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VB.2017.00157
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben: I. Am 6. Mai 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A, geboren 1983, mazedonische Staatsangehörige, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg, nachdem ihrem Ehemann mit Verfügung vom gleichen Tag die Niederlassungsbewilligung wegen seiner Straffälligkeit widerrufen worden war. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. August 2014, das Verwaltungsgericht am 10. Februar 2015 (VB.2014.00533) und das Bundesgericht am 29. Februar 2016 (2C_340/2015) ab. Am 23. Juni 2016 – und damit unmittelbar vor Ablauf ihrer Ausreisefrist – stellte A ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 11. August 2016 nicht ein. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2017 ab. III. A. Mit Beschwerde vom 6. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung materiell zu behandeln. Sie verlangte eine Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bewilligung des Aufenthalts und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Beschwerdeverfahrens. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. B. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Abteilungspräsidentin i.V. sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig setzte sie A – die der Zürcher Justiz noch Kosten aus früheren Verfahren schuldet – eine Frist an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen. C. Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu entbinden, eventualiter sei ihr die Frist um mindestens zwanzig Tage zu erstrecken. Der Abteilungspräsident wies das Begehren am 29. März 2017 ab und setzte A eine Notfrist bis 7. April 2017 an, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ist am 10. April 2017 auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt worden. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 nahm A eine Ergänzung ihrer Beschwerde vor und reichte weitere Beilagen zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Es kann offengelassen werden, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, nachdem sich die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich erweist: 1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sie im früheren Verfahren, das mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, formell lediglich um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Sie hat indessen bereits damals die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt. In solchen Konstellationen sind die Behörden wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) verpflichtet, nicht nur den (vom Ehemann abgeleiteten) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, sondern auch, ob ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht. Denn hätte die Beschwerdeführerin damals einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt, hätte ihr die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden können (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGr, 26. November 2004, 2A.505/2004, E. 1.2). Deshalb waren sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wie auch das Verwaltungsgericht im damaligen Verfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen. Nachdem auch das Verwaltungsgericht diesen Anspruch im Urteil vom 10. Februar 2015 (VB.2014.00533) ausdrücklich verneint hat (E. 4.2: "Ferner sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin während Jahren Sozialhilfe bezogen hat und es deshalb an einer ausreichenden Integration mangelt.") und das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat, ist darüber offensichtlich rechtskräftig entschieden worden. 1.2 An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion im damaligen Verfahren zu Unrecht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden hätte. Denn die Beschwerdeführerin hätte diese vermeintliche Kompetenzüberschreitung und die damit einhergehende Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht rügen können und müssen, was sie indessen nicht getan hat. Die Beschwerdeführerin hat auch im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschritten bzw. den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt habe. Im Gegenteil hat sie vor Bundesgericht noch selber behauptet, sie besässe einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Ziff. 42 der Beschwerde vom 27. April 2015: "Sie hat aufgrund ihrer über 7-jährigen Anwesenheit sogar einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung [Art. 43 Abs. 2 AuG]"). Es kann somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin diese Frage im damaligen Verfahren nicht aufgeworfen hätte. 1.3 Schliesslich sind die Behörden nicht nur wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern auch aus prozessökonomischen Gründen im ausländerrechtlichen Verfahren berechtigt, sämtliche infrage kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn die ausländische Person nacheinander für jede mögliche Anspruchsgrundlage ein separates Verfahren einleitet und sich währenddessen in der Schweiz aufhalten will, um ihren Aufenthalt trotz rechtskräftiger Wegweisung weiter zu verlängern. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung denn auch nicht zusammen mit ihrem Verlängerungsgesuch oder während des damaligen Rechtsmittelverfahrens oder zumindest unmittelbar nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Februar 2016 eingereicht, sondern erst fünf Tage vor Ablauf der Ausreisefrist Ende Juni 2016. 1.4 Ist nach dem Gesagten über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits rechtskräftig entschieden worden, hat das Migrationsamt das Gesuch vom 23. Juni 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Verwaltungsbehörde lediglich dann verpflichtet ist, ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung ist somit nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1). Im Gesuch vom 23. Juni 2016 werden keine Umstände vorgebracht, die eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, was bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird. In ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine veränderte Situation vorliege, sondern beruft sich ausschliesslich auf das – wie erwähnt unzutreffende – formale Argument, dass über ihren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht entschieden worden sei. Damit bezweckt das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Gesuch einzig, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiter hinauszuzögern. Das Migrationsamt ist deshalb völlig zu Recht darauf nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 2. Nachdem der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet worden ist und sie die Schweiz gemäss Präsidialverfügung vom 7. März 2017 unverzüglich hätte verlassen müssen, muss ihr keine Ausreisefrist angesetzt werden, selbst wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen sein sollte und sie sich weiter illegal im Land aufhält. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits am 7. März 2017 abgewiesen worden. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin zwei Zwischenverfügungen erwirkt hat und dort jeweils mit ihren Anträgen gescheitert ist. 4. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |