{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00178_2017-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217460&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9a658a5619a3befcf9179de35e14281"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2017  VB.2017.00178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2017  VB.2017.00178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2017  VB.2017.00178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Da der Beschwerdef\u00fchrer - wie bereits vor Vorinstanz - einzig die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs r\u00fcgt und keine materiellen Ausf\u00fchrungen macht, beschr\u00e4nkt sich der Streitgegenstand darauf (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer stellte hinsichtlich seiner Rechtsverz\u00f6gerungsr\u00fcge kein substanziiertes Feststellungsbegehren und legte nicht dar, dass er den Beschwerdegegner 1 um raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht h\u00e4tte. Auf die Rechtsverz\u00f6gerungsr\u00fcge ist deshalb nicht weiter einzugehen (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Rechtsvertreterin hatten Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens und der Vollzugsberichte (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung die M\u00f6glichkeit, im Beisein seiner Rechtsvertreterin zum Gutachten Stellung zu nehmen. Eine ausdr\u00fcckliche Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme scheint deshalb nicht notwendig. Es h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer freigestanden, sich auch ohne ausdr\u00fcckliche Fristansetzung schriftlich zum Gutachten und den Vollzugsberichten zu \u00e4ussern. Nachdem der Beschwerdegegner 1 mit der Entscheidf\u00e4llung \u00fcber die bedingte Entlassung nach der Anh\u00f6rung sechs Wochen zugewartet hat, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer gen\u00fcgend Zeit gehabt, sich zum Gutachten zu \u00e4ussern oder schriftlich die Fristansetzung zur Stellungnahme zu verlangen (E. 5.3). Es liegt deshalb keine Geh\u00f6rsverletzung vor (E. 5.4). Da der Beschwerdef\u00fchrer vor Vorinstanz kein Gesuch um UP/URB gestellt hat, hat diese zu Recht nicht dar\u00fcber befunden (E. 6.2). Gew\u00e4hrung der UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.2-7.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:19", "Checksum": "c8d776850c720f3f40ff3853d27ecb40"}