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Geschäftsnummer: VB.2017.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. Die BF ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, welche Schweizer Bürger sind.] Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG, der Anzahl, Frequenz und Art der begangenen Delikte sowie der bestehenden Rückfallgefahr besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 4). Die seit über 21 Jahren in der Schweiz lebende BF ist nicht stark verwurzelt und in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert (erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit sowie Schulden). Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr zumutbar (E. 5.1.ff.). Hingegen ist den beiden Kindern die Übersiedlung nicht zumutbar. Die begangenen Delikte sowie die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit begründen ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Kinder überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise der BF. Ob andere Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen, wurde durch die Vorinstanz nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der BF ist zu bestätigen und ihr allenfalls eine zeitlich begrenzte zweckbedingte Bewilligung zu erteilen (E. 5.8 f.). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BETREUUNGSBEDÜRFTIG
KINDSWOHL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNZUMUTBARKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63I lit. a AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 5 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00144

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 21. Juni 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979 Staatsangehörige der dominikanischen Republik, reiste am 6. Januar 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 11. September 2001 brachte sie B zur Welt, dessen Vater noch während der Schwangerschaft nach T ausgereist war. Am 28. Januar 2003 heiratete sie den Landsmann E. Aus dieser Ehe ging am 2. März 2004 der Sohn C hervor. Am 31. August 2012 wurde die Ehe geschieden und C unter die elterliche Sorge von A gestellt.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. November 1999 wurde sie wegen Betrugs sowie Vergehens gegen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Februar 2004 wurde sie wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen (Probezeit drei Jahre) bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Oktober 2008 wurde sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 900.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen TG vom 3. Oktober 2013 wurde sie wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Diebstahls und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu Fr. 10.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2015 wurde sie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2015 wurde sie wegen mehrfacher Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung (Mitführen von zwei nicht gesicherten Kindern und einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person) mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft.

Am 27. Januar 2000 und am 5. März 2004 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Vom 16. August 2010 bis am 12. November 2010 befand sie sich in Untersuchungshaft und ab dem 21. März 2016 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft bis 22. August 2016).

C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen von A und ihren Kindern, B und C, erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Januar 2017 ab und stellte fest, dass auch die beiden Kinder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben und zum Rekurs legitimiert sind.

III.  

Am 1. März 2017 erhoben A und ihre Kinder, B und C, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Dispositivziffern I, II und VII des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter sei A zu verwarnen. Subeventualiter sei bei der zuständigen Erwachsenen- und Kinderschutzbehörde eine Meldung zu tätigen und abzuklären, ob es dem Kindeswohl der beiden Kinder entspreche, wenn diese getrennt von ihrer Mutter in der Schweiz bleiben würden, und wie es sich mit dem Kindeswohl verhalte, wenn diese der Mutter in ihr Heimatland folgen würden.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 wurde die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.

Die Rekursabteilung verzichtete am 7. März 2017 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 8. Mai 2017 holte das Verwaltungsgericht einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie eine Aufstellung über die bezogenen Sozialhilfeleistungen ein. Beide Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Am 15. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 beantragte A die Sistierung des Beschwerdeverfahrens für einen Monat, um detailliertere Angaben zur Tötung ihrer Brüder erhältlich zu machen. Am 21. Juni 2017 reichte sie die angekündigten Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist am 3. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Ausländerin hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer Ausländerin zu beenden, die auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für das migrationsrechtliche Verschulden nicht relevant, ob das Strafgericht in seinem Urteil ein "schweres" Verschulden ausdrücklich festgehalten hat. Vielmehr ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden aus einer Gesamtbetrachtung, bei welcher das Strafmass ein erstes Kriterium bildet. Die Beschwerdeführerin ist mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten Jahren bestraft worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 

4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im November 1999 wurde sie wegen Betrugs sowie Vergehens gegen das AVIG, im Februar 2004 wegen Diebstahls, im Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, im Oktober 2013 wegen Verbrechen gegen das BetmG, Diebstahls und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, im Juni 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und im Juli 2015 wegen mehrfacher Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz 1996 somit sechs Mal und damit wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden. Dabei fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das BetmG ins Gewicht. Mit ihrer wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat die Beschwerdeführerin einen breiten Deliktskatalog erfüllt und gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine mehr als gleichgültige Haltung gezeigt. Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Anzahl und Frequenz der Delikte noch erschwert.

4.3 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 3. Oktober 2013 folgende (erstellte) Sachverhalte zugrunde: Die Beschwerdeführerin hat Ende Mai 2010, im Alter von 31 Jahren, einem Mittäter (Bodypacker) 20 Fingerlinge à 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 10 % (min. 20 Gramm reines Kokain) übergeben und diesen mit dem Auto nach Österreich gebracht. Da ihr damaliger Ehemann den Verkauf organisiert und wohl auch den Erlös entgegengenommen hatte, ist das Bezirksgericht von einem gemeinsam geplanten Kokainverkauf ausgegangen und damit von einer bandenmässigen Tatbegehung. Von Ende Mai 2010 bis August 2010 hat die Beschwerdeführerin weiter im Auftrag ihres damaligen Ehemannes im Grossraum Zürich 3'100 Gramm Kokaingemisch (min. 310 Gramm reines Kokain) an verschiedene nicht bekannte Drogenabnehmer ausgeliefert. Sie ist dabei als Verkäuferin aufgetreten. Auch hier ist das Bezirksgericht von einer bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen. Am 15. August 2010 hat sie eine unbekannte Bodypackerin mit Kokain aus Österreich nach G und am Tag danach zwei Mittäter zur Kokainübergabe nach H befördert, wo sie schliesslich verhaftet wurde. Dabei ist die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres damaligen Ehemannes als Verkäuferin aufgetreten und hätte für die 500 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 26 % (rund 130 Gramm reines Kokain) Fr. 23'500.- erhalten sollen. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Okto­ber 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Taten im Erwachsenenalter begangen hat, noch erschwert.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei verschuldensmildernd zu berücksichtigen, dass sie die Drogendelikte grösstenteils unter Einfluss von Alkohol und auch Drogen begangen habe. Das Bezirksgericht Münchwilen ist gestützt auf ihre (anderslautenden) Angaben davon ausgegangen, dass sie keine Drogen konsumierte und somit keine Beschaffungskriminalität vorliegt. Die widersprüchlichen Angaben erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie den Drogen- und Alkoholkonsum den Strafbehörden gegenüber nur aus der Sorge verschwiegen habe, dass man ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Zum Beweis ihres Drogen- und Alkoholkonsums führt sie den Führerausweisentzug auf. Der Umstand, dass ihr der Führerschein entzogen worden ist und erst am 22. Oktober 2014 mit der Auflage der Einhaltung von Betäubungsmittel- und Alkoholabstinenz wieder erteilt worden ist, vermag diese Behauptung jedoch nicht zu beweisen, zumal damit nicht belegt ist, dass sie während der Begehung der Delikte unter verschuldensmilderndem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol gestanden hat. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass in einer am 16. August 2010 durchgeführten Blut- und Urinprobe keine Drogen oder andere verbotene Substanzen festgestellt werden konnten (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 20. Januar 2011). Ein Drogen- und Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin ist somit nicht erstellt und kann nicht verschuldensmildernd berücksichtigt werden. Das Bezirksgericht Münchwilen ist davon ausgegangen, dass wohl der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als Drahtzieher hauptsächlich an den Drogengeschäften verdiente, sie als dessen Ehefrau indessen finanziell von den Drogengeschäften ebenfalls profitiert hat. Das Tatmotiv hat damit hauptsächlich in finanziellen Gründen gelegen.

4.5 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat sechs strafrechtliche Verurteilungen erwirkt. Sie hat sich bislang weder durch Verurteilungen (Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen) und Probezeiten und noch durch zwei migrationsrechtliche Verwarnungen von weiteren Straftaten abhalten lassen. Selbst nach der Verurteilung vom 3. Oktober 2013 wegen ihren bislang schwersten Taten (Verbrechen gegen das BetmG) ist sie erneut straffällig geworden: Am 18. Juli 2014 hat sie ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein ein Auto gelenkt und ist dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, hat sie ihre Fahrt fortgesetzt (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 18. Juli 2015). Am 2. Mai 2015 ist sie mit einem Fahrzeug auf der Autobahn mit zwei nicht gesicherten Kindern und einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person gefahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z vom 18. Juni 2015). Auch wenn diese Straftaten nicht die Schwere der Verbrechen gegen das BetmG erreichen, zeigen sie (wie auch die anderen) Verurteilungen doch auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Strafverfolgung wegen der BetmG Delikte sich nicht wirklich kooperativ verhalten hat: So hat sie während mehr als 2 ½ Monaten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und damit die Ermittlungen erschwert. Erst als ihr bewusst wurde, dass sie bei weiterem Verweigern von Aussagen mit negativen Konsequenzen hinsichtlich einer Entlassung aus der Untersuchungshaft rechnen musste, hat sie mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet. Bei einer erneuten Befragung zwei Jahre später beharrte sie indessen erneut auf ihrem Aussageverweigerungsrecht. Dieses Verhalten – auch wenn es strafprozessual durchaus zulässig ist – lässt indessen auf fehlende Tateinsicht und Reue schliessen und ist bezüglich der Rückfallgefahr negativ zu werten.

Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz (Strassenverkehrsdelikte), der Begehung neuer Straftaten während laufender Probezeit, der fehlenden Reue und Tateinsicht sowie der Tatsache, dass alle bislang durch den Staat ergriffenen Massnahmen und Sanktionen (Bussen, Geld, Freiheitsstrafen und zwei migrationsrechtliche Verwarnungen) sich als wirkungslos erwiesen haben, kann ein Rückfall (auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte) nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr aber ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalprognose wirkt sich zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert wird. Da sich die Beschwerdeführerin weder von Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen noch von Probezeiten und zwei migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecherin, welche die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei der die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.

5.  

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):

5.1 Die Beschwerdeführerin ist 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Sie lebt seit nunmehr über 21 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland 14 Jahre lang die Schule besucht und in der Schweiz während 1 ½ Jahren einen Deutsch Intensivkurs. Sie hat keine Berufslehre absolviert. Vor der Geburt der Kinder arbeitete sie als Bardame in verschiedenen Clubs und Restaurants und war auch als Prostituierte tätig. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder war sie Hausfrau und Mutter. Vom 24. Mai 2011 bis 31. Januar 2013 arbeitete sie als "Mitarbeiterin Gastronomie" in einem Betrieb der Sozialen Einrichtungen und Betriebe mit einem Arbeitspensum von 60 %. Vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2014 war sie zu 60 % als "Mitarbeiterin Gastronomie" im Alterszentrum J tätig. Für beide Tätigkeiten erhielt sie gute Arbeitszeugnisse. Seit dem 23. Oktober 2015 arbeitet sie als Reinigungskraft mit einem Arbeitspensum von etwa 5 % für die Firma K und zusätzlich übernimmt sie Reinigungsarbeiten für Frau M (seit dem 2. Juni 2016 während drei Stunden pro Woche) sowie für Frau N (seit dem 6. Juli 2016 wöchentlich). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist, eine tiefergehende berufliche Integration zu erwarten wäre. Die Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 1998 bis am 1. Mai 2001, vom 1. Januar 2002 bis am 31. August 2003, vom 1. März 2004 bis am 30. Juli 2014 und seit dem 1. November 2014 bis heute (über eine Gesamtdauer von mehr als 17 Jahren) sozialhilfeabhängig und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 287'853.- für sich und für ihre beiden Kindern Fr. 382'707.-, gesamthaft für die Familie somit Fr. 502'176.-, bezogen. Es liegt damit eine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, inzwischen 21 Stunden pro Woche zu arbeiten und nur noch mit Fr. 816.10 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Die von ihr angegebene Stundenzahl entspricht indes nicht dem belegten Arbeitspensum und vermag am Resultat ohnehin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist auch mit einem Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche nicht in der Lage, selbständig für sich und ihre Kinder aufzukommen. Ein Ende der Sozialhilfeabhängigkeit ist vor dem Hintergrund der fehlenden Berufsausbildung und der bisherigen Arbeitsleistungen nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin hat überdies Schulden: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W vom 8. Mai 2017 sind gegen die Beschwerdeführerin sieben Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'111.65 eingeleitet worden und liegen 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'570.45 vor.

5.2 Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch von einer guten sprachlichen Integration auszugehen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung auf Deutsch einen Dolmetscher beizog, der ihr für den Fall, dass sie etwas nicht versteht, übersetzen würde, ist angesichts des ihr drohenden Nachteils (Wegweisung aus der Schweiz) verständlich und lässt nicht auf eine beschränkte sprachliche Integration schliessen. Aus dem Befragungsprotokoll geht denn auch hervor, dass die Einvernahme auf Deutsch abgehalten werden konnte.

5.3 Zur sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin pflegt hier Beziehungen zu ihren zwei Kindern, ihrer Mutter und ihrer Schwester. Sodann ist sie von der … zur …Kirche konvertiert und besucht seit 2013 zwei- bis dreimal die Woche die … Kirche. Ausserfamiliäre Kontakte unterhält sie zu den Mitgliedern der Kirche, welche mehrheitlich aus Südamerika stammen, aber auch aus Afrika, Europa und der Schweiz. Vereinzelt pflegt sie Freundschaften zu Schweizern wie zu P, dem Patenonkel ihres Sohnes C. Zahlreiche Bekannte, v.a. aus dem kirchlichen Umfeld, attestieren ihr einen positiven Lebenswandel seit dem Kirchenbeitritt. Unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin seit über 21 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

5.4 Die Beschwerdeführerin weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

5.5 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der dominikanischen Republik ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der dominikanischen Republik aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als fast 17-Jährige in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt ihr Heimatland seit sechs Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben zufolge ihre Tante, Onkel, Cousinen und Cousins, mit denen sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin indes erwartet werden, dass sie die familiären Kontakte in ihrem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf und es ist ihr daher zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

5.6 Es ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einer Gefährdung aus dem Drogenmilieu ausgesetzt ist. Zwar geht aus den sich in den Akten befindenden Todesurkunden ihrer beiden Brüder hervor, dass diese Opfer von Tötungsdelikten (Schussverletzung) geworden sind (Q am 21. Juni 2006 und R am 23. Dezember 2010). Dem nachgereichten Dokument, […] vom 20. Juni 2017, ist zu entnehmen, dass insgesamt sieben Personen dem Notariat bestätigt haben, R gekannt zu haben und dass S für dessen gewalttätigen Tod verantwortlich gewesen sei. Diese Beweismittel lassen ohne substanziierte Angaben und weitere Belege für sich allein nicht den Schluss zu, dass die Brüder der Beschwerdeführerin Opfer von Auseinandersetzungen im Drogenmilieu geworden sind. Doch selbst wenn dies zutrifft, ist dennoch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen noch offener Geldschulden bei der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Tod ihrer Brüder liegt viele Jahre zurück. Der mutmassliche Mörder von R befindet sich zwar auf der Flucht. Es wäre jedoch anzunehmen, dass seither auf die im Heimatland lebenden Verwandten Rückgriff genommen worden wäre, würden noch offene Schulden bestehen. Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Die geäusserte Befürchtung erscheint zudem auch nicht glaubhaft, äusserte sie diese Bedenken doch erstmals vor Verwaltungsgericht. Es ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem Einreichen der Dokumente als obsolet.

5.7 An diesem Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, die Praxis des EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren Freiheitsentzug wegen Kokainimports keine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertige, verkennt sie die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat dort keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325 E. 2.4). So war für den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor längerer Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat. Die Beschwerdeführerin wurde erst am 22. August 2016 auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Entscheid keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten.

5.8 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist:

5.8.1 Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014, 2C_234/20104, E. 1.4). Ist den Kindern die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter befindet), liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3c). Anders verhält es sich, wenn Kinder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, weil sie dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für Schweizer Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.; BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 4.1).

5.8.2 Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für ihre zwei minderjährigen Kinder, welche beide bei ihr leben. Der Vater des heute 15-jährigen B ist schon vor seiner Geburt nach T ausgereist und beim Vater des heute 13-jährigen C handelt es sich um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Ihren Angaben zufolge pflegt dieser noch oft Kontakt zu ihrer Mutter, Schwester sowie den Kindern. Beide Kinder sind Schweizer Bürger, sind in der Schweiz geboren und leben seit ihrer Geburt hier. Der 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin besucht die letzte Klasse der Sekundarschule B in U, er befindet sich auf Lehrstellensuche und hat bereits Schnupperlehren absolviert. Der 13-jährige Sohn besucht die Sekundarschule A in V und hat sich im Hort voll integriert. Beide Kinder sprechen Schweizerdeutsch, spielen Fussball im Verein, besuchen Instrumentalunterricht (Klavier, Gitarre, Klarinette) und singen im Kirchenchor. Sie sind unbestritten bestens in der Schweiz integriert.

5.8.3 Als Minderjährige müssten die beiden Kinder trotz schweizerischer Staatsangehörigkeit somit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden Mutter in die dominikanische Republik folgen. Von den Kindern zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinne auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin haben ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer Bürger wären sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4, 50 Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin kurz vor dem Eintritt ins Berufsleben stehen, in der Schweiz tief verwurzelt erscheinen und nie im Heimatland der Beschwerdeführerin gelebt haben bzw. zu diesem Staat keinen erkennbaren Bezug aufweisen. Eine im jetzigen Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung der beiden Kinder in die dominikanische Republik gefährdet das Kindswohl, eine Ausreise erscheint ihnen nicht zumutbar.

5.8.4 Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 3.2). Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Kinder der Beschwerdeführerin haben zwar ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Die begangenen Delikte sowie die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit begründen indes ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Kinder überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin. Die Wegweisung erweist sich somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV grundsätzlich als konventions- und bundesrechtskonform.

5.8.5 Sollte die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen werden, ist angesichts der vorstehend dargelegten Interessenlage der Kinder in diesem besonderen Einzelfall indessen trotzdem sicherzustellen, dass die Kinder in der Schweiz verbleiben können und eine angemessene Betreuung erfahren. Es ist daher zu prüfen, ob für die Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz alternative Betreuungsmöglichkeiten, allenfalls auch im Rahmen einer Fremdbetreuung, bestehen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zurecht festgehalten, dass die Kinder nach Erreichen ihrer Volljährigkeit aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit in der Schweiz leben können und die Grossmutter allenfalls eine Betreuungsalternative für die kurze Zeit bis zur Volljährigkeit bieten könnte, da sich diese bereits während der Inhaftierung um die Kinder gekümmert habe. Nebst der Grossmutter leben noch die Tante sowie der Vater von C in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Grossmutter sei schwer krank, infolge ihrer Auslandsabwesenheit könne jedoch kein Arztzeugnis eingereicht werden. Die Tante sei nicht bereit und nicht in der Lage deren Betreuung zu übernehmen, da sie selber drei minderjährige Kinder im Alter von 2 Monaten, 11 und 18 Jahren habe. In der Beschwerdeergänzung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Tante ein, worin diese die Angaben bestätigt. Weiter reichte sie ein Arztzeugnis von Dr.  med. ZZ (Allgemeine Medizin FMH) für die Grossmutter ein, worin zu entnehmen ist, dass diese an Diabetes mellitus und einer Hypothyreose leide sowie verschiedene rheumatologische Probleme am Bewegungsapparat habe. Das Zeugnis äussert sich nicht zur Schwere der Erkrankungen und inwiefern diese einer Betreuungsfähigkeit entgegenstehen. Es erweist sich damit als zu wenig substanziiert, zumal die aufgeführten Erkrankungen keine Betreuungsunfähigkeit implizieren. Daran vermag auch der Hinweis der Ärztin, die Grossmutter sei aus gesundheitlichen und auch sozialen Gründen nicht in der Lage, ihre beiden Enkel im Teenageralter zu erziehen und für ein Leben im Beruf vorzubereiten, und dass die Buben aus diesen Gründen weiterhin bei der Mutter bleiben müssen, nichts zu ändern. Auch wenn die unsubstanziierten Angaben nicht geeignet sind, das Unvermögen der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter zu belegen, kann entgegen der Feststellung der Vorinstanz dennoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese die Betreuung der Kinder übernehmen würde. Es liegt nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Tante und Grossmutter von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, gegen ihren Willen die Kinder zu betreuen. Hierzu ist einzig der Vater grundsätzlich verpflichtet, indes nur für sein leibliches Kind C. Ob die in Frage kommenden Verwandten geeignet und bereit sind deren Betreuung zu übernehmen oder weitere Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen, wurde durch die Vorinstanz indes nicht abgeklärt.

5.8.6 Der Sachverhalt erweist sich betreffend alternative Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in der Schweiz daher als nicht hinreichend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die sich in der Schweiz befindenden Verwandten geeignet sind, die Betreuung von B und C zu übernehmen oder ob weitere Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Dazu hat sie die Verwandten sowie die Kinder zur Sache anzuhören. Des Weiteren erscheint es zur Wahrung des Kindeswohls sinnvoll, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzuschalten, was von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich gewünscht wird, um allenfalls auch eine Fremdbetreuung der Kinder zu prüfen.

Nach Ergänzung der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Licht von Art. 8 EMRK und dem Anspruch der Kinder, in der Schweiz weiter leben zu können, zu befinden haben. Allenfalls ist der Beschwerdeführerin eine zeitlich begrenzte Bewilligung für diesen zweckbedingten Aufenthalt zu erteilen.

5.9 Damit ist zunächst festzuhalten, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und zu bestätigen ist. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Erw. 5.8.6) an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, obsiegen insoweit, als weitere Abklärungen in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).

Damit sind die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung  von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Nach Art. 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben und in der in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16 Abs. 4 VRG).

Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von gerundet 15 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'300.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 3'850.65).

Rechtsanwältin D ist mit Fr. 3'850.65 (Mehrwertsteuer inklusive) zu entschädigen, woran die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) anzurechnen ist. Im Mehrbetrag von Fr. 3'100.65 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

7.  

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden wird. Diesbezüglich kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden.

Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2017 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird auf die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren angerechnet.

6.    Rechtsanwältin D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 3'100.65 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …