{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00160_21-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217459&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "191e3f927869970e45192a3c535af879"}, "Num": [" VB.2017.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2017.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Versetzung in den offenen Vollzug und unbegleitete Urlaube. Einem vom Beschwerdef\u00fchrer in Auftrag gegebenen Gutachten kommt der Beweiswert einer Parteiaussage zu, weshalb es keine gen\u00fcgende Grundlage bildet, um einen Entlassungsentscheid alleine darauf abzust\u00fctzen (E. 3.1\u20133.2). Inhaltliche Auseinandersetzung zwischen dem amtlichen und privaten Gutachten und Schlussfolgerung, dass das Privatgutachten keine Zweifel an der Schl\u00fcssigkeit des amtlichen Gutachtens aufkommen l\u00e4sst und dass dem amtlichen Gutachten aufgrund der weitgehend unver\u00e4nderten Ausgangslage weiterhin die n\u00f6tige Aktualit\u00e4t zukommt (E. 3.3\u20133.4). Die Vorinstanz geht zu Recht von einem weiterhin erh\u00f6hten R\u00fcckfallrisiko aus, weshalb die Voraussetzungen f\u00fcr eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht gegeben sind (E. 4). Angesichts der Unsicherheit, welche mit der fehlenden Therapie einhergeht, und der weiterhin bestehenden psychischen St\u00f6rung k\u00f6nnen keine weiteren Vollzugslockerungen gew\u00e4hrt werden. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit wird gewahrt, indem dem Beschwerdef\u00fchrer bereits unbegleitete Urlaube zugestanden werden (E. 5.4). Dem Verwaltungsgericht steht es im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle grunds\u00e4tzlich nicht offen, einem verfassungs- oder v\u00f6lkerrechtswidrigem Bundesgesetz die Anwendung zu versagen (E. 5.5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndigung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:39", "Checksum": "99c95ee3572560db7b8e5553e8387107"}