{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00144_21-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217300&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7a391cf4b4269261acaffb47a6bdbda"}, "Num": [" VB.2017.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit. Die BF ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, welche Schweizer B\u00fcrger sind.] Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG, der Anzahl, Frequenz und Art der begangenen Delikte sowie der bestehenden R\u00fcckfallgefahr besteht ein ganz erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4). Die seit \u00fcber 21 Jahren in der Schweiz lebende BF ist nicht stark verwurzelt und in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert (erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit sowie Schulden). Eine R\u00fcckkehr in ihr Heimatland ist ihr zumutbar (E. 5.1.ff.).  Hingegen ist den beiden Kindern die \u00dcbersiedlung nicht zumutbar. Die begangenen Delikte sowie die fortgesetzte Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit begr\u00fcnden ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Kinder \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an einer Ausreise der BF. Ob andere Betreuungsm\u00f6glichkeiten in der Schweiz bestehen, wurde durch die Vorinstanz nicht abgekl\u00e4rt. Die Sache ist deshalb zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der BF ist zu best\u00e4tigen und ihr allenfalls eine zeitlich begrenzte zweckbedingte Bewilligung zu erteilen (E. 5.8 f.).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:46", "Checksum": "99d9baf7c183a47200fd8e4ccbfd2cde"}