeinde D, fest (Dispositivziffer I). Die von der A AG erhobene Einsprache,
mit welcher sie neben der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung auf
Fr. 1'000.- pro m2 ihre Schadloshaltung beantragte, wurde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die
Baudirektion wurde mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) beauftragt und ermächtigt,
das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg
der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge
zu schliessen und Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen
(Dispositivziffer VII).
II.
Am 18. Februar 2017 (Poststempel vom
20. Februar 2017) erhob die A AG Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragte, das Protokoll vom 11. Januar 2017 sei zu ändern, und die
vorgeschlagenen Massnahmen seien bezüglich der Beschwerdeführerin einzustellen
sowie die Strassenkosten in einem neuen Protokoll entsprechend zu korrigieren.
Die Fussgängersicherheit sei neu zu bewerten, und im Bedarfsfall sei ein
zusätzlicher rollstuhlgängiger Fussgängerstreifen anschliessend westlich der
bisherigen Bushaltestelle zu planen und kostengünstiger zu erstellen.
Eventualiter sei die Entschädigung für das abzutretende Land auf
Fr. 1'000.- pro m2 festzusetzen. Zudem seien sämtliche Kosten
für das gesamte Bauvorhaben und Anpassungen sowie Wiederherstellung der
Umgebung und Zufahrt des Grundstücks zu übernehmen. Mietzinsreduktionen,
Nachteile und Kosten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben seien der
Beschwerdeführerin zu entschädigen. Eventualiter sei die Nutzung des
abzutretenden Landes auf die Restparzelle der Beschwerdeführerin zu übertragen
und dies entsprechend zu veranlassen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017, die Beschwerde sei
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde für den von der
vorliegenden Beschwerde nicht betroffenen Teil die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Die A AG liess sich dazu nicht vernehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Mai 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der von der Beschwerde nicht betroffenen Bereiche des
Strassenprojekts entzogen.
Am 21. November 2017 wurde den Parteien angezeigt,
dass die Einsprache vom 1. Dezember 2014 beigezogen worden war. Die A AG
liess sich dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2017 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2 Als
Eigentümerin der vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzelle
Kat.-Nr. 02 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 § 17
Abs. 4 StrG beschränkt sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als
Voraussetzung für die spätere Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die
Einsprache muss begründet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2017, VB.2010.00130,
E. 1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das
Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Dieses
schliesst Neuerungen im Beschwerdeverfahren für neue Sachbegehren aus, lässt
sie aber für Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das
Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr,
24. November 2017, VB.2016.00240, E. 3.2). Der Ausschluss neuer
Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts
insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, als ein Strassenprojekt
sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle
Mängel des Projekts geltend machen können (§ 17 Abs. 2 StrG). Damit
bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren
den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9). Dies umso mehr, als
vorliegend mit der Ausschreibung im Amtsblatt angezeigt wurde, dass Einsprachen
begründet werden müssen (ABl Nr. 44, 31. Oktober 2014, S. 19).
Die blosse Erhebung einer (unbegründeten) Einsprache hätte demzufolge nicht
genügt, damit sich die Beschwerdeführerin ihre weiteren Rechte erwahrt hätte
(vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im
Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon
auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine
Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb
mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich
verlangt beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10).
2.2 Die
Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 2, wonach die sie betreffenden vorgesehenen
Massnahmen einzustellen und die Strassenkosten in einem neuen Protokoll
entsprechend zu korrigieren seien sowie die Fussgängersicherheit neu zu
bewerten und im Bedarfsfall ein zusätzlicher rollstuhlgängiger
Fussgängerstreifen westlich der bisherigen Bushaltestelle zu planen und kostengünstiger
zu erstellen sei, stellte die Beschwerdeführerin erstmals im
Beschwerdeverfahren. Demgegenüber äusserte sich die – damals noch rechtskundig
vertretene – Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. Dezember 2014 weder
zu den vorgesehenen Massnahmen im Strassenprojekt noch zur Rechtmässigkeit der
Enteignung. Ihre Anträge im Einspracheverfahren bezogen sich lediglich auf die
enteignungsrechtliche Entschädigung sowie anderweitige Kostenfolgen
(Schadloshaltung). Mit den Beschwerdeanträgen Ziffer 1 und 2 verlangt die
Beschwerdeführerin folglich etwas anderes als noch im Einspracheverfahren.
Entsprechend handelt es sich bei diesen Anträgen um neue Sachbegehren, auf
welche gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
VRG nicht einzutreten ist.
2.3 Selbst
wenn man im Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich eine neue Begründung
erkennen wollte, wäre nicht anders zu entscheiden. Eine neue rechtliche
Begründung ist zwar zulässig, jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstands (vgl. Donatsch,
§ 52 N. 32). Vorliegend würden die im Strassenprojekt vorgesehenen
Massnahmen sowie die Rechtmässigkeit der Enteignung an sich erst durch die
neue rechtliche Begründung zum Streitgegenstand, weshalb dadurch der
Streitgegenstand erweitert würde. Entsprechend ist auf diese Rügen der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
3.
3.1 Eventualiter
beantragt die Beschwerdeführerin wie bereits im Einspracheverfahren, die
Entschädigung für das abzutretende Land sei auf Fr. 1'000.- pro m2
festzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein
Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG. Mit der Projektfestsetzung ist
das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Im
späteren Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen die Enteignung
ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 lit. b StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der
kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine
abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche
Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) und sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 10. Juni 2015,
VB.2015.00093, E. 5.3 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00608, E. 2.5 und VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081,
E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf
die Anträge der Beschwerdeführerin in den enteignungsrechtlichen Punkten nicht
eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Verfahren insoweit nicht
auf die Beschwerde einzutreten, als die Entschädigung für das abzutretende Land
auf Fr. 1'000.- pro m2 festzusetzen sei. Soweit die
Beschwerdeführerin mit diesem Antrag sinngemäss das Nichteintreten der
Vorinstanz beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt zudem eventualiter, es seien die Kosten für das
gesamte Bauvorhaben sowie für die Wiederherstellung der Umgebung und der
Zufahrt des Grundstücks zu übernehmen. Diesbezüglich kann gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 VRG auf die
Ausführungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
wonach die Baukosten sowie Anpassungs- und Wiederherstellungsarbeiten im
üblichen Rahmen zulasten des Projekts gingen. Die Umgebung und die Zufahrt des
Grundstücks der Beschwerdeführerin würden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder
instand gestellt und die notwendigen, durch das Projekt bedingten Anpassungen
vorgenommen. Insofern fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen
Interesse, weshalb auf den Antrag gestützt auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 VRG nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einem Mieter
aufgrund des Strassenprojekts eine Entschädigung zu leisten hätte, wäre dies im
Rahmen der enteignungsrechtlichen Forderung im Schätzungsverfahren geltend zu
machen (vgl. § 13 Abs. 1 AbtrG). Auch insoweit ist auf den Antrag
deshalb nicht einzutreten.
3.3 In einem
weiteren Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin eine
Ausnützungsübertragung von der abzutretenden Fläche auf die Restparzelle.
Allerdings ist die Anordnung eines Ausnützungstransfers nicht Teil des
vorliegenden Verfahrens, erfolgt doch der Erwerb des abzutretenden Landes durch
die Baudirektion und damit das eigentliche Enteignungsverfahren erst in einem
nächsten Schritt. Die Frage der Ausnützungsübertragung ist im Rahmen der
Einigungsverhandlung mit der Baudirektion geltend zu machen und gegebenenfalls
vertraglich zu regeln. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, inwiefern die Landabtretung vorliegend überhaupt zu einem
Ausnützungsverlust führt. Eine allfällige Entschädigungsforderung aufgrund
eines Ausnützungsverlusts wäre aber im Rahmen der enteignungsrechtlichen
Forderung geltend zu machen (§§ 11 und 13 AbtrG). Demgemäss ist auch in
diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner
ersuchte um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von
Rechtsmitteln darf aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,
jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni
2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …