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VB.2017.00174
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung, hat sich ergeben: I. A, ein 1973 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein und wohnt seit August 2003 in D. Am 14. Dezember 2014 ersuchte er um Einbürgerung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch am 20. Februar 2015 an die Gemeinde D zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Mit Beschluss vom 13. September 2016 lehnte der Gemeinderat D das Einbürgerungsgesuch von A "mangels genügender Integration" ab (Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde in Dispositiv-Ziff. 2 festgehalten, dass die Einbürgerungsgebühr von Fr. 1'000.- bereits bezahlt worden sei. II. Hiergegen liess A am 13. Oktober 2016 beim Bezirksrat E rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 1. Februar 2017 abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. A liess am 10. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Gemeinderats D vom 13. September 2016 sowie der Beschluss des Bezirksrats E vom 1. Februar 2017 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen und ihn in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Der Bezirksrat E verzichtete am 29./30. März 2017 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat D liess mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. 8% Mwst.)" sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 6. Juni sowie 21. August 2017 und des Gemeinderats D vom 26. Juni und 4. September 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere bildete selbst eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darin – wovon nicht gesprochen werden kann – keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 19 und 31; anders etwa VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 2.1). 2. 2.1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (Art. 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen für das Bürgerrecht Kandidierende über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. 2.2 Bei Personen, denen – wie dem im Ausland geborenen, heute 44-jährigen Beschwerdeführer – kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw. Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 GG). Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb die Einbürgerung materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner verweigerte die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Gemeindebürgerrecht mit der Begründung, dieser erfülle die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 14 BüG und § 21 (recte: § 21a) BüV nicht. Er habe von Juni 2006 bis August 2011 während fünf Jahren Sozialhilfe bezogen, sich während dieser Zeit gegenüber der Fürsorgebehörde der Gemeinde "absolut nicht kooperativ" verhalten und sei "sehr renitent" aufgetreten. Fördermassnahmen, welche ausschliesslich der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage gedient hätten, habe er abgelehnt. Mit seinem damaligen Verhalten habe der Beschwerdeführer sehr deutlich gezeigt, dass er grosse Mühe habe, Bürgerpflichten zu akzeptieren und einen anständigen Umgang mit Ämtern und Behörden zu pflegen. "Im Gespräch" habe er sodann keine besonderen Gründe darzulegen vermocht, weshalb er sich um das Schweizerbürgerrecht bewerbe. Das vorstehend geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, seine knapp durchschnittlichen Kenntnisse in der Standortbestimmung Staatskunde sowie die nicht erkennbare Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz zeugten insgesamt von dessen ungenügender Integration. Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner im Grundsatz. So pflichtete sie diesem darin bei, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er Schweizer werden wolle, keine besondere Verbundenheit mit der Schweiz erkennen liessen. Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner hielt sie dem Beschwerdeführer zudem die eher knappen Kenntnisse in Staatskunde entgegen. Insgesamt bestünden gewisse Zweifel an der erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers. Ob diese Zweifel durch das bereits Jahre zurückliegende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgebehörde zusätzlich genährt würden, stellte die Vorinstanz dagegen in Frage. Stattdessen sah sie neben den Integrationsvoraussetzungen auch die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als gegeben an, weil in seinem Betreibungsregister eine Betreibung der Fürsorgebehörde der Gemeinde D über eine – lediglich der Höhe nach bestrittene – Rückerstattungsforderung wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe verzeichnet sei. Der Beschwerdegegner habe beabsichtigt, das Einbürgerungsverfahren so lange zu sistieren, bis die besagte Forderung feststehe, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Unter diesen Umständen erscheine es nicht als treuwidrig, die Betreibung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz angeführten Zweifel an seiner Integration bezögen sich auf eher untergeordnete Integrationskriterien und vermöchten seine in den zentralen Punkten gelungene Integration nicht in Frage zu stellen. Er sei zudem nicht nur willens, sondern auch in der Lage, die Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde im tatsächlich geschuldeten Umfang zu begleichen, weshalb ihm diese bzw. die Betreibung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit so lange nicht entgegengehalten werden könne, als der Umfang der Forderung nicht rechtskräftig feststehe. Eine unvoreingenommene und sachbezogene Würdigung der Sachlage führe daher unzweideutig zum Schluss, dass er die Einbürgerungskriterien der genügenden Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit überdurchschnittlich erfülle. Diese Auffassung werde durch die Entscheide des Migrationsamts des Kantons Zürich und des Staatssekretariats für Migration bekräftigt, ihm im Jahr 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. 4.1 Wie erwähnt (2.1) muss eine Person, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden möchte, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV). Die Vertrautheit einer Person mit den Verhältnissen in der Schweiz zeigt sich daran, ob sie die schweizerischen Lebensgewohnheiten und Sitten kennt und respektiert, sich mit anderen Worten in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert bzw. integriert hat (Art. 14 lit. a und b BüG). Das setzt voraus, dass sie mit den Grundzügen der schweizerischen Staats- und Gesellschaftsordnung vertraut ist (zum Ganzen Kottusch, Art. 20 N. 9; ferner ABl 2014-06-27 [Nr. 26], Ziff. III.2.B und Ziff. V zu § 21a, auch zum Folgenden). In diesem Sinn verlangt § 21a BüV mit der Marginalie "Integration" von der gesuch-stellenden Person nicht nur explizit, dass sie in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), sondern unter anderem auch, dass sie mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b) und über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. d). Die Einbindung in die Lebensverhältnisse und die Kenntnisse des Landes sowie seines politischen Systems haben dabei so weit zu gehen, dass anzunehmen ist, die Bewerberin bzw. der Bewerber könne nach Verleihung des Bürgerrechts angemessen von ihrer bzw. seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen (BGE 137 I 235 E. 3.1). Massgeblich ist eine Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei ein Manko in einem Punkt durch Stärken bei einem anderen Kriterium kompensiert werden kann. 4.2 Der Beschwerdegegner führte im vorliegenden Verfahren zwei Einbürgerungs-gespräche durch, deren Inhalt praktisch wörtlich protokolliert wurde. Nachdem anlässlich des ersten Gesprächs am 22. September 2015 Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Fürsorgebehörde der Gemeinde zur Sprache gekommen waren, sah er sich eigenen Angaben zufolge veranlasst, bei der betroffenen Behörde einen Amtsbericht einzuholen. Dem vom 23. Dezember 2015 datierenden Bericht dieser Behörde kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe wiederholt geweigert habe, an Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen und einen Deutschkurs zu absolvieren. Er habe zudem mehrmals Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der Behörde ausgesprochen und infolge Verschweigens eines während dreier Monate erzielten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit missbräuchlich Sozialhilfe bezogen, weshalb im Jahr 2011 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Anlässlich seiner zweiten Befragung am 30. August 2016 mit diesen Vorwürfen konfrontiert, räumte der Beschwerdeführer grundsätzlich ein, sich geweigert zu haben, einen Deutschkurs und Arbeitsintegrationsprogramme zu absolvieren, und auch die Nichtdeklaration von Lohneinnahmen während des Sozialhilfebezugs bestritt er nicht; daran, jemanden bedroht zu haben, vermochte er sich dagegen nicht mehr zu erinnern. Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 2. April 2012 von dem betreffenden Vorwurf wie auch demjenigen des ("Sozialhilfe-")Betrugs freigesprochen worden war, da er die Behörden nicht aktiv über seine veränderte finanzielle Situation getäuscht habe und die vom ihm gewählte Formulierung, "es werde eine Schande passieren", wenn ihm nicht auch ohne Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt Sozialleistungen ausgerichtet würden, keine Drohung im strafrechtlichen Sinn zu sehen sei. Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz des eingestanden bzw. aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgebehörde der Gemeinde D kann dieses freilich als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen und diese zu respektieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. anlässlich des Entscheids über das Einbürgerungsgesuch erfüllt sein müssen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die beanstandeten Vorfälle sind und wie weit sie zurückliegen sowie ob sich die einbürgerungswillige Person seither wohlverhalten hat. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht bemerkt, vermochte sich der Beschwerdeführer im August 2011 von der Sozialhilfe zu lösen und lagen die oben geschilderten Vorfälle im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschwerdegegners schon über fünf Jahre zurück. Zwar scheint zumindest die bis heute strittige Frage der Rückerstattung der vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen weiterhin Konfliktpotenzial in sich zu bergen; es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seither ungebührlich geäussert oder auf andere Weise nicht an die hier geltende Ordnung gehalten hätte. Wie er im Gespräch mit dem Beschwerdegegner glaubwürdig darlegte, hat er sein Leben seit der Ablösung von der Sozialhilfe verändert; er hat seine Freundin kennengelernt, welche ihm "den richtigen Weg gezeigt" und ihm beim Aufbau seines Geschäfts geholfen hat. Vor diesem Hintergrund kann ihm die Eignung zur Einbürgerung bzw. die hinreichende Integration in die hiesigen Verhältnisse allein aufgrund des damaligen Fehlverhaltens nicht (mehr) abgesprochen werden. 4.3 Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers allerdings im Weiteren mit dessen mangelnder Motivation zur Einbürgerung sowie den Defiziten hinsichtlich seiner staatsbürgerlichen Kenntnisse. 4.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte im Mai bzw. Juni 2015 Standortbestimmungen Deutsch schriftlich – die Standortbestimmung Deutsch mündlich musste er nicht ablegen, da er bereits dem Einbürgerungsgesuch ein Sprachattest beigelegt hatte – und Staatskunde; während er die Standortbestimmung Deutsch bereits im ersten Anlauf bestand, erreichte er in der Standortbestimmung Staatskunde lediglich 25 von 27 minimal erforderlichen Punkten; insbesondere im Bereich Demokratie und Föderalismus erzielte er ein klar ungenügendes Ergebnis. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte der Gemeinde D daraufhin mit, dieser leide an einer Lese- und Schreibschwäche, worauf ihn der Beschwerdegegner wissen liess, dass man auf eine Wiederholung der Standortbestimmung Staatskunde verzichte und er stattdessen zu einem Einbürgerungsgespräch eingeladen werde. In der Einladung zu dem für den 22. September 2015 terminierten Gespräch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass man mehr über ihn, seine "Gründe für das Einbürgerungsgesuch", seine "Kenntnisse der Gemeinde D usw. erfahren" wolle. Der Beschwerdeführer war somit in geeigneter Weise informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden Fragen konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3). Nichtsdestotrotz vermochte er anlässlich des Gesprächs vom 22. September 2015 weder die Staatsform der Schweiz zu nennen noch zu sagen, was unter direkter Demokratie oder Gewaltenteilung zu verstehen sei. Auf die Frage, weshalb er Schweizer werden wolle, antwortete er sodann lediglich, seit 13 Jahren hier zu leben und sich "jetzt in der Luft" zu befinden; er habe keinen Pass und nur eine Aufenthaltsbewilligung, mit einem Schweizer Pass ginge alles einfacher "bei der Arbeit usw.". Bezugnehmend auf das Einbürgerungsgespräch vom 22. September 2015 eröffnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 29. September 2015, es sei festzustellen gewesen, dass er keine der wenigen staatsrechtlichen Fragen habe beantworten können. Dies sei umso erstaunlicher, als er zuvor bei dem die Standortbestimmung durchführenden Anbieter freiwillig einen Staatskundekurs besucht habe. Die mangelhaften Kenntnisse in der Staatskunde erschwerten einen positiven Einbürgerungsentscheid, ihm werde aber eine zweite Chance gewährt. So könne er die Standortbestimmung Staatskunde im Juni 2016 nochmals wiederholen, sodass er ausreichend Zeit habe, sich trotz ärztlich attestierter Lese- und Schreibschwäche auf den Test vorzubereiten. Mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, liess der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 um Durchführung einer mündlichen Standortbestimmung Staatskunde sowie Ansetzung eines baldigen Termins hierfür ersuchen. Bei der in der Folge noch im November 2015 mündlich durchgeführten zweiten Standortbestimmung Staatskunde erreichte der Beschwerdeführer 31 der geforderten 27 Mindestpunkte, wobei er auch dieses Mal im Teilbereich Demokratie und Föderalismus das schlechteste Resultat erzielte. Am 15. Juni 2016 wurde er daher zu einem zweiten Einbürgerungsgespräch eingeladen, wobei die Einladung abermals den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass nebst allgemeinen Fragen zu Arbeit, Freizeitgestaltung und Integration auch solche "zum staaskundlichen Wissen" zu erwarten seien. Dem Protokoll des Gesprächs vom 30. August 2016 kann insofern entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erneut vorab zu den Gründen seines Gesuchs befragt wurde sowie dazu, was sich mit Erwerb des Bürgerrechts in seinem Leben änderte. Hierauf antwortete er, dass jedermann ein solches Gesuch stellen könne; er wolle gut reisen können und eine bessere Zukunft haben. Er brauche etwas, das ihn unterstütze. Er habe sein Leben bereits vor fünf Jahren verändert, mit dem Schweizerpass wäre es dann "wie betoniert" für ihn. Die folgenden Fragen des Beschwerdegegners beschränkten sich sodann im Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gegenüber der Fürsorgebehörde und deren offene Rückzahlungsforderung. 4.3.2 Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung der Eignung bzw. Integration Einbürgerungswilliger liegt in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden. Wird wie vorliegend ein Testanbieter mit der Durchführung eines Staatskundetests betraut, hindert dies die Gemeinde grundsätzlich nicht daran, im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs nicht nur Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration zu stellen, sondern auch Kenntnisse der schweizerischen und lokalen Verhältnisse abzufragen, insbesondere solche geografischer und staatskundlicher Natur sowie zur Zusammensetzung von Behörden oder zu einzelnen Behördenvertretern, sofern solches – wie es hier der Fall war – für die einbürgerungs-willige Person aufgrund der im Einladungsschreiben verwendeten Formulierung vorweg erkennbar war (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.7.1 f.). Die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Einbürgerungsgesprächs unterbreiteten (wenigen) staatsbürgerlichen Fragen waren gewiss nicht alle einfach, stellten aber keine übertriebenen Anforderungen an seine Kenntnisse (vgl. hierzu Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 252), zumal das Gespräch nach der ersten Standortbestimmung inklusive entsprechender Prüfungsvorbereitung stattfand und sich der Beschwerdeführer damals bereits seit 13 Jahren in der Schweiz aufhielt. Die mündliche Prüfung bzw. das Gespräch trug im Übrigen auch seinen ärztlich attestierten Sprachproblemen Rechnung; so hakte der Beschwerdegegner denn auch bei anscheinenden Verständnisproblemen nach bzw. fügte er von sich aus Beispiele zur Verdeutlichung der Fragestellung an. Dennoch blieb der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen eine Antwort schuldig. Kamen beim Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund Zweifel an der genügenden Integration des Beschwerdeführers auf, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch, dass diesem in der Folge mit Absolvierung der mündlichen Standortbestimmung nochmals eine Chance eingeräumt wurde, welche er zu nutzen vermochte. Anlässlich des zweiten Einbürgerungsgesprächs wurden ihm sodann keine Fragen mehr zum Thema Staatskunde gestellt. Es liesse sich daher fragen, ob dem Beschwerdeführer seine klar ungenügenden Antworten im ersten Einbürgerungsgespräch bei der Beurteilung seiner Eignung zur Einbürgerung bzw. seiner Integration überhaupt noch entgegengehalten werden können. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer allerdings zu Recht einzig das knapp über dem Durchschnitt liegende Resultat in der zweiten Standortbestimmung Staatskunde vor, und stellt dieses in Relation mit den übrigen Faktoren, welche bei ihm für bzw. wider eine Einbürgerung sprechen. So hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass auch die vom Beschwerdeführer genannten Einbürgerungsgründe – rein pragmatischer Natur – keine besondere Verbundenheit mit der Schweiz erkennen lassen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist zudem zu bemerken, dass er im Rahmen des zweiten Einbürgerungsgesprächs von sich aus zu Protokoll gab, weder von der hiesigen Politik noch von der Schweiz selbst "so viel" zu wissen. Abgesehen davon, dass er sich im Jahr 2012 erfolgreich selbständig gemacht hat und seit Jahren in einer Beziehung mit einer Schweizerin lebt, deutet bei ihm mithin nichts auf vertiefte Integration hin. Seine Sprachkenntnisse gehen jedenfalls nicht über das für die Einbürgerung erforderliche Mass (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV in Verbindung mit § 21b BüV) hinaus; so verfügt der Beschwerdeführer über mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und erreichte er in der Standortbestimmung Deutsch schriftlich 37 von minimal 30 bzw. maximal 50 möglichen Punkten, wobei nicht ganz klar ist, inwieweit es letzteres Prüfungsresultat mit Blick auf die ärztlich attestierte Lese- und Schreibschwäche des Beschwerdeführers zu relativieren gilt. Das vom Beschwerdeführer erst nach Bestehen der Standortbestimmung Deutsch eingereichte, vom 16. Oktober 2014 datierende "ärztliche Zeugnis" gibt nämlich wenig Aufschluss über das Ausmass der Einschränkung seiner sprachlichen Fähigkeiten. Der Beschwerdeführer hat in der Heimat zumindest während fünf Jahren die Primar- sowie während dreier Jahre die Sekundarschule besucht und eine Lehre als Autolackierer/Spengler abgeschlossen; einer vom Beschwerdegegner eingeholten Einschätzung der "Leiterin Standortbestimmungen" zufolge deutet zudem das Schriftbild des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser im Schreiben ungeübt ist, was für sich genommen nicht mit einer eigentlichen Lese- und Schreibschwäche (Illettrismus) gleichgesetzt werden kann. 4.4 Mögen die einzelnen Vorhalte an die Adresse des Beschwerdeführers – so sein Fehlverhalten gegenüber den Behörden in der ferneren Vergangenheit, seine nur knapp durchschnittlichen Kenntnisse in Staatskunde sowie seine unzureichende Motivation für das Einbürgerungsgesuch – jeweils für sich genommen nicht genügen, ihm die erforderliche Integration (§ 21a BüV) abzusprechen, lassen sie den diesbezüglichen Schluss des Beschwerdegegners bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht als willkürlich oder sachfremd erscheinen, zumal der Beschwerdeführer die genannten Faktoren, welche gegen seine Einbürgerung sprechen, nicht durch Stärken in anderen Bereichen zu kompensieren vermag. Angesichts des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten Ermessens bei Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die Ausgangsverfügung somit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat. Der Prüfung eines Einbürgerungsgesuchs liegt nicht nur ein eigenes Verfahren zugrunde. Die Hürden für die Genehmigung eines solchen Gesuchs sind dabei wesensgemäss auch höher als diejenigen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. So kann sich etwa die Erteilung einer Härtefallbewilligung auch dann aufdrängen, wenn nur einzelne Integrationskriterien erfüllt sind oder wenn nur ein Kriterium besonders ausgeprägt ist (Campisi, S. 204 und 210; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30 AuG N. 11). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den hiesigen Lebensbedingungen wird nicht verlangt, während gerade dieses Erfordernis bei der Einbürgerung erhöht ist, indem nicht nur eine Auseinandersetzung, sondern ein Vertrautsein (vgl. Art. 14 lit. b BüG) erforderlich ist (Campisi, S. 328 ff.). 5. Bei diesem Ergebnis darf offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer zusätzlich an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV) gebricht und seine Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde D auch deshalb abzulehnen gewesen wäre. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00234, E. 5.2). Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Dem Beschwerdeführer steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |