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VB.2017.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1975 und Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 26. Februar 2001 in die Schweiz und stellte gleichentags, unter Angabe falscher Personalien, ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2001 nicht ein und wies A an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 11. Juni 2001 nicht ein. A kam der erneuten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nicht nach und ein Vollzug war mangels Reisedokumenten nicht möglich. B. Mit Gesuch vom 25. Februar 2003 beantragte A, immer noch unter Angabe falscher Personalien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin C. Zu diesem Zeitpunkt war A im Besitz eines Ausweises für Asylsuchende, gültig bis zum 21. August 2003. Das Migrationsamt verweigerte mit Schreiben vom 7. März 2003 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da A mit seiner gültigen N-Bewilligung genügend Zeit zum Heiraten zur Verfügung stehe. C. Am 20. April 2004 heiratete A, unter Angabe der richtigen Personalien, die Schweizerin D, geboren 1966. In der Folge wurde ihm im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 19. April 2013. Die Eheleute A/D haben einen gemeinsamen Sohn, E, geboren am 2004. D. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen und der Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2011 wurde er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2015 wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft. E. Infolge der ersten strafrechtlichen Verurteilung verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 9. November 2004 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dietikon stellte mit Urteil vom 4. Dezember 2009 fest, dass A Vater der 2002 geborenen Schweizerin, F ist. Die Kindsmutter, G ist am 7. September 2009 gestorben. A wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit (Stand per 30. September 2010: Fr. 91'864.55) vom Migrationsamt mit Schreiben vom 28. April 2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt am 12. September 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. November 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es sodann die aufschiebende Wirkung. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2017 ab, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. März 2017. III. Am 27. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Sache an das Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2017 wies der Abteilungspräsident die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren Fr. 56'842.80 schuldete, zu einer Kautionsleistung von Fr. 2'060.-. Zugleich verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum allfälligen Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während die Rekursabteilung am 13. März 2017 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos. 2. 2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 2.2 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden sind. So sind die Ziffern 1, 2.1 bis 2.3 beider Eingaben bis auf wenige Abschnitte gleich. Abweichungen finden sich, da neu darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, er bei einer Wegweisung das Besuchsrecht nicht ausüben könnte, da ihm als Afrikaner keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt würde und er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Weiter sind vor allem durch den Zeitablauf bedingte Ergänzungen auszumachen. Die Ziffer 2.4 der Beschwerdeschrift betrifft das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches bei der Vorinstanz nicht gestellt wurde. Ein grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht wortwörtlich der Rekurseingabe. 2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. Damit genügt das zu einem grossen Teil pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz. 2.4 Da die Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr, 27. Februar 2016, VB.2015.00753, E. 2). Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt. 3. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). 4.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene Änderung des StGB, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 4.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). 4.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). 5. 5.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 5.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete folgende Sachverhalte in seinem Urteil vom 27. November 2015 als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von 3. Juni 2012 bis 27. März 2013 viermal von verschiedenen Personen Kokain mit einer Gesamtmenge von ca. 958 Gramm (reine Menge) übernommen und übergab verschiedenen Abnehmern Kokain mit einer reinen Menge von insgesamt ca. 121 Gramm. Dementsprechend lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mit Kleinstmengen an Kokain gehandelt hat und er auf mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit diesen Mengen die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren klarerweise zum Ausdruck. Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert. 5.2.2 Hinzu kommt erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im September 2004 wurde er der Widerhandlung gegen und der Übertretung des ANAG und im März 2011 des Vergehens gegen das BetmG für schuldig befunden. Ins Gewicht fällt vor allem das Vergehen gegen das BetmG: So ist der Beschwerdeführer schon einmal wegen des Handels mit Kokain bestraft worden und hat sich noch während laufender Probezeit dieses Vergehens der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer seine gleichgültige Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er liess sich dabei weder durch Verurteilungen (Bussen und Geldstrafen) noch von der Probezeit beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Er demonstriert hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. 5.2.3 Seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2015 ist kein weiteres Strafurteil gegen den Beschwerdeführer ergangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese straffreie Zeit jedoch zu relativieren, da er sich zeitweise im Vollzug befand und die Probezeit noch bis am 25. Juli 2019 andauert. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den frühestmöglichen Termin bedingt aus der Haft entlassen wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die bedingte Entlassung erfolgt auf ein klagloses Verhalten im Strafvollzug hin, welches ohne Weiteres erwartet wird und keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten, insbesondere ausserhalb des Strafvollzugs, zulässt (vgl. BGr, 5. Januar 2017, 2C_681/2016, E. 3.2). Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt zudem ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu (BGr, 8. Januar 2015, 2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr, 31. Juli 2012, 2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatsangehörigen darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Schwere der Tat, deren mehrfachen Begehung und die offenbare Wirkungslosigkeit von Bussen, Geldstrafen und Probezeit noch erschwert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im Februar 2001 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist, lebt nun seit 16 Jahren in der Schweiz und hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz seiner langen Anwesenheit konnte er sich nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integrieren und musste massiv mit Sozialhilfe unterstützt werden. Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene unbefristete Stelle als Unterhaltsreiniger nichts zu ändern. Weiter spricht der Beschwerdeführer kein Deutsch und Anhaltspunkte, dass er hier sozial integriert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Guinea liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seine prägende Kindheit und Jugend dort verbracht, pflegt zu seiner dort lebenden Mutter regelmässigen Kontakt und soll wohl auch noch weitere dort lebende Verwandte haben. Zudem reiste der Beschwerdeführer auch schon in seine Heimat zurück, um dort seine Ferien zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Eine Rückkehr ins Heimatland erscheint ihm daher grundsätzlich als zumutbar. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist. 6.3.1 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit dem gemeinsamen Sohn eine intakte Beziehung führt. Diese beiden Beziehungen fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Seine Ehefrau und sein Sohn haben die Heimat des Beschwerdeführers noch nie besucht und ihnen ist eine Übersiedlung dorthin auch nicht zuzumuten. Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Allerdings haben diese Beziehungen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden und die Verwarnungen des Migrationsamtes ernst zu nehmen. Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, ein Familienleben in der Schweiz zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit seinem Vater aufzuwachsen. Gemäss Art. 3 KRK ist das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, welcher bei allen diese betreffenden staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer gewichtiger Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145). Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er bei einer Wegweisung seine Familie nicht mehr besuchen könnte, einerseits, da ihm – als Afrikaner – sowieso keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden würde und andererseits, da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um in die Schweiz reisen zu können. Inwiefern dies alles tatsächlich zutreffen sollte, begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise. Diese Vorbingen sind als reine Schutzbehauptungen zu erachten. Zusammenfassend begründen die begangenen Delikte ein hohes und vorliegend diejenigen der Ehefrau und des Sohnes überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers. 6.3.3 Zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter ist folgendes festzuhalten: Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht erforderlich (vgl. BGr, 5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.2). Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehendes Recht fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; zum Element des tadellosen Verhaltens in der Interessenabwägung BGE 140 I 145 E. 4.3; BGr, 5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.2). Die Tochter des Beschwerdeführers ist in einer Pflegefamilie untergebracht und der Beschwerdeführer hat weder ein Sorge- noch ein Obhutsrecht inne. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2009 lässt sich zudem entnehmen, dass keine Besuchsrechtsregelung getroffen, aber ein monatlich vom Beschwerdeführer zu bezahlender Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde. Gemäss den Angaben der Vormundin der Tochter besucht der Beschwerdeführer seine Tochter bei ihr zuhause regelmässig und sie hat ihn auch einmal im Gefängnis besucht. Hinweise, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, die Sorgerechtsregelung anzufechten, liegen keine vor und macht er im Übrigen auch nicht geltend. Seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltsbeitrages ist er nicht nachgekommen. Mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht liegt somit keine besonders intensive Beziehung vor. Hinzu kommt, dass angesichts der schwerwiegenden Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann er somit keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Den Kontakt zu seiner Tochter kann der Beschwerdeführer, wie auch zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, mittels Besuchen und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. 6.4 Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig. 7. Die übrigen Anträge werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als erstellt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zurückzuweisen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden und auf ihre zutreffenden und ausführlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine genügend gewichtigen Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an … |