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Geschäftsnummer: VB.2017.00165  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung des Anstellungsverhältnisses


[Verzicht auf eine Bewährungsfrist, Zuständigkeit für den Rekurs]

Weil die Direktion zum Verzicht auf eine Bewährungsfrist ihr Einverständnis geben muss, ist sie in solchen Fällen in einem späteren Rekursverfahren betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses vorbefasst. Der Rekurs ist deshalb nicht durch die Direktion, sondern durch den Regierungsrat zu beurteilen (E. 3).
Gutheissung und Überweisung des Rekurses an den Regierungsrat.
 
Stichworte:
BEWÄHRUNGSFRIST
SPRUNGREKURS
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
§ 19b Abs. 4 VRG
§ 18 Abs. 3 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00165

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Mai 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.  

A war beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich tätig. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde er im Amt eingestellt. In einer Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Juli 2015 attestierte der Vorgesetzte ihm sowohl eine ungenügende Fachkompetenz als auch ein ungenügendes Verhalten. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Personaldienst der Direktion der Justiz und des Innern, bei A auf eine Bewährungsfrist zu verzichten. Mit E-Mail vom 3. August 2015 erklärte sich die stellvertretende Personalbeauftragte der Direktion der Justiz und des Innern mit dem Verzicht auf eine Bewährungsfrist einverstanden. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde das Anstellungsverhältnis mit A per 31. August 2016 aufgelöst.

II.  

Mit Rekurs vom 30. Juni 2016 liess A der Direktion der Justiz und des Innern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 30. Mai 2016 aufzuheben, seien "die Umstände rund um den Team- und Führungskonflikt am Arbeitsplatz von A umfassend abzuklären" und sei "aufsichtsrechtlich anzuordnen, dass [er] im Amt für Justizvollzug, nicht aber am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird", eventualiter sei ihm eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen auszurichten. Weil A während der Kündigungsfrist für fünf Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war, wurde das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 verlängert. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), sprach A im Sinn einer erstinstanzlichen Anordnung keine Abfindung zu (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

III.  

A liess am 8. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.") sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Rekurs an den Regierungsrat zu überweisen, eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen, subeventualiter ihm eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen. Die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Amt für Justizvollzug äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 22./23. März 2017, ohne einen Antrag zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend ein Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung des Rekursentscheids und die Überweisung des Rekurses an den Regierungsrat. Damit bilden im Beschwerdeverfahren die Anträge des Rekurses den Streitgegenstand. Im Rekurs beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kündigungsverfügung und seine Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen gelten als Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis). Bei Eingang der Beschwerde hätte das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers frühestens per 30. Juni 2017 aufgelöst werden können (§ 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]). Der Streitwert entspricht demnach dem Bruttolohn, den der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 erzielt hätte, und beträgt Fr. 63'909.-. Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.  

Der Beschwerdeführer rügt, die Direktion der Justiz und des Innern sei für die Behandlung des Rekurses gar nicht zuständig gewesen, weil der Personaldienst der Direktion am Kündigungsverfahren beteiligt gewesen und die Direktion damit vorbefasst sei; aus diesem Grund sei der Regierungsrat für die Behandlung des Rekurses zuständig.

Nach § 18 Abs. 3 Ingress der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) kann nur im Einvernehmen mit der Direktion ausnahmsweise auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden. Hier erteilte die stellvertretende Personalbeauftragte des zum Generalsekretariat der Justizdirektion gehörenden Personaldienstes dieses Einverständnis namens der Direktion mit E-Mail vom 3. August 2015.

Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt, dass oder wie die Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rechtmässigkeit der Kündigung unter anderem auch davon abhängt, ob zu Recht auf eine Bewährungsfrist verzichtet wurde, und das Einverständnis der Direktion für dieses Vorgehen notwendig war. Dass unterschiedliche Personen die Einwilligung gegeben bzw. den Rekurs behandelt haben, ändert in dieser Konstellation nichts an der Vorbefassung der Direktion. Im Übrigen sind sowohl der das Einverständnis erteilende Personaldienst als auch der den Rekurs bearbeitende Stabs- und Rechtsdienst (Abteilung Justiz) direkt der Generalsekretärin unterstellt (vgl. www.ji.zh.ch/internet/justiz_inneres/de/unsere_direktion/generalsekretariat/organisation.html) und besteht damit auch in organisatorischer Hinsicht eine zu grosse Nähe der die Einwilligung erteilenden und der den Rekurs bearbeitenden Dienststelle.

Demnach war die Direktion der Justiz und des Innern für die Behandlung des Rekurses nicht zuständig; die Angelegenheit ist gestützt auf § 19b Abs. 4 VRG zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Regierungsrat zu überweisen.

4.  

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Regierungsrat zu überweisen.

5.  

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Weil die Gutheissung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den die Parteien keinen Einfluss hatten, rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59 mit Hinweisen).

Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Regierungsrat überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Direktion der Justiz und des Innern auferlegt.

4.    Die Direktion der Justiz und des Innern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…