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VB.2017.00189
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Sonntagsarbeit, hat sich ergeben: I. A betreibt seit Juli 2009 im Zentrum Esslingens in der Nähe des Bahnhofs (Forchstrasse 4) ein Detailhandelsgeschäft als Spar-Supermarktfiliale, deren Verkaufsfläche über 400 m2 beträgt (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften > Dorfladen und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am 8. August 2017], wo gar von einer Verkaufsfläche von 723 m2 die Rede ist). Ab 1. März 2016 war die Filiale auch sonntags geöffnet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) fest, "dass die Voraussetzungen für eine durchgehende Öffnung des Spar Supermarktes an der Forchstrasse 4 in 8133 Esslingen an Sonntagen weder im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch auf die Regelungen zur Ladenöffnung vorliegen" und "der Laden an öffentlichen Ruhetagen, erstmals am Sonntag, 1. Mai 2016, geschlossen zu halten ist und keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden dürfen". II. Dagegen liess A an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche die angefochtene Feststellungsverfügung in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels mit Verfügung vom 9. Februar 2017 insofern abänderte, als neu festgestellt wurde, "dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen im Spar Supermarkt an der Forchstrasse 4 in 8133 Esslingen in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht erfüllt" seien und der Supermarkt "deshalb am Sonntag keine Arbeitnehmenden beschäftigen" dürfe; im Übrigen wurde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Am 15. März 2017 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2016 abgewiesen worden ist und soweit damit - das Vorliegen eines Terminal des öffentlichen Verkehrs im Sinne der Wegleitung 226 des SECO [Staatssekretariat für Wirtschaft] zu Art. 26 ArGV 2 [Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz, SR 822.112] und § 2 VRLG [Verordnung vom 26. November 2003 zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, LS 822.41] verneint wird; - eine sonntägliche Bewilligung für einen der Wegleitung 226 des SECO zu Art. 26 ArGV 2 entsprechenden Betrieb für Reisende bzw. eine Beschäftigung entsprechender Arbeitnehmender als nicht möglich bezeichnet wird; und es sei festzustellen, dass – die Bewilligung der Gemeinde Esslingen zur Öffnung des streitbetroffenen Ladenlokals an Sonntagen vorausgesetzt – eine Bewilligung nach Art. 26 ArGV 2 zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen möglich ist, wenn die Grösse der zugänglichen Verkaufsfläche sowie das Warenangebot auf diesen Flächen am Sonntag den Vorgaben gemäss Wegleitung 226 des SECO zu Art. 26 ArGV 2 entsprechen. 2. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz." Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 27./28. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 17. Mai 2017 liess A in teilweiser Abänderung ihrer ursprünglichen Beschwerdebegehren beantragen, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als damit "eine bewilligungsbefreite Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen für einen […] Betrieb für Reisende als nicht möglich bezeichnet wird", und "es sei festzustellen, dass an Sonntagen […] eine bewilligungsbefreite Beschäftigung von Arbeitnehmenden nach Art. 26 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 möglich ist, wenn die Grösse der zugänglichen Verkaufsfläche sowie das Warenangebot auf diesen Flächen am Sonntag den Vorgaben gemäss Wegleitung 226 des SECO zu Art. 26 ArGV 2 entsprechen". Mit weiteren Stellungnahmen des AWA vom 26. Mai und 21./22. Juni 2017 sowie von A vom 9. Juni 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Arbeitsschutzrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. D Ziff. 11 und Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss § 56 VRG ist eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig. Auch in einem späteren Verfahrensabschnitt zulässig ist dagegen eine Einengung bzw. Reduktion der gestellten Anträge auf ein Minus, ebenso deren Präzisierung (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 4 und 16). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beiden von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Anpassungen bzw. Präzisierungen ihres ursprünglich mit Rekurs vom 13. Mai 2016 gestellten Feststellungsbegehrens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als zulässig. 2. Da – wie sich sogleich zeigt – der Sachverhalt für die sich hier stellenden Rechtsfragen genügend erstellt ist, kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). 3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen Samstag, 23.00 Uhr, und Sonntag, 23.00 Uhr, untersagt; Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, bedürfen jedoch grundsätzlich der Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). So wird etwa dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Einzelfall bewilligt, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 und 4 ArG). Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden können zudem auf dem Verordnungsweg pauschal vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der entsprechenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig erscheint (Art. 27 Abs. 1 ArG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat unter anderem für "Kioske und Betriebe für Reisende" in Art. 26 ArGV 2 Gebrauch gemacht. Danach darf in solchen Geschäften das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Als Kioske haben dabei kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen zu gelten, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten (Art. 26 Abs. 3 ArGV 2). Betriebe für Reisende sind demgegenüber Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (sogenannte Reisebedürfnisbetriebe, Art. 26 Abs. 4 ArGV 2). 3.2 Die Sonderbestimmung in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 bezweckt, die spezifischen Grundbedürfnisse von Reisenden an Orten zu bedienen, an denen auch ausserhalb des gesetzlichen Arbeitszeitrahmens eine entsprechende, durch die Reisetätigkeit begründete Nachfrage des Publikums besteht (vgl. Roland Müller/Christian Maduz, ArG, 8. A., Zürich 2017, Art. 27 N. 1 und 10; Botschaft über die Änderung des Arbeitsgesetzes vom 2. Februar 1994, BBl 1994 II 157 ff., 193). Vorausgesetzt ist daher zweierlei: Zum einen bedarf es in sachlicher bzw. örtlicher Hinsicht eines Zusammenhangs zwischen dem Standort des betreffenden Betriebs und einer Anlage des öffentlichen Verkehrs bzw. einem Grenzort mit (auch sonntags auftretenden) hohen Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen. Entsprechend werden von den vom Verordnunggeber neben den klassischen Transiträumen Bahnhof sowie Flughafen genannten "anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs" gemäss Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz auch lediglich grosse Anfangs- und Endstationen mit starkem Publikumsaufkommen sowie eigentliche Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs erfasst, sofern diese – wie dies etwa bei reinen Bus- und/oder Tramstationen der Fall ist – nicht durch die anderen beiden Begriffe abgedeckt sind (Wegleitung, Art. 26 ArGV 2 [abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitsgesetz und Verordnungen> Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen, Version April 2014], auch zum Folgenden; vgl. zur Massgeblichkeit der Wegleitung BGr, 16. Januar 2007, 2A.211/2006, E. 3.2). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass die Verkehrsfunktion am betrachteten Standort als solche Passantenströme generiert, die sich aus Personen zusammensetzen, welche in den Mobilitätsprozess integriert und nicht etwa primär des Einkaufs wegen dort sind. Zum anderen hat das fragliche Geschäft in betrieblicher Hinsicht ein Waren- und Dienstleistungsangebot zu führen, das in erster Linie auf die spezifischen Bedürfnisse der (Durch-)Reisenden ausgerichtet ist und im Wesentlichen von einer entsprechenden Kundschaft in Anspruch genommen wird (BGr, 22. März 2002, 2A.255/2001, E. 4.1 mit Hinweisen, ebenfalls zum Nachstehenden). Laut der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft hat das Warenangebot mithin "einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnlichem mehr)" zu entsprechen und darf es kein Vollsortiment umfassen. Die Waren sind in handlichen Volumen oder Quanten zu verkaufen, welche von einer Person getragen werden können, und der Kaufvorgang muss einfach und sofort ("en passant") erfolgen können. 4. Vorliegend ist unbestritten, dass das Warensortiment des streitgegenständlichen Spar-Supermarkts der Beschwerdeführerin (Vollsortiment) nicht nur den Rahmen von Art. 26 Abs. 3 ArGV 2 für Kioske sprengt, sondern in betrieblicher Hinsicht deutlich auch jenen von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz erfülle das Detailhandelsgeschäft zumindest die örtlichen bzw. sachlichen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2, was festzustellen sei, damit das Ladenlokal so eingerichtet bzw. umgebaut werden könne, dass die Voraussetzungen der genannten Verordnungsbestimmung sonntags künftig auch in betrieblicher Hinsicht gegeben seien. Im Hinblick auf die zu treffenden Dispositionen kommt der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein aktuelles Interesse an der sofortigen Klärung dieser (Rechts-)Frage zu, weshalb die Vorinstanz auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht eingetreten ist (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 390 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38 Rz. 24 ff.). 5. 5.1 Beim Bahnhof Esslingen handelt es sich um einen Kopfbahnhof mit drei Gleisen. Zwischen dem nordöstlichen Gleis und den beiden südwestlichen Gleisen verläuft ein Perron. Am Gleiskopf befinden sich ein kleines Betriebsgebäude, eine Toilettenanlage sowie ein Mobility-Stellplatz. Die ganze Anlage ist überdacht. Westlich, östlich sowie am Gleiskopf grenzt das Bahnhofareal an die Forchstrasse. In östlicher Richtung befinden sich auf der anderen Strassenseite neben einer überdachten Bushaltestelle die ehemalige Poststelle Esslingen sowie ein Taxiabstellplatz (vgl. zum Ganzen www.maps.zh.ch). Im Bahnhof verkehren eine meterspurige S-Bahnlinie in Richtung Bahnhof Stadelhofen (S 18, "Forchbahn") sowie eine Buslinie in Richtung Oetwil am See bzw. Uster (Linie 842). Gemäss einer von den SBB im Auftrag des Zürcher Verkehrsverbunds im Fahrplanjahr 2012 durchgeführten statistischen Auswertung der durchschnittlichen Anzahl Ein- und Aussteiger an den insgesamt 164 S-Bahnhöfen im Kanton Zürich wies der Bahnhof Esslingen an Werktagen pro Tag durchschnittlich 1'519 Fahrgäste (760 einsteigende und 759 aussteigende) auf (Antwort des Regierungsrats vom 11. Dezember 2013 auf das Postulat KR-Nr. 300/2013 [abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2 ff., auch zum Folgenden). Nachdem die Zahl der gesamthaft mit der Forchbahn beförderten Fahrgäste seither bis zum Ende des Fahrplanjahrs 2016 lediglich um durchschnittlich knapp 1'250 Personen pro Tag angestiegen ist (Forchbahn AG, 104. Geschäftsbericht 2016, S. 15, abrufbar unter www.forchbahn.ch > Unternehmen > Geschäftsbericht [zuletzt abgerufen am 7. August 2017]), ist nicht davon auszugehen, dass sich die Fahrgastzahlen des Bahnhofs Esslingen als – gemessen an den Passagierfrequenzen – siebtgrösster Haltestelle der Forchbahn ausserhalb des Stadtgebiets gegenwärtig massgeblich über den Durchschnittswert von 1'700 Personen pro Werktag hinausbewegen. An Sonntagen dürfte die Anzahl Fahrgäste zudem deutlich geringer sein, zumal sowohl die Forchbahn als auch die Busse der Linie 842 dann am Bahnhof Esslingen jeweils nur im Halbstundentakt verkehren (vgl. www.zvv.ch > Fahrplan > Haltestellenfahrpläne > Esslingen, Bahnhof; www.forchbahn.ch > Fahrplan > Interaktiver Streckenplan). Der zur Beurteilung stehende Spar-Supermarkt der Beschwerdeführerin befindet sich in rund 60 m Fussdistanz vom Gleiskopf des Bahnhofs Esslingen. Von dort her erreichen die Reisenden den Laden, indem sie zunächst die Forchstrasse in südöstlicher Richtung und anschliessend einen grosszügigen Park- bzw. Wendeplatz – gemäss überarbeitetem Gestaltungsplan Teil des Bahnhofplatzes – überqueren (vgl. Gemeinde Egg, Gesamtrevision öffentlicher Gestaltungsplan "Esslinger Dreieck", Erläuterungsbericht, Bearbeitungsstand 21. Dezember 2012, abrufbar unter www.egg.ch > Verwaltung > Abteilungen > Bau & Planung). Den Angaben der Gemeinde Egg zufolge dient der betreffende Platz gleichzeitig als provisorische Haltestelle für Bahnersatzbusse. Unter dem Platz und dem Gebäude, in dem der Supermarkt untergebracht ist, befindet sich sodann eine Unterniveaugarage mit rund 200 Parkplätzen, wovon – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – 75 als sogenannte Park-and-Ride-Parkplätze genutzt werden können (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften > Dorfladen und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am 8. August 2017]; ferner Regionalplanung Zürich und Umgebung, Park and Ride Pfannenstiel, Erhebungsjahr 2001, abrufbar unter www.rzu.ch > Tätigkeit > Publikationen [zuletzt abgerufen am 7. August 2017]). 5.2 Ein Betrieb für Bahnreisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 muss sich nicht unmittelbar im Bahnhofgebäude bzw. auf dem Bahnhofgelände selbst befinden. Entscheidend ist der funktionale Bezug des Geschäfts zum Bahnhof als dem Ort des An- oder Abreisens bzw. des Umsteigens der Reisenden. Der Betrieb hat sich dem Normzweck entsprechend als Ganzes, das heisst nicht nur in Bezug auf seine flächenmässige Ausgestaltung und sein Angebot (vgl. BGr, 22. März 2002, 2A.256/2001, E. 7), sondern auch bezüglich seines konkreten Standorts an den zu befriedigenden Bedürfnissen der am Bahnhof verkehrenden Reisenden zu orientieren. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Verkaufsstellen in der Nähe der Bahnsteige, der Gleise oder an den Hauptverkehrswegen im Bahnhof zu oder von den Gleisen liegen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 22. März 2002, 2A.256/2001, E. 6.1). Welche Entfernung im Einzelfall noch als ausreichend zu qualifizieren ist, bestimmt sich dabei im Wesentlichen nach der frequenzbringenden Verkehrsfunktion des Bahnhofs bzw. dessen Wertigkeit als Verkehrsknotenpunkt. So ist bei Betriebsstandorten an (Zentrums-)Bahnhöfen mit erheblichem Reiseverkehr und hoher Umsteigekadenz eine grosszügigere Betrachtung angezeigt als bei solchen an schwach frequentierten Regionalbahnhöfen, in denen die Reisenden sich mangels Umsteige- bzw. Anschlussmöglichkeiten regelmässig kaum je länger aufhalten und es bereits innerhalb des Bahnhofareals keine weite Strecken zurückzulegen gilt. Der Bahnhof Esslingen ist (zumindest bei heutiger Betrachtung) verkehrstechnisch nur von mässiger Bedeutung. Entgegen der Beschwerdeführerin treffen jedenfalls die gängigen Merkmale eines eigentlichen Verkehrsknotenpunkts wie Bündelung, Lenkung und Verteilung von Verkehrs- und Besucherströmen auf ihn – wenn überhaupt – nur insofern zu, als er die Endstation einer übergeordneten Linie (S-Bahn) mit einer davon ausgehenden untergeordneten (Bus-)Linie darstellt. Gerade an Sonntagen, wo mit der Forchbahn kaum Berufspendler unterwegs sind, dürfte am Bahnhof Esslingen nur eine äusserst geringe durch die Reisetätigkeit der den Bahnhof Nutzenden begründete Nachfrage nach Detailhandelsprodukten bestehen. Insofern ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen nicht die Reisenden, sondern die rein konsumorientiert individuell Verkehrenden das Hauptkundensegment des streitgegenständlichen Spar-Supermarkts der Beschwerdeführerin – dem eigentlichen "Dorfladen" Esslingens – ausmachten. Dies gilt umso eher, als die am Bahnhof Esslingen verkehrende Buslinie auf die Ankunft bzw. Abfahrt der Forchbahn ausgerichtet ist, sodass den Durchreisenden am Sonntag jeweils lediglich zwei bis fünf Minuten zum Umsteigen zur Verfügung stehen (vgl. www.zvv.ch > Fahrplan > Haltestellenfahrpläne > Esslingen, Bahnhof). Aufgrund seiner Gestaltung (kein eigentliches Bahnhofgebäude bzw. geschlossenes Wartehäuschen, keine Geschäfte) verfügt der Bahnhof Esslingen denn auch über eine niedrige Aufenthaltsqualität. Nach dem oben Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, an die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 einen strengen Massstab anzulegen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dafürhält, die betreffende Spar-Filiale bilde angesichts ihres Standorts auf der gegenüberliegenden Strassenseite in rund 60 m Entfernung vom Gleiskopf des Bahnhofs Esslingen weder eine räumliche noch eine funktionale Einheit mit Letzterem, sodass sie nicht vom Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst werde. 5.3 Ob das Ergebnis anders ausfiele, wenn bei der unter Art. 27 Abs. 1 ArG bzw. Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 anzustellenden Gesamtbetrachtung zumindest das Ladenkonzept der Beschwerdeführerin einheitsstiftend wirkte, indem es erkennbar auf das Verkehrs- und Publikumsaufkommen am Bahnhof Esslingen und die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet wäre (vgl. die Konzepte der Kleinläden Spar-Express, Denner-Express, Avec, Migrolino, Coop Pronto), braucht nicht beurteilt zu werden, erscheint die Frage doch – zumindest derzeit – rein hypothetischer Natur. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, künftig am Standort Esslingen an Sonntagen ausschliesslich ein Sortiment für Reisende anbieten zu wollen; ein schlüssiges, den individuellen Verhältnissen angepasstes Ladenkonzept legt sie jedoch nicht vor. Sie vertritt stattdessen die Auffassung, in dem bisher am fraglichen Standort betriebenen Spar-Supermarkt mit Lebensmittelvollsortiment lasse sich nach einem geringfügigen Umbau am Sonntag ohne Probleme auf einer entsprechend reduzierten Fläche ein Sortiment anbieten, welches den betrieblichen Anforderungen des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 genüge. Wie sie dies bei einem Geschäft bewerkstelligen will, dessen Verkaufsfläche – den Angaben auf der Webseite ihrer Vermieterin zufolge – seit einem Umbau im Jahr 2015 über 700 m2 umfasst, ist nicht dargetan (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften > Dorfladen und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am 8. August 2017]). Anders als etwa bei einem Landi-Genossenschaftsladen, bei dem mit Blick auf das angebotene Vollsortiment und dessen Anordnung im Geschäft die Abtrennung eines verkleinerten Shops an Sonntagen betrieblich ohne grössere Probleme möglich ist (vgl. BGr, 16. Januar 2007, 2A.211/2006), wäre die allwöchentliche Umgestaltung des streitgegenständlichen Supermarkts in einen reinen Reisebedürfnisbetrieb nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 jedenfalls mit einem erheblichen Aufwand sowohl auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdegegners (Kontrollaufwand) verbunden (vgl. zu den konkreten Anforderungen an einen Reisebedürfnisbetrieb die Checkliste des Seco für Nacht- und Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende vom März 2014, abrufbar unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Merkblätter und Checklisten). Insofern birgt das Vorhaben der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Umgehungsrisiko in sich, welches sich nicht mit dem nach den geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für kleine Bahnhöfe auch weiterhin massgeblichen strikten Verbot des reinen Einkaufstourismus an Sonntagen in Einklang bringen liesse (vgl. anders für Zentren des öffentlichen Verkehrs Art. 27 Abs. 1ter ArG, zu denen der Bahnhof Esslingen unstreitig nicht gezählt werden kann). 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer regelmässigen gesetzwidrigen Praxis des Beschwerdegegners (vgl. hierzu BGE 123 II 248 E. 3c). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten "Vergleichsbetriebe", bei denen der Beschwerdegegner eine Sonntagsbeschäftigung von Arbeitnehmenden dulde, lassen sich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen. So befinden sich nur 3 der insgesamt 18 aufgeführten Betriebsstandorte in der Nähe eines aus verkehrstechnischer Sicht mit dem Bahnhof Esslingen vergleichbaren Bahnhofs (Anbindung an nicht mehr als eine S-Bahn- sowie eine Buslinie); davon grenzen wiederum zwei unmittelbar an den Bahnhof bzw. das eigentliche Bahnhofgebäude (vgl. auch www.zvv.ch > Fahrplan > Haltestellenfahrpläne, ebenso zum Folgenden). Von zwei Ausnahmen am Bahnhof Bubikon (je 3 S-Bahn- sowie Buslinien) sowie am Bahnhof Dübendorf (3 S-Bahnlinien und 4 Buslinien) abgesehen, handelt es sich zudem bei sämtlichen Betrieben um speziell auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtete Kleinläden (Avec, Migrolino und Spar Express) bzw. kleine Familienbetriebe. Selbst wenn der Beschwerdegegner aber das Arbeitsgesetz in einzelnen Vergleichsfällen nicht gesetzeskonform vollziehen sollte – was nicht belegt ist –, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass er in Zukunft an einer gesetzwidrigen Praxis festzuhalten beabsichtigte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht erfüllt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die teilweise Gutheissung ihres Rekurses hätte sich auf den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid auswirken müssen. 6.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten dabei in der Regel ihrem Unterliegen entsprechend (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieses sogenannte Unterliegerprinzip findet grundsätzlich auch bei der Auferlegung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG Berücksichtigung. So ist die Entschädigung anteilsmässig (im Umfang des Obsiegens) zuzusprechen bzw. (im Umfang des Unterliegens) zu reduzieren; obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, § 17 N. 19 ff.). Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen die Verfahrensbeteiligten durchdringen (Plüss, § 13 N. 50 f.). Die teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Ausgangsverfügung ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner darin in Überschreitung seiner Entscheidkompetenz nicht nur die Feststellung getroffen hat, bei dem streitgegenständlichen Detailhandelsgeschäft seien die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sonntagsbetrieb nicht erfüllt, sondern gleichzeitig auch die Zulässigkeit der Öffnung des Ladens an Sonntagen gestützt auf das (kantonale) Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 (LS 822.4) verneint hat. Dies wurde im vorinstanzlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin weder explizit beanstandet noch die Aufhebung der Ausgangsverfügung in diesem Punkt beantragt. Der Rekurs der Beschwerdeführerin zielte vielmehr ausschliesslich auf die gerichtliche Feststellung ab, dass der streitgegenständliche Supermarkt die örtlichen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfülle und – die Umsetzung der massgeblichen betrieblichen Vorgaben vorausgesetzt – aus arbeitsrechtlicher Sicht als Betrieb für Reisende auch sonntags (bewilligungsfrei) unterhalten werden dürfe. Diesem Ziel brachte sie der Rekursentscheid nicht näher (so auch in der Beschwerde: "[…] zumal eine solche Bewilligung ohne die kantonale Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden nutzlos wäre"), weshalb dieser auch im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |