{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.04.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00155_10-04-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217110&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef05f93ad5663476a2e56885e5e57226"}, "Num": [" VB.2017.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.10.0  VB.2017.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe (Rechtsverz\u00f6gerung/Rechtsverweigerung) | Nothilfe (Rechtsverz\u00f6gerung/Rechtsverweigerung). Im Zusammenhang mit Rechtsverweigerung oder -verz\u00f6gerung wird auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gem\u00e4ss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet bzw. die bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst (E. 1.3). Angesichts des Ausnahmecharakters superprovisorischer Massnahmen und im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Mitbeteiligten lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, zun\u00e4chst eine Stellungnahme seitens des Mitbeteiligten und namentlich die Akten eingeholt sowie danach dem Beschwerdef\u00fchrer eine Frist zur Replik angesetzt zu haben. Ob eine Rekursinstanz die Frist gem\u00e4ss \u00a7 26b Abs. 2 VRG in Bezug auf prozessuale Antr\u00e4ge \u2013 namentlich Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen oder betreffend die aufschiebende Wirkung \u2013 verk\u00fcrzen kann, ist fraglich. Eine Pflicht zur Abk\u00fcrzung der Vernehmlassungsfrist bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine solche Verk\u00fcrzung seit dem Inkrafttreten von \u00a7 26b Abs. 2 VRG zul\u00e4ssig w\u00e4re, kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht von einer Rechtsverz\u00f6gerung oder Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden (E. 4.1). Teilweise Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:12", "Checksum": "8a59758c4ee951a11d32052449de96b9"}