{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00147_29-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217233&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68fc739ce72e1c41aea56e2028fce144"}, "Num": [" VB.2017.00147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.29.0  VB.2017.00147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung verkehrsmedizinischer Abkl\u00e4rung | Anordnung verkehrsmedizinischer Abkl\u00e4rung. Fristwiederherstellungsgesuch. Nach \u00a7 12 Abs. 2 VRG kann eine vers\u00e4umte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem S\u00e4umigen keine grobe Nachl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die fehlende grobe Nachl\u00e4ssigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es dem S\u00e4umigen trotz Anwendung der \u00fcblichen Sorgfalt objektiv unm\u00f6glich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gew\u00e4hrt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuf\u00fchren oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis gen\u00fcgt bloss dann als Nachweis f\u00fcr das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds, wenn darin ausgef\u00fchrt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Weiter gilt, dass grobe Nachl\u00e4ssigkeit vorliegt, wenn ein Laie es vers\u00e4umt, sich \u00fcber die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen l\u00e4sst (E. 2.2.1). Die Sicherheitsdirektion hat die Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers, welche das Eintreten auf den Rekurs trotz abgelaufener Frist bezweckte, zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen (E. 2.2.2). Das Gesuch erweist sich jedoch als ungen\u00fcgend begr\u00fcndet, da die \u00e4rztliche Bescheinigung bloss die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers bescheinigt, was als Nachweis f\u00fcr das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds nicht gen\u00fcgt (E. 2.2.3). Zudem erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als versp\u00e4tet (E. 2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:12", "Checksum": "0181f25c4a5ad542698399db9a85ecaa"}