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VB.2017.00131
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Anwesenheits-
und Meldepflichten in der Nothilfe
hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Seine Beschwerde richtete sich gegen die Gültigkeit eines Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften". Dieses war dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht ein. II. Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Merkblatts bzw. die Feststellung dessen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Das kantonale Sozialamt sei anzuweisen, ihm dreimal pro Woche Fr. 20.- als Nothilfe für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Weiter ersuchte er um eine Sistierung des Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenrichter. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht angesichts der klaren Rechtslage kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer. 2. Auch wenn der vorinstanzliche Richter seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid verneinte, hat er seinen Nichteintretensentscheid doch in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter im Sinn von § 33 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) getroffen. Zum Entscheid, ob der Zwangsmassnahmenrichter seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat, ist das Verwaltungsgericht berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Laut dem streitbetroffenen Merkblatt haben Anspruch auf Nothilfeleistungen "nur Personen, die sich tatsächlich in der ihr zugewiesenen Notunterkunft aufhalten und insbesondere auch dort übernachten". Es "findet täglich jeweils am Vormittag und am Abend eine Anwesenheitskontrolle statt. Wer dann nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung." 3.2 Vorliegend ist der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dazu verweist er auf die Zuständigkeitsbestimmung von § 33 GOG. Danach entscheide das Zwangsmassnahmengericht, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsehe. Das streitbetroffene Merkblatt sei keine Zwangsmassnahme im Sinn des Ausländergesetzes, sondern umschreibe einzig die Voraussetzungen, die zum Erhalt von Nothilfeleistungen berechtigen würden. Das Merkblatt sei deshalb nicht vor dem Zwangsmassnahmengericht anzufechten. Dieser Auffassung ist zu folgen. Mit dem Merkblatt wird dem Beschwerdeführer nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten. Vielmehr wird darin festgehalten, dass für den betreffenden Tag nur Geldzahlungen erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei bzw. wer dort übernachte. Damit wird die Auszahlung von Nothilfe von Auflagen abhängig gemacht, was im Bereich der Sozialhilfe durchaus oft vorkommt. Mit dem Erlass von Auflagen als Voraussetzung für die Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe werden diese Auflagen nicht zu einer selbständigen Verpflichtung. Das Merkblatt stellt deshalb nicht eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme dar, sondern regelt die Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldleistungen. Eine allfällige Anfechtung hat deshalb auf dem üblichen, zunächst verwaltungsinternen Weg zu erfolgen. 3.3 Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er werde mit dem Merkblatt verpflichtet, jeweils morgens und abends in der Notunterkunft anwesend zu sein bzw. es sei eine Anwesenheits- und Meldepflicht angeordnet worden. Eine solche Anwesenheits- und Meldepflicht wurde nicht angeordnet, sondern es wird die Anwesenheit als für die Auszahlung der Nothilfe vorausgesetzt. Das Zwangsmassnahmengericht ist somit auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. 3.4 Damit bestand auch kein Anlass, um sich – wie dies der Beschwerdeführer verlangt – trotz Nichteintretens mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Nichtigkeit einer Anordnung oder eines Erlasses von Amtes wegen zu beachten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096). Dies bedeutet indes, dass die Behörde die Nichtigkeit eines Aktes beispielsweise vorfrageweise oder auch nach abgelaufener Rechtsmittelfrist zu beachten hat. Es bedeutet aber nicht, dass auch eine nicht zuständige Behörde einen Feststellungsentscheid treffen muss (vgl. Häfelin et al. Rz. 1100 f.). 4. Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmenrichter schliesslich vor, dieser hätte die Sache in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Indessen hat der Beschwerdeführer das Merkblatt, wie er ausführt, auch bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion angefochten (vgl. zu diesem Verfahren VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00104). Damit konnte der Zwangsmassnahmenrichter von einer Überweisung der Sache an ebendiese Behörde absehen. 5. In prozessualer Hinsicht besteht sodann kein genügender Anlass, um antragsgemäss den Entscheid der Rekursabteilung abzuwarten und das vorliegende Verfahren zu sistieren. Zur Klärung der Rechtslage rechtfertigt sich vielmehr eine beförderliche Behandlung der Streitsache. 6. Mit diesem Urteil werden die weiteren prozessualen Begehren des Beschwerdeführers betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint zwar als mittellos im Sinn des Gesetzes. Indessen erscheint die Beschwerde angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich der Nothilfe als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Dementsprechend hat er auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |