{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00189_2017-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217438&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1ed0241ffecaf6cd962196c5e47107c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2017  VB.2017.00189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2017  VB.2017.00189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2017  VB.2017.00189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonntags\u00f6ffnung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersucht um Feststellung, dass sie in ihrem Spar-Supermarkt am Bahnhof Esslingen auch sonntags ohne Bewilligung Arbeitnehmende besch\u00e4ftigen k\u00f6nne, sofern sie an diesen Tagen hinsichtlich Gr\u00f6sse der zug\u00e4nglichen Verkaufsfl\u00e4che sowie Warenangebot die Vorgaben einhalte, welche ein Reisebed\u00fcrfnisbetrieb gem\u00e4ss Art. 26 ArGV 2 erf\u00fcllen m\u00fcsse.] Gem\u00e4ss Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 darf in Kiosken und Betrieben f\u00fcr Reisende das f\u00fcr die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal - in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit - ohne beh\u00f6rdliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag besch\u00e4ftigt werden (E. 3.1). Diese Sonderbestimmung bezweckt, die spezifischen Grundbed\u00fcrfnisse von Reisenden an Orten zu bedienen, an denen auch ausserhalb des gesetzlichen Arbeitszeitrahmens eine entsprechende, durch die Reiset\u00e4tigkeit begr\u00fcndete Nachfrage des Publikums besteht (E. 3.2). Dem Normzweck entsprechend hat sich der fragliche Betrieb daher als Ganzes, das heisst nicht nur in Bezug auf seine fl\u00e4chenm\u00e4ssige Ausgestaltung und sein Angebot, sondern auch bez\u00fcglich seines konkreten Standorts an den zu befriedigenden Bed\u00fcrfnissen der am Bahnhof verkehrenden Reisenden zu orientieren (E. 5.2 Abs. 1).  Angesichts der nur m\u00e4ssigen verkehrstechnischen Bedeutung des Bahnhofs Esslingen rechtfertigt es sich vorliegend, an die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 einen engen Massstab anzulegen; es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daf\u00fcrh\u00e4lt, die betreffende Spar-Filiale bilde aufgrund ihres Standorts auf der gegen\u00fcberliegenden Strassenseite in rund 60 m Entfernung vom Gleiskopf des Bahnhofs Esslingen weder eine r\u00e4umliche noch eine funktionale Einheit mit Letzterem, sodass sie nicht vom Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst werde (E. 5. 2 Abs. 2 f.). Ob das Ergebnis anders ausfiele, wenn bei der unter Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 anzustellenden Gesamtbetrachtung zumindest das Ladenkonzept derBeschwerdef\u00fchrerin einheitsstiftend wirkte, indem es erkennbar auf das Verkehrs- und Publikumsaufkommen am Bahnhof Esslingen und die Bed\u00fcrfnisse der Reisenden ausgerichtet w\u00e4re, braucht nicht beurteilt zu werden, erscheint die Frage doch \u2013 zumindest derzeit \u2013 rein hypothetischer Natur (E. 5.3). Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erf\u00fcllt (E. 5.4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:09", "Checksum": "d2b734021e5792ba4d5adcebc0cc913a"}