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Geschäftsnummer: VB.2017.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung


Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung. Fristwiederherstellungsgesuch. Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die fehlende grobe Nachlässigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis genügt bloss dann als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds, wenn darin ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt, wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (E. 2.2.1). Die Sicherheitsdirektion hat die Eingabe des Beschwerdeführers, welche das Eintreten auf den Rekurs trotz abgelaufener Frist bezweckte, zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen (E. 2.2.2). Das Gesuch erweist sich jedoch als ungenügend begründet, da die ärztliche Bescheinigung bloss die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, was als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds nicht genügt (E. 2.2.3). Zudem erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als verspätet (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
REKURSFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00147

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es verpflichtete ihn, sich innert zehn Tagen zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, dass es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 20. November 2016 (Datum des Poststempels) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 31. Januar 2017 trat diese auf das Rechtsmittel infolge Verspätung der Rekurserhebung nicht ein und wies das von A am 21. Dezember 2016 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 1. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Überprüfung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Oktober 2016. Weiter beantragte er die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Am 8. März 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 30. März 2017 mit, dass sie auf Vernehmlassung verzichte. A liess sich hiernach nicht mehr vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs vom 20. November 2017 nicht ein, weil dieser verspätet eingereicht worden sei. Auf ihre zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur Einhaltung der Rekursfrist kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe verspätet erfolgt ist, nachdem die Rekursfrist bereits am 18. November 2016 abgelaufen war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.2 Sodann wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung vom 21. De­zem­ber 2016 ab.

2.2.1 Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).

Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64). Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt, wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 4.2).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, sondern bloss eine Stellungnahme samt ärztlichen Zeugnissen eingereicht. Er habe damit auf ein Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 reagiert, mit welchem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Rekursvernehmlassung des Strassenverkehrsamts und zur Frage der Verspätung des Rekurses zu äussern. Daher sei er nicht damit einverstanden, dass das Gesuch abgewiesen und ihm – namentlich angesichts seiner Mittellosigkeit bzw. trotz seines Antrags auf unentgeltliche Prozessführung – in der Folge Kosten auferlegt wurden.   

In der fraglichen Eingabe vom 21. Dezember 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Rekursfrist infolge Krankheit verpasst, und beantragt, dass der Rekurs anzunehmen sei. Da er damit offensichtlich bezweckte, ein Eintreten auf den Rekurs trotz abgelaufener Frist herbeizuführen, hat die Sicherheitsdirektion die Eingabe zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen. Andernfalls wäre ohne Weiterungen ein Nichteintretensentscheid wegen Verspätung ergangen, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Betreffend die vom Beschwerdeführer beanstandete Kostenauflage gilt das Gleiche wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe unten E. 3.2).

2.2.3 In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, er habe die Rekursfrist krankheitshalber verpasst. Er reicht zwei Arztzeugnisse zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass er vom 17. bis 21. November 2016 sowie vom 12. bis 16. Dezember 2016 arbeitsunfähig war. Zudem macht er geltend, als juristischer Laie habe er die Regelung in § 12 Abs. 2 VRG nicht gekannt.

In den beiden Arztzeugnissen wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den Rekurs aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig erheben und auch niemand anders damit hätte betrauen können. Wie oben ausgeführt, genügt eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit allein nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (E. 2.2.1). Auch aus dem Vermerk, wonach der Beschwerdeführer "praktisch bettlägerig" gewesen sei, ist nicht auf ein Unvermögen zur Fristwahrung zu schliessen.

2.3 Zudem hätte die zehntägige Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG – selbst wenn der Beschwerdeführer über ein genügendes Arztzeugnis verfügte – nach Wegfall des Krankheitszustandes, mithin am 22. November 2016, zu laufen begonnen und am 1. Dezember 2016 geendet. Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2016 nicht nur ungenügend begründet, sondern wurde auch verspätet gestellt. Mit dem Argument, er habe die einschlägige Bestimmung in § 12 Abs. 2 VRG nicht gekannt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Wenn ein juristischer Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt, muss er sich grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen, was eine Fristwiederherstellung ausschliesst (siehe oben E. 2.2.1). Auch als Laie hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass er Rechtsmittelfristen nicht unbenutzt verstreichen lassen darf bzw. dass er gegebenenfalls nach dem Wegfall eines Hinderungsgrunds schnellstmöglich hätte tätig werden müssen.

2.4  Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds möglich ist, kommt nicht in Betracht. Folglich hat die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen, womit auch ihr Nichteintreten auf den verspäteten Rekurs zu Recht erfolgte. Die Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist daher inhaltlich nicht zu überprüfen.

3.  

3.1 Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Da die Beschwerde angesichts der eindeutigen Verspätung der Rekurserhebung bzw. angesichts des eindeutigen Nichtvorliegens von Fristwiederherstellungsgründen und der Verspätung des Fristwiederherstellungsgesuchs als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht weiter geprüft werden. Das Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung sowie unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist abzuweisen und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …